Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 5 StR 201/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 201
ı nNamen des Volkes ©,
In der Strafsache O>
gegen .
den Seemann Wilhelm W EB aus ro,
dort geboren am EB 1915,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 16.Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
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II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte noch zu zwei Geldstrafen von je fünf IM, ersatzweise je einem Tag Zuchthaus verurteilt wird.
Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen ebenfalls dem Angeklagten zur Last.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer kat Gen Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschiagung in zwei Fällen und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchtkaus verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
A. Revisinn des Angeklagten.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
l. Die Strafkamner hat HEEEMW in üer Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Auf äie Behauptung, daß der Tatrichter an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden.
2. Die weiteren Aufklärungsrügen sind als Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).
Il. Sachrügen.
l. Verurteilung wegen Rückfallbetruges (§§ 263, 264 SteB) . in den Fällen IgDund Togp
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision äsmgegenüber vorträgt, geht fehl.
a) Fall In.
Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung nicht allein darin gesehen, daß der Angeklagte beim Abschluß ‘ der Kaufverträge mit der Firma IB, bei der er Bekleidungsstücke im Gesamtwert von rund 560 DM auf Abzahlung kaufte, dem Verkäufer IWW auf dessen Frage hin wahrheitswidrig erklärte, der neue Anzug, den er, der Angeklagte, trug, sei bar bezahlt. Sie hat vielmehr ‘weitere Täuschungshandlungen darin gefunden, daß der Angeklagte wahrheitswidrig erklärte, er sei auf dem Motorschiff "Hanseatic" der HG als Heizer beschäftigt, und gleichzeitig seine Lohnforderungen (Heuerforderungen) gegen die BE] und seinen jeweiligen Reeder in Höhe der jeweiligen Verpflichtungen an die Firma IB aptrat, obwohl er seine Lohnforderungen in Höhe von 268,70 IM bereits an eine andere Firma abgetreten hatte, sowie darin, daß er IlBüber seine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und seinen in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswillen täuschte (vgl.zu letzterem 5.24 UA). \
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch darin, daß auf Seite 15 UA gesagt wird, IM habe sich durch die Angaben des Angeklagten über die Bezahlung des Anzugs und durch die reibungslose Abwicklüng eines früheren Abzahlungsgeschäftes zum Kaufabschluß bewegen lassen, und daß es auf Seite 17 UA heißt, IgG sei durch die Behauptung des Angeklagten, er stehe bei der Heggmpin einem festen Arbeitsverhältnis, und durch die Abtretung der Heueransprüche zum Kaufvertrag bestimmt worden. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die reibungslose Abwicklung des früheren Abzahlungsgeschäfts und alle oben erwähnten Täuschungshandlungen in ihrer Sesamtheit IE zum Abschluß der Kaufverträge veranlaßt haben. Daß von all diesen Umständen auf Seite 15 und 17 UA jeweils nur einzelne erwähnt werden, bedeutet bei dieser Sachlage
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keinen Widerspruch. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob nicht schon die reibungslose Abwicklung des früheren Abzahlungsgeschäfts Lg zum Kaufabschluß bewogen habe.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte seine Erklärung über die Bezahlung :des Anzugs abgegeben habe, um in I einen Irrtum zu erregen. Das Urteil stellt auf Seite 24/25 UA für die Fälle LP und He zusammenfassend fest, daß der Angeklagte die Unwahrheit seiner Erklärungen kannte und daß er hierdurch in seinen Opfern einen Irrtum erregen wollte. -
Die "Strafkamner hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht verkannt, daß künftige Lohnforderungen abgetreten werden können. Sie hat die Täuschungshandlung darin gesehen, daß der Angeklagte bei der Abtretung wahrheitswidrig erklärte, er stehe bei der Hafpin einem festen Arbeitsverhältnis, und daß er die Lohnforderungen abtrat, obwohl er sie in Höhe von 268, 70 DM bereits abgetreten hatte.
Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte die schriftlichen Verträge, die die Abtretung der Lohnforderungen enthielten, überhaupt gelesen habe. Hierauf kommt es nicht: an. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gleichzeitig mit der Abtretung erklärt, daß er auf dem Motorschiff "Hanseatic" der Hagp als Heizer beschäftigt sei und daß die Bezahlung durch "Ziehscheine" erfolgen solle. Das beweist, daß er sich der Abtretung bewußt war.
Das Urteil stellt auf Seite 16 UA fest, daß der Angeklagte. u.a, seiner Bekannten le Bell für gewährte Darlehen etwa 350 DM zurückzahlen mußte.: Das kann nach dem Zusammenhang, in dem es gesagt wird, nur dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die Darlehensschuld bereits bestand, als der Angeklagte die Kaufverträge mit der
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Firma IL abschloß. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß es dem Angeklagten am Zahlungswillen fehlte, ersichtlich nicht allein daraus gefolgert, daß der Angeklagte infolge verschiedener Teilzahlungs- und Darlehensverpflichtungen erheblich verschuldet war. Das Urteil stellt außerdem fest, daß der Angeklagte ohne Geld war, keine feste Arbeit hatte, eine ihm von der. Hape angebotene Tätigkeit im Hafen als "Arbeiter bei täglicher Kündigung" nicht annahm und die Sachen, die er bei der Firma I auf Abzahlung kaufte und die ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, teilweise in Leihhäusern versetzte, ohne an die Firma Li irgend etwas bezahlt zu haben. Das sind die Umstände, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung von der Zehlungsünwilligkeit 'des Angeklagten goschöpft hat.
Das Urteil erwähnt nichts davon, daß der Angeklagte geltend gemacht hätte, er habe die Absicht gehabt, für eine größere Reise anzuheuern. Im übrigen würde auch eine. solche bloße Absicht den von der Strafkammer festgestellten Betrugsvorsatz nicht ausschließen.
. Was die Revision zum Fall IB sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. nn |
b) Tell Hm.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung darüber, wann der Angeklagte die Erklärungen‘ abgab, in denen die Strafkamer die Täuschungshandlung gesehen hat, Die Feststellungen auf Seite 19 UA ergeben als Überzeugung der Strafkammer, daß. der Angeklagte diese Er-
" lärungen ‘abgegeben hat, bevor Hip ihn die 200 DM
gab. Das 'Revisionsgericht ist an diese Feststellung 8ge- “bunden. ® ° ' Ä |
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Das Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag der Revision auch fest, wann das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Es heißt auf Seite 21 UA wörtlich: "Der Angeklagte hat sein Versprechen, das ... Darlehen von 200 DM in wenigen Tagen zurückzuzahlen, nicht eingehalten."
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) in den Fällen JO und Kup.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
3. ‚Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Was die Revision dengegenüber vorträgt, geht fehl.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung der Strafkammer, daß es dem Angeklagten am ernstlichen Willen zu stetiger Arbeit fehle. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus dem gesamten Verhalten geschöpft, das der Angeklagte seit seiner Lehrzeit bei der Firma IB Söhne im Jahre 1931 gezeigt hat. Die Tatsache, daß der Angeklagte zeitweise, nämlich vom 10.März 1937 bis zum 17.März 1939 und vom 21.November 1957 bis zum 27.Mei 1958 stetig gearbeitet hat, schließt bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt die von der Revision beanstandete Feststellung nicht aus.
4. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
B. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil nur an, soweit die Strafkammer
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es ünterlassen hat, für den Rückfallbetrug in den Fällen LED una HE Gelästrafen zu verhängen. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafen für die im Rückfall begangenen Betrugstaten mildernde Umstände im Sinne des § 264 Abs.2 StGB nicht als vor- _ handen angesehen. Nach § 264 Abs.1 StGB muß in einem solchen Fall neben der Freiheitsstrafe eine Gelästrafe verhängt werden. Hieran ändert auch nichts, daß die Strafkamer den Angeklagten gemäß § 20a StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Dies folgt: aus der Erwägung, daß § 20a StGB keinen selbständigen Straftatbestand und keine selbständige Strafdrohung enthält. Er setzt vielmehr eind bereits bestehende Strafdrohung - hier die Strafädrohung des § 264 StGB - voraus und erweitert nur den durch sie bestimmten Strafrahmen nach oben (vgl.RGSt 68,349).
Daß die Nichtverhängung von Geldstrafen die Bemessung der Freiheitsstrafen (Einzelstrafen ‚und: Gesamtstrafe) beeinflußt haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
Der Senat hat gemäß § 354 Abs.1 StPO den Mangel dadurch behoben, daß. er in Übereinstimmung mit dem
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Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner