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BGH Urteil vom 11.06.1958 – 2 StR 180/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„ Semmpe 2265 086 I

Im namen des Volkes

a 3

In der Sirafsache gegen

den Mechaniker Heinrich Wolfgang P ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren an GE 1913 in ,„ zur Zeit

‚. in anderer Sache in Strafkaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Frof.Dr. Busch

- Bundesrichter Dr. Dotterweich - Bundesrichter Scharpenscel > Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Nichier,

Bundesanwalt (iD

als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizanges tellterdnD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Yarburg/Lahn vom 28. Januar 1958 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als es erkennt, daß es woitorhin bei der in Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkonnun der bürgerlichen Ehrenrechto auf dic Dauer von vier Jahren und der dort ausgesprochensen Zulässigkeit u von Polizoiaufsicht sowio bei der it. Urteil zu 2) angeordneten Sickerungsverwahrung und dor dort angeordneten Einziehung des sichergestullten Sporrhakens verbleibt, und soweit es dem Angeklagten die bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkennt.

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Die Aufrechterhaltung der in Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung füllt weg-

Im übrigen wird die Sache im Unfange der Auf-

hebung zu neuer Verhandlung und üntscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

uf.

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Einbeziehung der gegen ihn in zwei anderen Strafverfahren verhängten Zuchihausstrafen von je vier Jahren und sechs *%onaten zu einer Gesamtzuchihausatrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Auch isi die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet urd sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkanni worden.

Im Urteilsspruch heißt es ferner: "Es verbleibt weiterhin bei der im Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren und der dort ausgesprochenen Zulässigkeit von Polizoiaufsicht, sowie bei der im Urteil zu 2) angoordneten Sicherungswahrung und der dort angeoränaoten Einziohung des sichergestellten Sperrhakens und schließlich bei der ir beiden Urteilen ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchwungsheft, ale Gamit ebenso wie die schon vorbtißie Stralzeit auf die neugabildete Gesamisirafe angerechnet wird",

Die Revision des Angeklagten greift rur seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrechor und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also nur den Stralausspruch an. Sie ist insoweit olfensichilich unbegründet.

Dagegen ist der Urteilsspruch darin fehlerhaft, daß das Landgericht die Aberkennung der bürgerlichen Uhrenrechte, die Sicherungsverwahrung, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Binziehung des Sperrhakens, auf die in den beiden früheren Urteilen erkanni worden war, bestehen gelassen hai. Aus § 76 StGB in Verbindung mit § 79 ergibt sich, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Kaßregeln der Sicherung und Besserung, die neben den für die

Samt. irn ©

Bildung der Gesamtstrafe in Betracht kommenden Einzelstrafen bereiis fostgesetzt sind, forifallen und daß das Gericht, das die Gesamtsirafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebsnfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung neu festzusetzen hat (R6GSt 75, 212, 213). Das Urteil muß daher, unter Aufrschterhaliung der tatsächlichen Feststellungen, insoweit aufgehoben werden. Es muß ferner aufgehoben werden, soweit neben der Gesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden sind. Das Urteil ergibt, daß das Landgericht den Verlust der bürgerlichen Ehrenrochte auf die Dauer von fünf Jahren neben dem im Urteil vom 30. Oktober 1956 ausgesprochenen Verlust auf die Dauer von vier Jahren,also zusätzlich zu diesem, aussprechen wollte.

Nach 8 32 Abs. 2 StGB kann auf Verlust der bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer bis zu zehn Jehren erkannt werden. Das Landgericht ist also nicht gehindert, neun Jahre Ehrverlust zu verhängen. Es ist nunnehr bei der neuen Sntsckeidung darin frei, für welche Dauer cs dem Angeklagten die bürgerlichen ZEhrenrechte aberkernen will, Jedoch darf es mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO die Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Dagegen kann die bereits

neben der Gesamtstrafe ausgesarochene Sicherungsverwahrurg bestehen bleiben; es ist rur die Aufrechierhaltung der ir Urteil zu 2) angsoränoten Sicherungsvervahrung zu streichen. Ferner muß die Anrechnung der in

den früheren Verfahren erlitsenen Untersuchungs- und verbüßten Strafhaft bestehen vnleiben (IK, 8. Aufl., Anm. 5 c zu § 60 StGB). Neun zu befinden ist dagegen Über die vinziehung des sichergestellien Sperrhakens und über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Landgericht hat

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dabei Gelegenheit, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, neben der Sicherungsverwahrung noch auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu erkennen (RGSt 75, 212, 213).

Baldus Busch ‘Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges

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