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BGH Entscheidung vom 30.10.1958 – 4 StR 384/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Hans R iD aus EB: “ort

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wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ger Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

.Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. MD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEEEMD dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a els Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Anf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1958 aufgehoben, ‚soweit dem Angeklagten Strafaussetbzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das ITandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Aussetzung

der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafkamner abgelehnt, weil der Angeklagte am 14. März 1956 vom . Schöffengericht in Bochum wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Haftstrafe von einer Woche unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden und die ReststraTe von vier Tagen Haft zur Bewährung ausgesetzt worden sei (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Die auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte Revision des Angeklagten muß Erfolg heben.

Eine teilweise Strafaussetzung zur Bewährung steht einer nochmaligen Strafaussetzung auf Grund des § 25 SiCB zrundsätzlich nicht entgegen, wie der erkennende Senat bereits mit eingehender Begründung unter Berücksichtigung der- Entstehungsgeschichte und des mit der Gesetzesvorschrift verfolgten gesetzgeberischen Zweckes ausge-

sprochen hat (BGHST 10, 182):

Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils muß das Verfahren hiernach Zur neuen Entscheidung

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über die Strafaussetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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Rotberg Krumme Seibert Lang-Ninrichsen ' Dr. Hengsberger

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