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BGH Entscheidung vom 18.06.1959 – 2 StR 227/59

2. Strafsenat

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2271 063

2_StR 227/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Friseurmeister Fritz L WB aus Heim zeboren am EB 1592 in TED, Kreis WERE,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uEEEEn ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. März 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Adi

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd - Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB — zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. ’

Mit seiner Revision macht er geltend, seine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei zu Unrecht erfolgt; er rügt also die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in einem Nebenpunkt Erfolg.

i.) Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen den Sachverhalt des Urteils in Zweifel zieht oder ergänzende tatsäch- : : liche Ausführungen bringt, ist sie unzulässig. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels können Aur Rechtsrügen sein “ (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung steht dem Tatrichter zu. Dies giit auch für die Frage, ob die Kinder als Zeugen glaubwürdig gewesen sind»

2.) Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils hat bei dessen Nachprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Der Sachverhalt rechtfertigt in beiden Fällen die Anwendung

des $ i76 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen den Angeklagten (vgl. dazu BEHSt 1, 168).

Auch das Strafmaß des Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, die angemessene Strafe zu bestimmen. Ein Ermessensmißbrauch läge nur dann vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zu der Schwere der Tat und zu der Persönlichkeit des Angeklagten stünde. Das ist nicht der Fall.

- 3.

3.) Nach dem Urteil steht einer Strafaussetzung zur Bewährung die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StPO entge-

gen. Die Strafkammer stellt damit auf die am i5. Oktober 1951 gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abtreibung erkannte Strafe von sechs Monaten Gefängnis ab, die bis zum

15. Oktober 1953 teilweise verbüßt war und im übrigen

dann am 5. November 1957 erlassen worden ist. Hierbei hat

das Gericht offenbar übersehen, daß nach BGHSt i0, 182 die bezeichnete Bestimmung des Gesetzes eine Aussetzung der ganzen früheren Freiheitsstrafe voraussetzt. Die Strafe vom 15. Oktober 1951 ist aber nicht in ihrem vollen Umfange ausgesetzt worden, so daß der im Urteil angegebene Hinderungsgrund für eine nunmehrige Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegt (vgl. dazu BGH Urteil 4 StR 384/58 vom 30. Oktober 958).

Allerdings fährt das Urteil in seiner Begründung fort, die Kammer hätte dem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten den Vorzug der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann versagt, wenn der bezeichnete Hinderungsgrund der früheren Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen würde, weil sonst dem öffentlichen Interesse nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Eine Erwägung dieser Art ist unzulässig (vgl. RGSt 70, 400, 4035 71, 101, 1043 BGH IM Nr. 17 zu § 74 StGB; BGHSt 7,.:359). Anders wäre es dahn, wenn nicht eine bloß‘ eventuelle Erwägung angestellt worden wäre, sondern die Strafkammer den anderen etwa selbständig daneben stehenden Grund für sich allseits erschöpfend abgewogen und aus diesem die Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls versagt hätte. Dies ergibt sich aber aus der Begründung des Urteils nicht (vgl. BGH in IM Nr. 38 zu,§ 23 StGB).

Daher kann das angefochtene Urteil insoweit nicht bestehenbleiben, als dem Angeklagten Strafaussetzung

zur Bewährung mit der angegebenen Begründung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr, Schalscha Menges

rs