Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.02.1959 – 4 StR 436/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
"asın 136/58 2661 004
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren hetizger Karl S Emmen zus OEREEED (Kreis Up), geboren am. BD WW in vw a.u.ı.,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u.8.
hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Burdesricäater Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Yinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Land,;erichisrat Dr. END
als Verireter der Bundesanwalischaft, Justirangsstellter >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkarni:
Die Revision des Angeklagten gegen dae Urteil des Landgerichts in Münster (West?.) vom 28. Juli 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
Tragen.
Von Rechts wegen
cescanat
u
nt nn
I. Der ängeklaste ist seit den Jakre 1948 zunehmend dem Alkohkoi veriallen. S2it 1951 wurde seine Sucht nach alkoholischen Getränken immer stärker. Vom 22. Kärz 1955 bis 22. Januar 1956 war er, im Anschluß an eine Strafverbüßung, in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen, und wurde ‘ann bedingt antilassen. Es zeigte sich jedoch schon bald, daß die Unterbringung keinen Dauererfolg erzielt hatte. Der argsuislagie verfiel wieder dem Alkohol. Er beging zahlreiche Betrügereien, um sich alkoholische Getränke oder das Geld dafür zu verschaffen. Im Fall EEmp (II 4 des Urteils) unterzeichnete er außerdem eine Quittung, welche die Darlehnszeberin von Ihm erbeten hatte, mit dem Namen "Harry >" -
Die Strafkamaer hat ihn wegen Rückfallbetrugs in fünf Fällen, davon ir einem Fall in Tateirheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer von einem anderen Gericht verhänsten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefäönznis verurteilt. Die von der Staatisanwaltschaft beansragie Unverbringung (§ 42 c StGB) hat das Landgericht; nicht für erioräerlich zgebalten. Es war davon überzeugt, daß die Verbüäuns der dreijährigen Gefängnissirsfe den Angeklagten von seiner Alkoholsucht befreien werde.
IT. Seine gevision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechismitiel kann jeGoch keinen Erfolg haben.
1.) Dem Landgericht brauchte sich nicht die Notwendigkei: „ufsumüräingen, über die Frage der Zurechnungsfähizkeit des Augcıla sten einen Sachverständigen zu hören.
Der Tatrichter ist, entgegen der innahme der Verteidigung, wenn es sich um Alkoholsucht oder ähnliche häufig vorkommende and Geshalb in ihren Auswirkungen den erfshreren
Ur
-3-
Richter bekannte Abartigkeiten nandelt, nicht in jedem Fall sehalven, sich der Filfe eines Gutachters zu bedienen (vgl. auch RG HRR 1940 Nr. 1369). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat das Landgericht, als nicht aueachlie3bar, zugebilligt. Auch der Verteidiger hatte nur
“iir den Fall, daß erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2) nicht angenommen werden sollte, eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf Beinen Geisteszustand beantragt (Bl. 84 d.A.).
Des Verhalten des Angeklegten in den ihm zur Last gelegten Betrugsfällen wies keine besonders auffälligen,abartigen Züge auf, die den Verdacht nahelegten, der Angeklagte könne zurschnungsunfähig gewesen sein (§ 51 Abs. 1 StGB). Diss gilt auch für den Fall Elsner, in dem der Beschwerde-Zünrer zunächst eine verschlossene Flasche übergeben hatte, ir der sich, entgegen seiner Angabe, sie enthalte Doppelkorn, in Wirklichkeit Urin befand, Nach der ersichtlichen,” rechtlich möglicher Annahme des Tatrichters hatte der Ange- "klagte auch durch dieses dreiste Mittel Vertrauen erwecken wollen. Dieser Unstand wird ihm denn auch bei der Strafzumessung -— offenbar als besondere Unverfrorenheit - strafschärsend angerechnet (S. 14 UA). Auch in anderen Fällen (Tatkonplex CE) war er sehr rlicksichtslos vorgegangen _
(S. 4, 14 UA). - Die notwendige Sachkunde, um einen Hemmungeausschlu3 (§ 51 Abs. 1 StGB) zu verneinen, durfte sich der Tatrichter hier zutrauen. .
2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
a) Der Tatrichter hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB geprüft, diese jedoch, ullerdingr mit sekr knapper Begründung, verneint. Bei schwerer Süchtig-
.-.—
12)
keit in Verbindung mit Entziehungserscheinungen (Ponsold, 2. Aufl., 5. 156; 220, 232) endogener Triebhattigkeit (Divsomanies Lungellädeke S. 286, 287) oder tiefgreifender Persönlichkeitsveränderung kann allerdings das Heimungs- . vermögen ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGH Aw 1955, 1726 Nr. 19). Dies sind indes seltene Fälle. Der Tatrichter hat das Vorliegen von Alkoholsucht angenonnen, jedoch solche außergewöhnlichen Wirkungen verneint, indom er der Überzeugung Ausdruck gegeben hat, daß di.e Verbüßung der dreijährigen Gefängnisstrafe den Angeklagten von seiner Sucht befreien werde; denn das setzt "voraus, daß der Angeklagte dann noch über eine ausreichende Willenskraft verfügen wird, den späteren Versuchungen zum alkoholgenuß zu widerstehen (S. 15 UA). Diese Annahme sieht mit der peychologischeh Erfahrung nicht in Widerspruch (vgl. auch Langeltädeke S. 287,. 288 betr. chronischen Alkoholismus). - Durch die Ablehnung seiner Unterbringung
in einer Trinkerheil- oder Entgiehungsanstelt (§ 42.0 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.
b) Der Sachverhalt gab dem Tetrichter keinen Anla3 zu erörtern, ob etwa Nobbetrug (§ 264 a Abs. 1 StGB) vorlag. Das Entbehren alkoholischer Getränke ist keine wirtscheftliche Not, wie s\.e diese Vorschrift voraussetzt.
ce) Dem Urteilszusanmenhang ist zu entnehmen, daß sich der „ngeklugte des Vorliegeus der Rückfa:lvoraussetzungen (§ 264 StGB) bewußt war.
a) Fohl geht die Rüge der Verteidigung, im Fall Elener
" liege nicht zugleich Urkundehfälschung (§ 267 Abs. 1-StGB) vor; das Unterzeichnen der Quittung mit dem falschen Namen sei. nur eine schriftliche Lüge gewesen. Frau SE wollte”. durch die unterzeichnete Quittung gerade eine beweiserhebiche Urkunde erhalten. Der Angeklagte dagogen beabsichtigte,
“ Pr
-5_
durch die Bezeichnung als Altgeselle Harry ME vei Frau a) Vertrauen zu, erwecken und durch die Verwendung dieses Namens, auch auf der Quittung, seine spätere Ermittlung zu erschweren (S. 12 UA). Er wollte also die Darlehnsweberin
über seine Person täuschen und die Rolle einer von ihn selbst ‚verschiedenen Person spielen (BGHSt 1, 121). Ohne rechtliche Bedeutung war, daß er die Urkunde in Gegenwart der zu Täuschenden unterzeichnete (RGSt 30, 43, 44; RG JW 1935, 2817 Nr. 11).
III. Nach allcdem ist die Revision uls unbegründet zu verwerfen.
Krumme Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner