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BGH Entscheidung vom 10.01.1958 – 5 StR 471/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_Stk_ 471/57

Im Namen des Volkes 22 20 084

In der Strafsache gegen

den Oberzollinspektor Franz REED zus : ED, dort geboren am EEEEEEED 1595;

‚wegen einfacher passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schuidt

Bundesrichter Siener

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.April 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in insgesamt zwölf Fällen von der Anklage des Vergehens gegen § 331 StGB freigesprochen worden ist, und zwar

a) wegen der Entgegennahme von zehn Einzelbeträgen in Höhe von 200 bis 300 IM in der Zeit von Januar 1951 bis zum Früh-

Jahr 1953,

b) wegen der Entgegennahme eines Kachelofens und eines Elektroboilers.

In diesem Unmfange wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Im Eröffnungsbeschluß und in der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch 32 selbständige Handlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat nur in 12 Fällen feststellen können, daß der Angeklagte als Beamter Geschenke angenommen hat, nämlich in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953 zehn Geldgeschenke von 200 bis 300 M, außerdem einen Kachelofen und einen Elektroboiler. Diese beiden Gegenstände hatte der Angeklagte durch Vermittlung der Werft, von deren Inhaber auch die Geldgeschenke stammten, zum Großhandelspreis gekauft. Die Rechnung war an die Werft geschickt und von dieser beglichen worden. Der Angeklagte, der zunächst ohne Erfolg versucht hatte, von der Werft eine Rechnung zu erhalten, fand sich damit ab, daß die Werft das Geld für den Ofen und den Boiler nicht erstattet haben wollte.

Das Landgericht hat den Angeklagten auch in den geschilderten 12 Fällen freigesprochen. Die Strafkamner sieht nicht als erwiesen an, daß die Norderwerft dem Angeklagten die Geschenke für eine in sein Amt einschlagende Handlung gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt verireten wird.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Tatbestand des § 331 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter für eine - bevorstehende oder schon zurückliegende - Amtshandlung, nicht nur gelegentlich ciner solchen, Geschenke annimmt. Davon, daß der Angeklagte als 3eamter (Oberzollinspektor) Geschenke angenommen hat, geht auch die Strafkammer aus. Insoweit sind keine Rechtsfehler vorhanden. Das gilt insbesondelre auch hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kachelofens und des Elektroboilers.

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nandlung dog Deanten mi) sydand vın Pusanmenbang be-

übehlen, aus dan erkenälur 13%, Aad Ger Vorteil die Gegenleistung Für oatlıc Amissäunrdlung Ist Oast 77,75,75\). Dies ist jedoca nicht 1u dem Silun nen, daß ein gegen-

Z ve eitiger Austausch und ein gegenseitiger Ausgleich

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beider Lveistungxzen vYvorimnıomnon wird. re &

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Las verkenn‘; anscheinend des Landgericht. Es Letont

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rämliich - worauf dic Revision mit Recht hinweist - an mehreren Steileor, seitens der Werft hätten mit den Zu-

wendungen an dsn Anpa Srlngten "keinerloi Gegenieistungen

des Anseklagten verinüpfS" sein sollen. man "habe von ism überhaupt nichts verlanst", der Angeklagte habe das Geld nicht "angenommen als cine Leistung, für die eine wegenlzistung von ihn orwartet wurde" (UA S.28,29,30). Des ist, wie ausgeführt, zur Verurteilung nach § 331 StGB Nicht erforderlich. Noch weniger kommt es darauf an, daß vom Angeklagten "nichts Unrrechtes Tür die Zuwendung"

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erwartet wurde .JA 8,8). Hätte der Angeklagte das Geld

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in Hinrsiick hierauf ansenomca, su hättsz er sich des Yerbrechens nach § 352 ST23 schrlüig gemacht, dessen änwehßbarkeit nach Aen biskerigen Feststellungen alleruings auch deshain ausscheiiäct, weil Einverständnis unter der Beteiligen dsrüber herrschte, daß der Anscklagte "seiäe Liuastseschäita gegeriber der Werft auch ir. Zukun?t gensu sa führen warde wie bisher" (5.30 UA).

Das e2lles hat aber nichts mit der Frage zu tun, cb der Angzeklaste lisa Geschenke Fir in sein Art einschlagende, an sich nickt pflichtwiärige Handlungen arhalten hat. Das hierzu erforderliche Abhängigkeitsverhältiäis ergibt eich - worauf dis Revision unl der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben - aus Gea "Brauch, der nach Überzeugung des Natrichters "offenkundig" im Yanburger lia?en die Grundlage für die Eingabe von Gratifikavionen "anläßlich der Vornahme von

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Arbeiten an den Schiffen oder bei der Belieferung mit Waren" ist (UA 5.22,23). Unter "Bezugnahme auf die herrschende Übung hinsichtlich der Geldzuwendungen an Reedereiangestellte" sind auch die Geschenke an den Angeklagten von der Norderwerft gegeben worden (UA 8.28). Dieser "Brauch" ergibt bereits einen Zusammenhang, wie ihn § 331 StGB voraussetzt.

Im übrigen ergab sich der innere Zusammenhang zwischen der Geschenkannahme und der Amtshandlung daraus, daß der Werftinhaber die Zuwendung veranlaßte, "ohne sich und seine Firma pekuniär zu belasten"; denn die durch die Zuwendungen an den Angeklagten der Werft entstandenen Unkosten wurden dadurch wieder hereingeholt, daß sie über andere Posten zu Lasten des Auftraggebers der Werft, der Zollbehörde, verbucht und von diesem bezahlt worden sind (UA S.28).

Nun muß weiterhin, soweit Annahne eines Vorteils in Frage kommt, sich der Beamte auch bewußt sein, daß der Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll (RGSt 77,75,76). Das Landgericht stellt zwar fest, daß dem Angeklagten nicht bekannt war, jedenfalls ihm nicht widerlegt werden kann, daß er niemals angenommen habe, seine Behörde würde "letzten Endes" die Geschenke bezahlen (S.32 UA). Darauf kommt es jedoch nicht an. Ob der Angeklagte Einblick in die Buchhaltung der Werft hatte oder aus anderen Gründen wußte, daß die Geschenke seiner Behörde aufgebürdet wurden, ist nicht entscheidend. Der Angeklagte, der nach der ersten Geldannahme "schwere Gewissensbisse" hatte (UA S.29), konnte das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschenken und seinen Amtshandlungen auch auf andere Weise erkennen. Yenn die Strafkammer diese Kenntnis verneint, so kann das schon davon beeinflußt sein, daß sie von einem falschen Begriff der "Gegenleistung für eine Antshandlung" ausgeht, nicht nur von einen nur einseitigen Abhängifkeits-

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verhältris. Für ein solches sprach schon, wie der Generalbundesanwalt mit Rech hervorgehoben hat, der bereits angeführte offenkundige Brauch im Hamburger Hafen.

Das Urteil mußte daher in dem Umfange, in dem es angefochten worden ist, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehaben werden.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker