Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 157/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Helmut M > rer aus E ‚ dort geboren an WB. REED ,„ 2.2t. in dieser Sache in
Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. UA.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26.Juni 1959, an Genen teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GERD als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter WB in der Verhandlung,
Justizangestellter WB bei der Verkündung als Urkundsbeeamte' der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Oktober 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist (Fall II, 6), ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-- wiesen.
Von siechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls, baide Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer vesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die kevision des Angeklagten wendet sich nur gegen seine Verurteilung wegen des schweren Diebstahls im Rückfall. Sie beanstandet, daß ihm kein Verteidiger bestellt worden sei, und behauptet, entgegen der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO sei überhaupt nicht geprüft worden, ob wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei. Diese Verfahrensrüge hat Erfolg.
Der Angeklagte war des Rückfalldiebstiahls in zwei Fällen und des schweren kückfalldiebstahls in einem weiteren Falle angeklagt worden; der Eröffnungsbeschluß bezeichnet ihn aller dieser Taten als hinreichend verdächtig. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage vor der Strafkammer offenbar darum
erhoben, weil eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus
zu erwarten war (§ 3§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG), und
die Strafkemmer hatte sich dieser Beurteilung der Taten des Angeklagten dadurch angeschlossen, daß sie das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnete und von ihrer Befugnis
aus § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch machte. Der An-- geklagte war von Februar 1951 bis Ende 1955 schon fünfnal wegen Diebstahls verurteilt worden, darunter einmal bereits wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Auch nach dem \!egfall der durch den Freispruch erledigten Anklage wegen des einen Diebstahls im Rückfall hat die Strafkammer Milderungsgründe weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in den Umständen der ihm
nachgewiesenen Taten erkennen können und daher Einzelstrafen von einem Jehr und zwei Jahren Zuchthaus als verwirkt angesehen. Unter diesen Umständen gebot die schon zur Zeit des Eröffnungsbeschiusses erkennbare Schwere der Taten die bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen (vgl. BGHSt 6, 199).
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Daher war die Verhandlung ohne Verteidiger unzulässig, Das Urteil muß, soweit es angefochten ist, nach § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden,ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGHSt 7, 69, 72, letzter Absatz).
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Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
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