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BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 5 StR 24/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 24/59 2192 059

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den berufslosen Hans-Peter K WW ‚, ohne festen Wohnsitz,

geboren am m 1933 in pe,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den berufslosen Horst FEB aus ze,

dort geboren am we 1936, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.März 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte dm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 14.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle 8 der Urteilsgründe (S.27 UA), 2. im Gesamtstrafausspruch,

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und zwar sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch des Mitangeklagten FB.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten K@MB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen - in einem Falle in Tateinheit mit Verkehrsvergehen -, wegen Unterschlagung und wegen Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten KB ist beschränkt auf seine Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe, in dem er wegen eines fortgesetzten, gemeinsam mit dem Mitangeklagten FB begangenen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, auf die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

1. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe wendet. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes Der Angeklagte und Fe erbrachen in der Nacht zum 7.Dezember 1957 zwei Personenkraftwagen, die zwei | Amerikanern gehörten. Sie fanden keine lohnende Beute und nahmen nichts mit. Sie gingen vielmehr in eine andere Straße und stahlen aus einem - wie zugunsten der Täter angenommen worden ist, unverschlossenen - Personenkraftwagen mehrere Packungen Zigaretten.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und Fe» wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, "bestehend aus drei Einzelakten (einem vollendeten einfachen und zwei versuchten schweren Diebstählen)" verurteilt.

a) Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, es handele sich nicht um drei, sondern um zwei Einzelakte. Denn die versuchten schweren Diebstähle seien nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung anzusehen.

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Diese Möglichkeit ist zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht auszuschließen. Für den Schuld- und auch Strafausspruch läßt sich hieraus aber zugunsten des Beschwerdeführers nichts herleiten. Es ist unerheblich, ob zwei oder drei Einzelakte vorliegen, denn die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt. Ob die Einheit durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung oder einer natürlichen Handlungseinheit hergestellt wird, spielt keine Rolle.

b) Mit Recht beanstandet die Revision dagegen, daß KB wegen (vollendeten) schweren Diebstakls verurteilt worden ist. Zwar hatten der Beschwerdeführer und FB zunächst zwei Personenkraftwagen aufgebrochen und damit den Erschwerungsgrund des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt. Insoweit ist es jedoch nur zum Versuch gekommen. Der anschließende vollendete Diebstahl ist aber nur nach § 242 StGB strafbar. Die Strafkammer hätte daher den Angeklagten - unterstellt man zunächst, daß in der Tat nur eine fortgesetzte Handlung zu sehen ist -— nur wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl verurteilen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 10,230 zunächst für die natürliche Handlungseinheit entschieden, in einem späteren Urteil auch für die fortgesetzte Handlung (5 StR 36/58 vom 4.März 1958, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958,564)..

c) Der Senat war nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.l StPO zu berichtigen. Dem steht, worauf die Revision mit Recht hinweist, § 265 StPO entgegen. Außerdem lassen die bisherigen nur knappen Feststellungen nicht erkennen,

“ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Versuch des schweren Diebstahls und dem vollendeten einfachen Diebstahl angenommen .hat...

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Das Landgericht hat diese Ansicht nicht begründet. Aus

den Gründen läßt sich daher nicht ersehen, ob es von

einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, wie er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden ist (vgl.hierzu BGHSt 1,313,315).

2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle 8 der Urteilsgründe entfällt auch der Strafausspruch, weil die Strafkammer - falls sie bei gleichen Feststellungen zur Annahme einer fortgesetzten Handlung kommen sollte - nunmehr prüfen muß, ob die Strafe nach § 44 Abs.3 StGB zu mildern wäre. Damit war auch die Gesamtstrafe einschließlich des Ehrenrechtsverlustes aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen konnten jedoch bestehenbleiben. Sie sind - davon ist der Senat überzeugt - von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.

5. Das setzt allerdings voraus, daß die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden ist und durch die Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe nicht beeinflußt worden ist.

a) Die Strafkammer hat Bedenken gehabt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB vorliegen, weil der Angeklagte bisher erst einmal als Erwachsener bestraft worden ist, während seine Bestrafung vom 6.April 1951 durch das Schöffengericht Frankfurt am Main noch auf Jugendgefängnis von unbestimnter Dauer lautete. Die Strafkammer neigt dazu, die frühere Jugendgefängnisstrafe nicht der in § 20a Abs.1 letzter Satz StGB genannten "Gefängnisstrafe" gleichzusetzen. Jedenfalls ergibt jedoch nach der Überzeugung der Strafkamner die Gesamtwürdigung der Vielzahl der von dem Angeklagten jetzt begangenen Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (§ 20a Abs.2 StGB).

Die Bedenken des Landgerichts gegen die Anwendung des

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§ 20a Abs.]l. StGB sind unbegründet. Wie der Senat in seinem in BGHSt 12,129,132 abgedruckten Urteil vom 4.November 1958 inzwischen dargelegt hat, steht eine Verurteilung zu Jugendgefängnis im Sinne des § 20a Abs.1 StGB einer Gefängnisstrafe gleich. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert; die Ausführungen zu § 20a Abs.2 StGB sind nicht zu beanstanden.

b) Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft schwere Straftaten begehen werde, die eine ürhebliche Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben würden. Daß die Strafkammer hiervon überzeugt ist, ergibt sich schon aus ihrer Feststellung am Eingang ihrer Ausführungen zu § 20a Abs.2 StGB, daß nämlich der sich mit fünfundzwanzig Jahren im Alter "besonders hoher Lebensaktivität befindende Angeklagte KB dem Charakter nach haltlos, willensschwach und asozial" sei. Im übrigen ist die von der Revision vermißte ausdrückliche Erörterung bei den Darlegungen zu § 42e StGB nachgeholt, wo es heißtı "Auf Grund der bisher mit dem Angeklagten gemachten Erfahrung besteht sogar höchste Wahrscheinlichkeit dafür, daß er auch nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von fünf Jahren wiederum erhebliche Rechtsbrüche begehen wird.!" Schließlich ergibt .die Tatsache der Gefährlichkeit des Angeklagten in fünf Jahren schon allein, daß. er erst recht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefährlich im Sinne des § 20a StGB war.

c) Die Strafkammer hat sämtliche als erwiesen angesehenen Taten des Angeklagten mit Ausnahme der Unterschlagung als Symptomtaten gewertet. Es erscheint ausgeschlossen, daß sie in Bezug auf die ‚Anwendbarkeit des § 20a Abs.2 StGB zu’ einem anderen Ergebnis gekommen wäre und von der Möglich-- keit der Strafschärfung keinen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie die der Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe

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zugrunde liegende Tat rechtlich richtig gewertet hätte.

4. a) Entgegen der Meinung der Revision entfällt auch die Sicherungsverwahrung nicht von selbst mit der Aufhebung der Gesamtstrafe. Dem steht § 76 StGB nicht entgegen. Es ist nicht stets erforderlich, zugleich mit der Gesamtstrafe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben (vgl. RG DJ 1936,1813, ferner RG HRR 1938,264).

b) Auch sonst bestehen gegen die Verhängung der Maßnahme aus § 42e StGB keine Bedenken. Es trifft allerdings zu, daß der Angeklagte bisher noch nicht zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Das allein ist aber angesichts der sonstigen Feststellungen nicht von Bedeutung. Im übrigen war dem Angeklagten bereits im Jahre 1954 angedroht worden, daß er in künftigen Fällen mit Sicherungsverwahrung zu rechnen habe. Das hat auf ihn jedoch keinen Eindruck gemacht.

5. Nach § 357 StPO muß das Urteil im Falle 8 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch auch gegen den Mitangeklagten FB aufgehoben werden. Dieser Angeklagte ist ebenfalls auf Grund desselben Sachverhalts wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Börker