Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 24.04.1959 – 4 StR 73/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein Vorschubleisten durch Verschaffen von Gelegenheit kann auch darin liegen,. daß. der Täter bei. der verkuppelten Person Hemmungen beseitigt, z. B. ihre Bsfürchtung, von kontrollierten Straßenäirnen wegen ihrer nicht gemeldeten Tätigkeit angezeigt oder sonst bebindert zu werden.
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Nachschlagewerk: Ja | 2257 j 093
Amtliche Sammlung: nein
StGB § 180 Abs. 1
Ein Vorschubleisten durch Verschaffen von Gelegenheit kann auch darin liegen,. daß. der Täter bei. der verkuppelten Person Hemmungen beseitigt, z. B. ihre Bsfürchtung, von kontrollierten Straßenäirnen wegen ihrer nicht gemeldeten Tätigkeit angezeigt oder sonst bebindert zu werden.
BGH, Urt. v. 24. April 1959 - 4 StR 73/59 . LG Bielefeld
In Namen es Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Wolfgang 4 EEE aus SEE, dort geboren an@. MD EB; zur Zeit in Unier-
suchungshaäft, wegen Betruges u.a.
hat der 4. Sirafsenei des Bundesgerichtshofs is der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richier, Landgerichtsrai Dr. En
als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizengesiellter >
als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,
für Recht erkannüi:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Bielefeld von 28. Novenber 1958 wird verworfen,
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Stastsanwalischaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß
(Bl. 47, 48 d.A.) u.a. Kuppelei und Betrug (in Tateinheit) zur Last gelegt worden (üas Verfahren wegen Diebstahls wurde vorläufig eingestellt, Bl 73 d.A.).
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer. Gefängnisstrafe. von einen Jahr verurteilt, dagegen in den Urteilsgründen Kuppelei verneint (Ss. Jg Ef U).
Gegen das Urteil richien sich die Revisionen des Angeklagten nit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, sowie der Staatsanwaltschafi. Diese rügt eine Verletzung des § 180 Abs. 1 StGB durch Nichtanwendung. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auch vom Generelbundesanwali vertreten wird, hat Erfolg.
II. Die Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt:
Der u.a. bereits wegen Zuhälterei verurteilte Angeklagte traf im August 1958 in einer Gaststätte der Stadt DD zufällig wit der ihm bekannien früheren Prostituierten Herta FD zusammen, die geisiig beschränkt und naiv vertrauensselig ist (S. 12 UA). "Jenny", wie sie in Dirhenkreisen heißt, teilte ihm mit, sie sei aus einem Heim entlaufen, soeben in DEE angekommen und beabsichtige, hier erneut der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Der Angeklagte, der wieder einmal in Geläverlegenheit war, beschloß, Herta FB dabei "behilflich" zu sein. Er nahm sie in das Lokal "Kurve!" mit, wo sie auf die Herta Fi bekannte. Dirne Anni Hui un deren Bekannten, Günter a 1 stießen, Herta u. die sich noch nicht wieder zur Kontrolle angemeldet hatte, hatte vor den registrierten Dirnen Angst; denn sie be-
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Zürchtete, von diesen wegen ihrer "Schwarzarbeit" angezeigt oder bei ihren Unzuchtsgängen behindert zu werden. Der Angeklagte bat daher die Dirne Hulp, Herta FEED doch zur Wiesenstraße mitzunehmen, einen, auch Herta TO» gut bekannten Treffpunkt von "Preiern" und Straßenmädchen. Anni H. erklärte sich ohne weiteres dazu bereit. Der Angeklagte veranlaßte sie dann noch, ihm 3 Präservative zu
geben, die er Herta F. aushändigte.
Zu späterer Stunde gingen dann die beiden Frauen, der Angeklagte und SED um Kesselbrink. Die beiden Männer werteten nun an einer Haltestelle, während Herta und Anni der Gewerbsunzucht nachgingen. Als sie wieder zurückkamen, hatte Herta eiwa 55.- bis 60.- DM eingenommen. Der Angeklagte ließ sich von Herta, die ihm vertraute, das Geld "zur Aufbewahrung" aushändigen; er hatte jedoch nicht vor, es zurückzugeben. - Als sie anschließend kein Unterkommen fanden, ging der Angeklagte mit Herta zum Bahnhof. Er veranlaßte sie, auch dort der Gewerbsunzucht nachzugehen, weil er ihr klarmachte, sie würden viel Geld brauchen.
Er hatte ihr nämlich vorgespiegelt, er werde mit ihr nach Essen fahren, wo sie leichter der Gewerbsunzucht nachgehen könne. Herta Tip veräiente nochmals 15.- DM, die sie dem Angeklagten auf dessen Verlangen ebenfalls übergab.
Der angeklagte verabschiedete sich dann von Herta unter einem Vorwand, wobei er ihr schließlich auf ihr Drängen 20,- DM von dem aufbewahrter Geld herausgab. Mit den restlichen 50.- DM venschwand er und lie3 sich nicht mehr sehen. Bu
III. - Revision des Angeklagten -
a) Herta FB ist zwar seit dem 1. November 1950 wegen Geistesschwäche entmündigt. Auch hat die Haupiverhandlung
‚rgeben, daß sie zu größeren intellektuellen Leistuugen nicht in der Lage ist. Dies brauchte den Tatrichter aber nicht zur Anhörung eines psychiatrischen Gutachters wegen Heria TED‘ Glaubwürdigkeit zu nötigen (vgl. auch
BGH 4 StR 436/58 vom 20. Februar 1958 und RGHRR 1940
Nr. 1369). Die Strafkammer hat sowohl die Vormünderin
Heria T@iB' als auch den "zuständigen Kriminalbeanten! «ehört. Das Landgericht hat sich auf Grund dieser Aussagen wie auch seiner persönlichen Eindrücke davon überzeugt, daß die Zeugin FB durchaus im Stande ist, einfache Sschverhalte klar zu erfassen und wiederzugeben und daß sie wegen "ihres Zustandes phantasiearm und beschränkt" und daher nicht in der Lage ist, die Dinge anders zu schildern, als sie diese erlebt hat. Auch die in der Haupiverhardlung erörierten nervenfachärztlichen Gutachten aus dem Intnürdigungsverfahren haben für einen bei Herta bestehenden krarkhafien Hang zum Lügen keinen hahaltspunkt ergeben (vgl. auch Bl. 25 R, 24 d.a.)s
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter besaß ersichtlich die erforderliche Sachkunde, die sleubwürdigkeit Herta Tip an Hand der Zeugenaussagen und seines persönlichen Eindrucks zu beurteilen.
b) Iı sachlich-rechilicher Hinsicht ergibt die Verur-
teilung des Angeklagten gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Auch das von der Dirne verdiente Geld gehört zum rechtlich geschützten Vermögen (BGESt 2, 365; 6, 377 £f).
Die angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Angeklagten, der Herta FB je kannte, zuch deren geistige Beschränktheit und’ naive Vertrauenss.ligkeit bekannt war. Daß er von der Entmündigung wuste,
iet ihn nicht zum Vorwurf gemacht worden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten war daner zu verwerfen.
IV - Revision der Stsatsanweltschaft _
Die Strafkammer hat den Sachverhalt urier dem Gesichisvunkt dos § 180 Abs. 1 StGB nicht hinreichenä gewürdigt.
Diese Vorschrift will zwar nicht jede Form der Unterstützung, sondern bestimmte, typische Förderungshendlungen srfassen (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. I zu § 180;
RGSt 8, 236, 237). Ein Vorschubleisten durch Vermittlung (BGHSt 1, 115, 116) kommt hier allerdings nicht in Betrecht (RG DI 1937, 898); auch nicht ein solches durch Gewährung Ger Gelegenheit zur Unzucht; denn hierbei wird vorausgesetzt, daß einer Bitte des anderen Teils enisprochen wird (ReSt 2, 165 unten). Die Feststellungen der Strefkammer könnten aber dafür sprechen, daß der Angeklagte dem Hädchen Gelegenheit zur Unzucht verschafft, d.h. für ihre Unzuchtssusübung günstigere Bedingungen geschaffen bat. Dies würde allerdings nicht schon darin zu finden sein, daß er die chnenin zur Ausübung der Gewerbsunzucht enischlossene Heria TB auf das Dirnenviertel hinwies; denn diese Straße war ihr schon von früher her gut bekannt (S. 10 unten UA). Er hat jedoch außerdem dafür gesorgt, daß Her durch das ihr bekannte Straßenmädchen Anni auf ihren ersten Unzuchtsgängen begleitet wurde, weil sie Angst vor <siner anzeige oder sonstigen Behinderung durch die kontrollierten Dirmen heite. Auch ließ er ihr Schutzmittel zukommen. Überdies ging er zusai:men wit dem Freund Annis! in die Nähe
Ser betreffenden Straße und warteie auf die spätere Rückxkehr der Frauen. Schließlich hat er später am Baınhof Herta zur Unzucht geraäezu angehalten.
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Schon dieses Gesamtgeschehen legt die Annahme nahe, Goß der Angeklagte der Unzucht des geistig beschränkten jädchens durch Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistete, daß er bei ihr vorhandene Befürchtungen zerstreute und sie zur Ausübung der Unzucht geneigt-machie, wenn nicht - zuletzt - geradezu antrieb (BGHSt 9, 71, 76). Es wäre dabei ohne rechtliche Bedeutung, daß sich nicht nachweisen ließ, ob Amnis'! Begleitung wirklichen Schutz bot, und daß sich Herta FD die Schutzuittel auch auf andere Weise hätte verschaffen können. Die Kuppelei ist im Grunde Teilnahme an fremder Unzucht. Als Teilnahme ist auch geistiges Mitwirken, Beeinflussen oder Unterstützen anerkannt, ohne Rücksicht darauf, daß sich der Täter auch allein hätte behelfen können.
Bin nachärückliches, wenn auch hauptsächlich geistiges Einwirken des Täters auf den anderen und dessen Bereitmachen zur Unzucht kann daher gleichfalls ein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darstellen. Die Vorschrifi beschränkt sich nicht auf tatsächliche, insbesondere räumliche Verschaffung von Gelegenheit oder das Ausräumen wirklich vorhandener, äußerer Hindernisse (vgl. auch RGSt 8, 236 ff; 15, 361, 363; BGH 2 StR 488/53 vom 15. Januar 1954, S. 7; im Ergebnis ebenso BGHSt 9, 71,
76, 77):
Das Landgericht hat überdies jeües Vorkommnis zu sehr für sich geprüft, anstatt den Gesamivorgang zu würdigen. Zu einer Erörterung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gibt der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen hinreichenden Anlaß,
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Jedenfells ist das Urteil auf die Revision der Staaissıwalischaft kin nit den Feststellungen aufzuheben, und zwar in vollem Umfang. Die etwaige Kuppelei würde zum Brtrug in Tateinheit stehen (vgl. auch § 301 StPO).
krumme Seibert Hoepner Leng-Hinrichsen Flitner