Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.02.1960 – 4 StR 577/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 051°
4_StR_577/53
.
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz K EB aus De, dort geboren an: EB 1931,
wegen Volltrunkenheit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. September 1959 wirä verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach % 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Reihe mit Strafe bedrohter Handlungen begangen hat. In der zeitlich letzten dieser Taten hat die Strafkammer den mit natürlichem Vorsatz verwirklichten äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 24 StVG gesehen, da der Angeklagte den Junglandwirt TB zum Führen eines Personenwagens zwang, Obwohl P@B; wie der Angeklagte wußte, keinen Führerschein besaß. Sie hat das Verhalten es Angeklagten in diesem Fall zugleich als äußeren Verstoß gegen die §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB beurteilt, weil er in dem von PB gelenkten Fahrzeug mitfuhr und zeitweise das Gaspedal und die Gangschaltung selbst bediente und weil er auf dieser Fahrt eine Gemeingefahr für ein auf derselben Straße gehendes junges Paar bereitet habe. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren vor Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt.
II. Die Revision des Angeklagten, mit welcher die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist erfolglos:
l. wie die Strafkammer feststellt, äußerte der Angeklagte in Dip am 5. April 1959 beim Verlassen der Wirtschaft Ki, in der er sich herausfordernd und frech benoinmen hatte, gegenüber der Wirtsfrau, er werde ihren Mann totschlagen. Mit Recht hat darin die Strafkammer
eine Beärohung der Gastwirtseheleute nach § 241 StGB gefunden, Dafür, daß, wie die Revision meint, der Angeklagte damit nicht mehr als eine "prahlerische Redensart" habe gebrauchen wollen, fehlt jeder Anhalt. Davon, daß er seine Drohung ernst gemeint hatte, war die Annahmb, er habe den äußeren Tatbestand des § 241 StGB verwirklicht, nicht abhängig. Es genügt vielmehr, daß seine Äußerung von den beärohten Eheleuten KICEEB =1s ernst aufgefaßt werden sollte. Der von der Strafkammer geschilderte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte mit diesem Willen die erwähnte y
Äußerung gebrauchte.
2. Bei seinem zweiten Besuch derselben Wirtschaft schlug der Angeklagte dem Gastwirt Ki mit dcr Faust so kräftig ins Gesicht, daß dieser schon vom ersten Schlag bewußtlos zu Boden fiel und deshalb die weiteren Schläge nicht mehr merkte, die ihm der Angeklagte noch versetzte. Durch die Mißhandlung wurden dem Verletzten mehrere Zähne gelockert und seine Zahnprothese zertrümmert.
Vergeblich beanstandet die Revision die -Meinung der Strafkammer, in diesem Verhalten des Angeklagten liege eine » lebensgefährdende Behandlung des Gastwirts. Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen ist eine solch rohe Mißhandlung durchaus geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden.
3. Daß der Angeklagte auf der Fahrt, die er in seinen Personenwagen gemeinsam mit PB unternahm, auch selbst, wenn auch nur vorübergehend das Fahrzeug führte, wie § 315 & Abs. 1 Nr. 2 SiGB voraussetzt, hat die Strafkammer mit Recht bejaht. Hierfür genügte es, daß er gelegentlich selbst das Gaspedal und die Gangschaltung bediente. Zum Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 2
StVG hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 2 StR 240/59 vom 9. Juli 1959 (BGHSt 13, 226) u.a. ausgeführt, die Gefährdung, der diese Bestimmung begegnen will, trete nicht erst dann ein, wenn jemand alle mechanischen Einrichtungen des Fahrzeugs, soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des Fahrzeugs hänge
von mehreren Verrichtungen ab, die ineinander greifen. Falle nur eine der für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder werde sie falsch vorgenommen, so sei das Fahrzeug falsch und auf gefährliche Weise geführt. Es sei also durchaus möglich, daß sich mehrere Personen in Verrichtungen teilen, die jeweils die Fortbewegung maßgeblich beeinflussen. Jede von ihnen führe dann das Fahrzeug.
Liese Grundsätze verdienen auch Anerkennung für die Auslegung des Merkmals "Führen eines Fahrzeugs" in § 315 a StGB. Dadurch, daß im vorliegenden Fall der Angeklagte wiederholt selbst das Gaspedal trat und die Gänge schaltete - weil, wie die Strefkammer feststellt, PB in der Führung von Krafifahrzeugen völlig unerfahıen war -, nahm er selbst wesentliche Verrichtungen vor, die für die Fortbewegung des Fahrzeugs notwendig waren. Er führte deshalb such selbst das Fahrzeug. So wie PD es führte, obwohl er keinen Führerschein besaß, und der Angeklagte deshalb, weil er ihm die Führung unerlaubterweise überließ, den äußeren Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG verwirklicht hat, hat eı auch selbst seinen Wagen im Sinne des § 315 a StGB geführt. Das Merkmal "Führen eines Fahrzeugs" ist in beiden Bestimmungen gleich zu verstehen. Darauf deutet schon der übereinstimmende Wortlaut hin. Es ist aber vor allem dem Zweck beider Bestimmungen zu entnehmen. Sie wollen verhindern, daß Kraftfahrzeuge von Personen geführt werden, die den Nachweis der Befähigung zur sicheren Führung von Kraft-
fahrzeugen entweder nicht erbracht haben und deshalb vermutlich hierfür ungeeignet sind oder die trotz eines allgemeinen Befähigungsnachweises in einem bestimmten Zeit punkt auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel hierzu nicht in der Lage sind.
Für die Beurteilung der von der Strafkammer ebenfalls bejahten Frage, ob der Angeklagte durch die Führung seines Fahrzeugs eine Geweingefahr im Sinne des § 315 Abs. 2 StGB herbeigeführt hat, sind folgende Feststellungen aus dem ’ Urteil des Landgerichts von Bedeutung: Der Angeklagte zwang den jungen PB :irotz dessen Weigerung dazu, die Lenkung des Wagens zu übernehmen, weil er selbst sich hierzu nicht mehr für fähig hielt. Sie fuhren mit erheblicher Geschvwindigkeit durch DB und weiter auf der Landstraße nach GCEEB: Auf der Straße begegnete ihnen ein Liebespaar, über das der Angeklagte Bemerkungen machte und an dem sie vor-
beifuhren.
Eine Gefahr bereitet jemand einem anderen dann, wenn er ihn so sehr an Leib oder Leben gefährdet, daß der Eintritt eines Verletzungserfolges wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben. Ob dies auf das Verhalten eines Kraftfahrers zutrifft, hängt von der bestimmten Verkehrslage ab, aus der eine Gefahr für einen anderen erwachsen kann. Die allerdings knappen Feststellungen der Strafkammer tragen im vorliegenden Fall diesen Schluß. Weil sowohl PB völlig ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, als auch der Angeklagte in fahruntauglichem Zustand wiederholt maßgeblich in die Bedienung seines Wagens eingriff, ging von beiden für jeden anderen Menschen, der sich auf der von ihnen befahrenen, verhältnismäßig schmalen Landstraße vewegtie, eine Leibes- oder Lebensgefahr aus. Das rechtfertigt
die Annahme der Strafkamumer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten eine Gemeingefuhr herbeigeführt.
4. Der Angeklagte nat in der Begründung seines Rechtsmittels außer den bereits erörterten Einwänden nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die deshalb gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Rotberg Sauer Martin
Flitner Börtzler