Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.04.1959 – 1 StR 56/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1503/98 0.9309 047 Mr
Im Namen ges Volkes N Br
In der Strafsache
gegen
denk ann Maximilian F zuletzt wohnhaft in | en TE LIKrs. , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betrugs im.Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der on Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben: oe
Senatspräsident Dr. Geier j als Vorsitzender, it
Bundesri.chter Mantel Bundesrichter Martiä Bundesrichter Dr. Willns
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jg ustizengastellter. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf. die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. September 1958 mit den Feststellungen ; aufgehoben,
1. im Falle Henriette (B XII der Urteilsgründe); insoweit wird.das: Verfahren eingestellt; die Kosten trägt aie;Staatskasse,
2. im Ausspruch, über, ‚ade: Gesamt sirafen und die Sicherungsverwahrung;” insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an‘ ‚das Tandgericht zurückverwiesen. %
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen elf Verbrechen des veils versuchten, teils vollendeten Beirugs im Rückfall und wegen Erpressung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vnter Einbeziehung einer anderweit gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu zwei Gescmtsirafen von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg, und zwar nicht aus den von ihr selbst vorgebrachten Gründen, sondern wegen des folgenden von Amts wegen zu beachtenden
I. Verfahrenshindernisses.
‘. Der Beschwerdeführer ist zur Aburteilung aus der Schweiz ausgeliefert worden. Die Auslieferung ist (mit hier nicht zutreffenden Ausnatmen) für die Straftaten bewilligt, die bezeichnet sind in den Haftbefehlen
a) des Amtsgerichts Ingolstadt vom 20. Januar 1958 (bier B I bis B X der Urieilsgründe),
b) des Amtsgerichts Passau vom 16. November 1957 (hier B XI der Urteilsgründe),
c) des Amtsgerichts Rottenburg (Iaaber) vom 19. Dezembsr 1957 (hier nicht Gegenstand der Verurteilung). Demnach fehlt es an der Auslisferungsbewilligung im Falle Henriette SCHNEE, fi: den die Auslieferung nach Schweizer Recht auch nicht zulässig gewesen wäre (Art. 12 des Schweizerischen
Bundesgesetzes vom 22, Januar 1892 -— Bundesblatt I, 402 - ahgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. II, IVS. 7 - und Art. 3 des Deuisch-Schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 - RGB1. 113 -). Insoweit durfte der Angeklagte daher nicht abgeurieilt werden (Bek. vom 16. Mai 1936 - RGBl. II, 151), Das Verfahren muß daher in diesem Punkte eingestellt werden.
2. Gleichfalls ist die Auslieferung nicht für die Vollstreckung der einbezogenen Strafe von einem Monat Ge-Amtsgerichts _Ingolstadt
fängnis aus dem Urteil des Tandgerichts Nünchen p vom
52 ee bewilligt. Auch sie dar! daher nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden, da sie sonst mit dieser vollstreckt werden würde, was für sie unzulässig wäre ıygl. BGHSt 9, 5). Das Ausscheiden dieser Einzels'trafe - die übrigens durch die Einbeziehung nicht "in Wegfall komat®t (BGHSt 12, 99) - hal zur Folge, daß nur eine einzige
Cesamtstrafe zu bilden ist.
Mit den Gesamtstrafen ist zugleich die - an sich rechtlich einwandfrei begründete — Anordnung der Sicherungs-Verwahrung aufgehoben. Über sie ist mit der neuen Gesamtsirafe wiederum zu befinden (§ 76 StGB).
Die Geldstrafen bleiben bestehen. Sie werden von der Änderung der Gesamtstrafe nicht berührt.
TI. Das eigene Vorbringen der Revision ist durchweg unbegründei. "
I, Verfahrensrügen,
a) Mit der Revision kam nicht beanstandet werden, das Zeugen nicht vollständig befragt worden seien (BGHSt 4;
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125 und VYRS 15, 445), Übrigens ist die Rüge nicht dem
§ 344 Ahs. 2 Saiz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Weder sind der Boweisgegenstand noch die Umstände mitgeveilt, die die Strafkammer zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die Revisionsbegründung darf auch nicht euf andere Schriftstücke verweisen (BGEHSt 3, 213; RGST 4, 295 1)
b) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mehrmals beaniragt, die Sitzung zu unterbrechen, da er infolge ciner Hirnverleizung "zeitweise in einen Trancezustand versetzt" sei und deshalb der Verhandlung nicht habe folgen können, Das Sitzungsprotokoll weist nur einen solchen Antrag aus. Ihm hat das Landgericht 'statigegeben; es hat die Verhandlung erst nach ärztlicher Feststellung seiner weiteren Verhandlungsfähigkeit fortgesetzt.
c) Der Eröffnungsbeschluß vom 22, August 1958 enthält ksinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Auch in der Haupiverhandlung hai der Vorsitzende den Angeklagten hierauf nicht hingewiesen, Das rügt die Revision. An sich erledigt sich die Küge dadurch, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohnehin aufgehoben wird. Immerhin sei bemerkt:
Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß .§ 265 Abs, 2 StPO). Der Fall 1 des (2.) Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 ist nicht Gegenstand des Urteils, Insoweit hat die Strafkammer nämlich das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, weil sich die hier angeklagte Tat mit dem Vorwurf zu IV 3 des (1.) Eröffnungs-
beschlusses vom 24. Juli 1958 deckt. Dem Urteil liegt ‘gu B VI der Gründe) daher dieser Fall IV 3 zugrunde.
Der Fall 3 des (2.) Eröffnungsbeschlusses (B XII der Urteilsgründe) scheidet auf Grund der Einstellung des Verfahrens durch den Senat aus. Die Rüge erfaßt daher nur noch den Fall 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 22, August 1958 (= B XI der Urteilsgründe). Insoweit gilt folgendes:
Der (1.) Eröffnungsbeschluß enthält den Hinweis auf die mögliche Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er betrifft die Fälle B I bis B X der Urteilsgründe. Für diese hat die Strafkammer Einzelstrafen von insgesamt zwölf Jahren neun Monaten Zuchthaus, für den Fall B XI dagegen nur eine solche von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Hiernach ist die Verurieilung aus § 20 a Abs. 2, § 42 e StGB auch: ohne Berücksichiigung des Falles 3 des Eröffnungsbeschlusses vom 22. Avgust ‘958 (B XI der Urteilsgründe) begründet.
Auch daß die Strafkammer diesen Fall in die Verurteilung aus den §§ 20 a, 42 © StGB einbezogen hat, ist dem Urteil unschädlich. Die Staatsanwaltschaft hatie bereits bei ihren Schlußanträgen in der Verhandlung vom "2. Sepiember 1958 auf Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zu Sicherungsverwahrung angetragen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wandten sich mit sachlichen Einwendungen dagegen, ohne förmliche Beanstandungen zu erheben. Die Hauptiverhandlung wurde dann zwecks Untersuchung des Angeklagten
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auf ssinen Geisteszustand ausgesetzt und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 19, September 1958 anberaumt. Demnach war der Beschwerdeführer tatsächlich so gestellt, als wenn nach einem Hinweis auf §§ 20 a, 42 e StGB einem Antrag gemäß § 265 Abs, 3 StPO entsprechend die Hauptverhandlung zur weiteren Vorbereitung seiner Verveidigung ausgesetzt worden wäre, Auch in der fortgesetzten Haupiverhandlung hat sich der Angeklagte auf den wiederholten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, sachlich verteidigt, ohne ihn — mit Bezug auf die Fälle des Eröffnungsbeschlusses vom 22. August ı958 - als verfahrenswidrig zu beanstanden,
Ferner hat das Landgericht dem Angeklagiven mildernde Umstände gemäß § 264 Abs. 2 StGB versagt. Die Einzolstrafe für den Fall B XI liegt an der unteren Grenze der danach zulässigen Mindeststrafe. Sie ist, wie die Siral-
zumessungsgründe ergeben, nicht nach § 20 a StGB geschärft.,
Der Beschwerdeführer führt auch in der Revisionsrechtiferiigung keine Gründe dafür an, weshalb etwa dieser Fall des für ihn typischen Heiratsschwindels nicht nach § 20 a StGB zu beurteilen wäre. Hiernach ist nicht er-
sichtlich, wie er auf einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO
seine Verteidigung mit dem allein möglichen Ziele, diesen Fall in die - schon anderweit begründete — Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht einzubeziehen, hätte wirksamer als bisher führen können.
d) Der Eröffnungsbeschluß vom 22. August 1958 wirft dem Angeklagten drei vollendete Verbrechen des Betrugs im
3]
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Kückfall vor. Die Revision beanstandet, daß der Beschwerde. führer nach Ziffer I 2 des angefochtenen Urteils statt dessen - ohne Hinweis gemäß § 265 StPO - wegen zwei vollendeter und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Dabei übersieht sie, daß die beanstandeie Verurieilung wegen Betrugsversuchs den FallBX SEE), a1so nicht den Eröffnungsbeschluß vom
22. August 1958, sondern denjenigen vom 24. Juli 1958
‘zu 7 ! und 2) betrifft. Hierzu ist ein Hinweis, daß "fortgesetzter versuchtier Betrug im Rückfall" angenommen werden könne, in der Verhandlung vom 12. Sepiember 1958 ergangen.
e) Die (ohnehin nicht recht verständliche) Rüge einer Verletzung des § 267 StPO beruht auf dem Irrtum der Revision, daß die Verurteilung wegen versuchien Betrugs zu I " des Urteilssatzes sich auf den eben erwähnten Fall KOEEEEEED Veziche. Taisächlich beirifft sie, wie das Urteil ergibt, den Fall B VII dieses Eröffnungsbeschlusses
(Schulraus NEED .
f) Die Revision rügt als Verletzung des § 69 Str, daß die am 5. September 1958 vernommenen Zeugen weder auf diese Vorschrifü noch auf die Strafbarkeit einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen, sondern bloß "eidesbelehrt" worden seien. Wie die Siüzungsniederschrift ergibt, handelt es sich bei der beanstandeten Wendung um eine abgekürzte Bezeichnung der im übrigen einwandfrei gehandhabten Belehrung. Überdies wäre allenfalls nur eine Ordnungsvorschrift (§ 57 StPO) verletzt. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden.
2, Die Sachrüge erschöpft sich in tatsächlichen Ausführungen, die das Revisionsgericht nicht beachten kann ı§ 337 StPO). Sie ist offensichtlich unbegründet.
Dr. Geier Mantel Mariin
willms Hübner