Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 03.08.1967 – 5 StR 676/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Aa N 7 5 StR 676/67 2102 07€
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Heinrich E (ED
aus Ho, dort geboren em EB >35,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
tb
Der 5.Strafsenat des Buüfdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom. 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt "Bundesrichter Siemer u Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE ..: ED
als Verteidiger,
Justizobersekretär u»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.August 1967 samt den Feststellungen aufgehoben
1. im Falle 2 der Urteilsgründe (Seite 10,14 UA), 2. im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen. . Im Umfang der Aufhebung wird die- Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts eigen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen (davon im Falle 2 der Urteilsgründe in Tateinheit mit einen versuchten Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung des geistesschwachen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hatte nur zum Teil Erfolg.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). | |
II.
RN
Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (1 und 4 der Urteilsgründe) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall 3 der Urteilsgründe) ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen im Falle 2 der Urteilsgründe nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Danach wollte sich der Angeklagte zu seiner geschlechtlichen Erregung mit einem 10jährigen Jungen küssen. In der rechtlichen Würdigung heißt es nur: "Das Küssen in dieser Form verstößt gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsempfinden" (UA S.10,14). Das Landgericht sagt
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aber nicht, an welche Art Küsse der Angeklagte dachte, als er den Jungen aufforderte, ihm "einen Süßen" zu schenken. Da. Küsse nicht in jeder Gestalt als Unzucht zu werten sind (vergl. BGHSt 1,295,298), konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
3. Die milde Bestrafung des früher schon mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten und die eingehenden Zumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung ohne Einfluß auf die Strafhöhe in den andereii ärei Fällen geblieben ist. Die Revision konnte daher in diesen Einzelstrafaussprüchen, die auch sonst ohne Rechtsmängel sind, nicht durchdringen.
4. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt der Maßregelausspruch nicht von selbst. Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Sicherungsverwahrung bereits ausgesprochen (Urteil vom 17.März 1959 - 5 StR 24/59 -; RG DJ 1936,1813; RG HRR 1938, 264). Für die Unterbringung nach § 42» StGB kann jedenfalls im vorliegenden Falle nichts anderes gelten, weil der Maßregelausspruch mit der Gesamtstrafe in keinem Zusammenhang steht. Das Landgericht hat die Unterbringung unabhängig von der Höhe der Gesamtstrafe angeordnet, denn es geht davon aus, daß der Angeklagte durch Strafe nicht von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten ist.
5. Auch sonst ist die Unterbringung gerechtfertigt. Zwar schreibt die Strafkammer die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht unmittelbar seinem Schwachsinn zu. Sie legt aber dar, daß gerade der Schwachsinn den Angeklagten zum Trinken treibt und daß sein ohnehin schwaches Steuerungsvernögen bereits durch geringfügige Mengen Alkohol stark herabgesetzt wird. Unter diesen Umständen ist die Unterbringung zulässig.
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Zu Unrecht meint die Revision, die Maßregel sei nicht erforderlich, weil der Angeklagte sich entmannen lassen wolle. Damit beabsichtigt aber der Angeklagte erst die Voraussetzungen zu schaffen, um eine Unterbringung abzuwenden, die das Landgericht im gegenwärtigen Zdeitpunkt und für die Zeit nach der Strafverbüßung mit Recht für unerläßlich hält. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ändert sich an der Notwendigkeit der Maßregel nichts (BGHSt 15,279).
Sarstedt Scmidtt _ _ Siemer
Börker Herrmann