Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 5 StR 631/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 631/58 2192 071

(altı 5 StR 471/57)

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Oberzollinspektor Franz R WB aus Hei,

dort geboren an EEE 1595,

wegen einfacher passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Juni 1958 samt den Feststellungen in vollem Umfange und auf die Revision des Angeklagten insoweit aufgehoben, als der Wert eines Ofens und eines Elektroboilers für verfallen erklärt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründej3

Im Eröffnungsbeschluß ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch zweiunddreißig selbständige Handlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er für in sein Amt als Oberzollinspektor einschlagende Handlungen Geldbeträge und Sachzuwendungen entgegengenommen hat. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26.April 1957 von dieser Anklage freigesprochen. Der Senat hat das ländgerichtliche Urteil am 10.Januar 1958 auf. die Revision der "Staatsanwaltschaft ‚insoweit aufgehoben, .als der Angeklagte zehn Einzelbeträge in Höhe von 200 bis 300 DM.in der Zeit von Januar 1951 "bis 'zum Frühjahr. 1953 entgegengenommen und den Gegenwert eines Kachelofens und eines Elektroböilers im September .1951 und’ Herbst 1953 angenommen hat. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr in diesen Fällen der Bestechung nach § 331 StGB für schuldig befunden. Es hat die Entgegennahme der Gelder als eine fortgesetzte Handlung gewertet 'und.somit insgesamt drei Fälle als erwiesen angesehen, in denen sich der Angeklagte hat bestechen lassen. Die Strafkammer hat das Verfahren nunmehr nach. § 2.StFG 1954 eingestellt, weil "für jeden der drei Bestechungsfälle,: und zwar auch für den fortgesetzten Fall der zehnmaligen Geld-Hingabe, nur eine Geldstrafe für den Angeklagten als ..... Sühne in Betracht käme", Außerdem sind in Urteil.als Wert des Empfangenen nach § 335 StGB 2.994,40-DM für dem Staate verfallen erklärt worden:

. - Die. Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit das Landgericht das. Verfahren eingestellt hat, ‚die Revision des Angeklagten wendet. sich gegen den Umfang ‚der Verfallserklärung. Beide Rechtsmittel "beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung: des sachlichen Strafrechts.

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I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Auf die in ihr enthaltene Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.

1. Das Landgericht sieht die zehnmalige Geldentgegennahme als eine fortgesetzte Handlung an. Es hat seine Ansicht nicht begründet. Das wäre erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob \ die Strafkammer von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist, wie ihn die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt hat (vgl. BGHSt 1,313,315). Das ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe.

Aus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Strafkammer den Angeklagten wegen der zehnmaligen Geldannahme der fortgesetzten Bestechung für schuldig befunden hat.

2. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die Anwendung der 88 2 Abs.2, 11 Abs.1 StFG 1954 in Verbindung mit §§ 29 StGB in allen drei Fällen. Das Landgericht hat eingehend dargetan, warum gegen den Angeklagten in jedem der Fälle nur auf eine Geldstrafe und nicht auf Gefängnis zu erkennen gewesen wäre. Das reicht . jedoch nicht aus, um § 2 StFG 1954 anzuwenden. Denn nach - § 2 in Verbindung mit § 11 StFG 1954 ist als. Maßstab dafür, ob für mehrere Taten Straffreiheit zu gewähren ist, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. BGHSt.10,316,320). maßgebend. Hierüber ist im Urteil nichts enthalten. Das verwehrt dem Senat die Prüfung, ob die Strafkammer das Straffreiheitsgesetz 1954 richtig angewendet hat.

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P

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3. Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet. Die bisherigen Feststellungen schließen insbesondere die Annahme aus, daß der Angeklagte aus Gewinnsucht (§ 9 Abs.2 StFG 1954) gehandelt habe.

II.

Die Revision des Angeklagten ist begründet. Sie richtet sich, wie der Verteidiger vor dem Revisionsgericht erklärt hat, gegen die Verfallserklärung nur insoweit, als diese den Wert des Ofens und des Elektroboilers betrifft. Auf ihre Einzelangriffe braucht nicht eingegangen zu werden, weil in diesem Umfange die Revision aus den folgenden Gründen zur Aufhebung der Verfallserklärung führt.

Die Strafkammer hat der Wertberechnung den Einkaufswert der Sachzuwendungen zugrunde gelegt. Er war jedoch auf den Wert zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH JZ 1951,376; BGHSt 5,156,161 unten).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker