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BGH Entscheidung vom 24.04.1959 – 4 StR 68/59

4. Strafsenat

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2257 066 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

aern Schweisser Helmut Cup zus CoD, geborın am DD. ENEEED WEB in CE 1: ED,

zur Zeit in Haft, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a,

hat der 4. Strefsenaü des Burdesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisiizende Richter, Lonägerichtsrai Dr. in

als Verireter der Bundesanwaltschaft, Jusiizeungestellter

als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle,

für Recht erkannt: j

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18.Novenmber 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtenittels hat der Ange- ‚klagie zu "tragen.

Von Rachts wegen

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Gründe§

nn

I. Der Lokführer Peter Ge int ein Halbbruder des Angrklagien. Peter Ge war in erster Ehe mit Gertrud,

geb. ICE vorheiratet. Während sie eine Zuchthausstrafe verbüßte, unterhielt Peter Ge ein Verhältnis

zu oiner Freu Charlotte N, die ihm den Haushalt führte. Nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nahn Peter Gap seine Frau (Gertrud) wieder bei sich auf und entließ Frau NED: Frau Gertrud Gegp siarb 1948. - Peter GB heiratete dann 1950 seine jetzige Frau: Anna, geb. OD -

Der Angeklagte verbüßte im Jahre 1957 eine Gefängnisstirafe. Als er sich in Einzelhaft befand, richtete er "an , die Mordkommission in Essen" am 50. August 1957 einen Brief, in dem er um sofortiges Erscheinen eines Vernchmungsbeumten in. der Untersuchungs-Haftanstalt bat, weil er Angaben über einen 1950 begengenen Mord, wehrscheinlich einen Doppelncrd machen wolle; er kenne Täter, Opfer und Grabstätte. Boi seiner anschlicßenden Vernehmung QAurch einen Kriminalbesmten ersiatteie er Anzeige wegen Giftmords gegen seinen Halbbruder Peter GEB. Er gab dezu an, sein und Peters gcmeinsamer Vater habe vor seinem Tode ihn - dem angeklegien - zählt, Peter habe ihm - dem Vater - gestanden, seine erste Frau Gertrud vergiftet zu haben. Der Vater habe ihm - dem Angeklagien -— weiter berichtst, auch Frau N@D sei unver den gleichen Umständen wie Gertrud verstorben. Davon daS Peter CE auch Frau NEW vergiftst habe, habe der Viıter zwar nichis gesagt. Eine dahingehende Vermutung, so erklärte der Angeklagte, liege aber nahe: - Die jetzige shefreu Peter Gb nebs er -- der Angeklagte - vor zwei Jahren zuletzt gesehen. Dabei sei ihm selbst aufgefallen, vie schlecht sie ausgesehen habe. In der Kinzelhaft sei

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in ibm der Entschluß gereift, Anzeige gegen seinen !lalbbeuder su erstatten; denn er habe Vergleiche zwischen dem Tod der «rsien Freu (Gertrud) sowie der Frau NE und dem Zustand der jetzigen shefrau seines Halbbruders gezogen.

Das gegen Peter Ci auf Grund dieser Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfuhren wurde mangels Tatverüschts eingestsllt. Die erste Ehefrau (Gertrud) war nicht vergiftet worden, sondern an einer Herzkrankheit gestorben. Die Hausnälterin NEM lebt und war nach ihrer Trennung von Peter GEB noch lange Jahre gesund. Auch bei der jetzigen ühefrau Peter Ce ergaben sich nicht die geringsten Anhaltspunkie für Vergiftungserscheinüngen:

Das Landgericht hat den Angeklagten vegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinbeit wit Üübler Nachrede verurteilt. Der Urteilsspruch leutet:

"Der Angeklagte wird wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede unter zinbezichung und auflösung der gegen ihn äurch Urteil des Lanägerichts Essen vom 16.7.1956 - 9 Ks 7-58- erkannien Gesamtistrefe von 1 Jahr und 3 Monaten Gofängnis, die in Wegfall kommt, zu einer anderweitigen Gesamtstrafe von 1 Jahr. und 6 Monaten Gefängnis kostenvflichtig verurteilt.

Das in Urteil des Lenügerichts Essen vom 16.7.1958 - 9 Küis 7-58- ausgesprochene Berufsverbot bleibt aufrechterhalten.

Die in 9 Ks 7-58- erlittene 'Untersuchüngshaft und Sirafhaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet."

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II: Ait seiner Revision rügt der Angeklagte die Vurletzung des Verfuhrensvechts und des sachlichen Strafrschts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfehrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Im übrigen hat die Nechprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Dee Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seinen Helbbruder Peter Geb fälschlich verdächtigt, in der Absicht, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes in zwei Füllen (üöhefrau Gertrud, Frau N) sowie wegen kKordversuchs an der jetzigen Ehefrau herbeizuführen. Dagegen „st rechtlich nichts einzuwenden. ..

Auch der Schuldvorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164 Abs. 5 StGB) ist ausreichend dargetan. Ss war allerdings richt hinreichend zu widerlegen, daß der Vater tutsächlich die von Angeklagten der Kriminalyolizei witgetoilten Angaben gemacht und daß der Angeklagte sie auch für richtig gekalten het (S. & UA). Daher nat die Strafkammer ein Handeln wider besseres Wissen nicht festzusiellen verzocht. - Div Leicht-Zertigkeit der Anschuläigung, soweit Freu’N@ in Beüracht kommt, liegt auf der’ Hand. Eier hätte nicht einmal der Vater den ausdrücklichen Vorwurf einer Vergiftung erhoben. — Bezüglich des angeblichen Giftmords an der ersten Frau (Corirud) ergibt sich üle Darlegung der Leichifertigkeit der Anschuldigung eus den Ausführungen S. 7 oben .Uk: Der Angeklagte wusts, daß der Vater gegen seinen Sohn Peter aus Eifer£ucht einen schweren Groll hegte, und daß deshalb die. Angeben des Vaters mit geoßer Vorsicht aufzunehmen waren. Dennoch erhob der ınscklaste gegen den Halbbruder 'üäiese äußerst schwerwiegende Anschuldigung, ohne auch nur den Versuch zu machen, die an-

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sabon des Vaters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. - Er mochte zwar dazu von der Haftanstalt aus wenig Gelegenhweit haben, Frau Gertrud Ge war aber bereits 1948 gestorben. Jedenfalls wollie die Strafkamner zum Ausdruck bringen,

aß des dem Angeklagten insoweit nicht widerlegte Vervwrauen in die Hitteilung seines Vaters wegen jeglicher Außcrachtlassung pflichtgemäßer Sorgfalt grob fehrlässig war (vgl. RG IJW 1937, 1329 Nr. 26; Jagusch im LK 1958

Anm. T c zu § 164 StGB).

Die Annahme leichtfertiger Anschuldigung soweit die lich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier hatte üer Angeklagte die angebliche Straftat sozusagen aus eigenem er- (acht, offenber, um sich durch die Anzeige eine Abwechslung zu verschaffen (vel. S. 5 oben, 7 unten UA). Die ent- £cheidende Erwägung des Tatrichters ist, der Angeklagte hEite zumindest durch seine Ehefrau oder seine kutter sich nach dem Gerzeitigen Gesundheitszustand seiner Schwägerin arkundigen müssen, efe er einen so schwerwiegenden Vorwurf eynob. Die Strefkammer ist ersichtlich davon ausgrgangen, dan der Angeklagte zu diesen einfechen Anfragen such als "IEitling in der Lage war (briefliche Erkundigungen; oder nünöliche, wenn er Besuch erhielt). Die - für rich betrachtet - bedenklichen Darlegungen über die Wirkung der Beibrirgung von Gift (S. 6 UA} beeinträchtigen den Urteilsbestand nicht; es handelt sich hier um bloße Eilfserwägungen.

b) Auch die Annahme tateinheitlich begangener übler Nachrede (§§ 186, 73 StGB) ist rechtlich nicht angreifber (Jagusch änm. VII zu § 186 St6B). Daß der Angeklagte an

die Erweislichkeit seiner Behauptungen geglaubt hätte,

35% nicht ersichtlich. Es käne auch üarauf nicht an

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(Dreher/kasssen, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 1§ 6 StGB). Der - übrigens nur teilweise - Glaube an die Wahrheit hätte allenfalls bei der srafzumessung berücksichtigt werden können. Jedoch war der Tatrichter dazu nicht verpflichtet.

ec) Mit der Einbeziehung der früher gegen den Angeklagten vernängten Gesamtstrafs nach § 79 StGB weren ersichtlich die Binzel-

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strafen gemeint, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lessen

(5. 8 UA; BGH NJW 1959, 54, 55 Nr. 26). Zu einer Richtigetellung von hier aus besteht kein hinreichender Anlaß. “

d)Diejotzt erkennende Strafkammer hat das in dem früheren Urteil verhängte Berufsverbot (§ 42 1 StEB) "aufrechterhalten". Dies wäre denn rechtlich bedenklich, wenn diese Maßregel jetzt ohne eizene Sachorüfung einfach beibehalten worden wäre (vgl.

§ 76 StGB; RGSt 75, 212 ££; BGH 2 StR 180/58 vom 11. Juni 1958). Die Verwendung des Ausdrucks "aus den dort angeführten Gründen! (S. 8 unten UA) 1äßt jedoch erkennen, daß der jetzige Tatrichter uan Berufsverbot auf Grund eigener Würdigung beibehalten und da-23% „erneut ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat auch in dieser ‚ineicht keine besonderen Einwendungen erhoben. Die äntscheidung

4 S4R 334/58 vom 30. Oktober 1958 betraf eine andere Verflahrens-

lsge.

III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwarden, . .

Krumme Seibert a Hoepner

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