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BGH Urteil vom 26.05.1970 – 4 StR 91/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 91/70 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Horst N mE zus DEE: dort geboren am (EB >>:

wegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf _ Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1970 in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt van MW aus Em] in der

Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

te

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt undmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil

aus verfahrens- und aus sachlich-rechtlichen Gründen.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Auf die Verfahrensrüge, die sich übrigens weitgehend mit den Ausführungen zur Sachbeschwerde deckt, braucht nicht eingegangen zu werden. Die letztere führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Sie enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen. Sie können daher bestehenbleiben (BGHSt 14, 30, 34 bis 38).

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte durch sein Verhalten die in Tateinheit stehenden Tatbestände des ge-. fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach der äußeren Tatseite erfüllt hat.

3. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geklärt ist.

Im Urteil ist dargelegt (UA S. 11), daß der Angeklagte seit etwa 1960 regelmäßig im Übermaß dem Alkohol zuspricht. Er "trinkt vorwiegend Cognak, und zwar bis zu einer Flasche und mehr täglich", dazu noch "wechselnde Mengen Bier",

Er ist "mehrmals in der Woche... erheblich betrunken". Das

hat dazu geführt, daß bei dem Angeklagten "Trunksuchtsschäden festzustellen" sind. Nicht nur Körperschäden sind eingetreten, sondern auch "eine beginnende Wesensveränderung infolge der krankhaften Trunksucht" hat sich eingestellt. Diese Trunksucht und die darauf beruhende "beginnende Depravation" erwähnt das Urteil auch an anderen Stellen

(VA Ss. 15, 26/27). |

Eine solche Trunksucht und die darauf beruhende Wesensveränderung können - wenn auch in seltenen Fällen - dazu führen, daß der Täter bei Begehung einer Straftat entweder wegen Bewußtseinsstörung oder wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder jedenfalls, wenn er diese Einsichtsfähigkeit noch besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Und zwar kann dieses Fehlen der Verantwortlichkeit für eine bestimmte zur Beurteilung stehende Straftat schon die Folge der durch die Trunksucht bedingten Wesensveränderung allein sein oder vor allem dann eintreten, wenn der Täter bei der Tatausführung erneut unter erheblichem Alkoholeinfluß steht (wie es beim

Angeklagten der Fall war - UA S. 15: 2,6 bis knapp unter

3 % Blutalkoholkonzentration -, wozu weiter eine "gewisse Erregung" infolge der kurz zuvor angekündigten Scheidungsabsicht seiner Ehefrau kam - UA S. 25 -). Das ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auch

die Äußerungen des wissenschaftlichen Schrifttums berücksichtigen und anführen, anerkannt (u.a. 1 StR 27/54 vom

28. September 1954; 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 436/58 vom 20. Februar 1959; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961; 4 StR 317/63 vom 30. August 1963).

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewußt war und daß es nach Prüfung dieser Frage feststellen wollte, die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die jetzt vorgeworfene Straftat sei durch die von der Trunksucht hervorgerufene Wesensveränderung -— allein oder in Verbindung mit dem Einfluß des neu genossenen Alkohols und mit der Erregung - nicht berührt und nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, daß der Sachverständige Dr. Bu dessen "überzeugenden Ausführungen" sich die Strafkammer angeschlossen hat (UA S. 17), auch unter diesem Gesichtspunkt die Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft und bejaht hat. Das Landgericht hat sich nur damit befaßt, ob sich der Angeklagte bei seiner Tathandlung in einem "Vollrausch" befunden hat. Die Urteilsausführungen hierüber ergeben schon nicht mit voller Klarheit, ob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts noch die Einsicht in das Unerlaubte seiner Handlungen besessen hat. Jedenfalls lassen in Zweifel, ob die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten noch vorhanden war. Daß der Ange-

E

klagte, ein "alkoholgewöhnter Mensch", bei Begehung der Tat "zweck- und zielgerichtet handeln" konnte und daß er die Maßnahmen der Polizeibeamten "mit Geschick vereiteln" konnte, besagt für sich allein nichts darüber, ob dem Angeklagten infolge seiner Wesensveränderung und der übrigen damit zusammentreffenden Umstände (vorausgegangener Alkoholgenuß, Erregung) die Möglichkeit genommen war, die notwendigen Hemmungen gegen sein strafbares Handeln aufzubringen.

Nicht verständlich ist, was des gericht mit dem Satz (UA S. 18) meint, die Matsache, a die Trunksucht des Angeklagten habe Krankheitswert", sei "durch Dr. Bu dem Gericht vorgetragen worden". Es mag sein, daß die Tatsache der durch die Trunksucht hervorgerufenen "beginnenden Wesensveränderung" des Angeklagten vom Landgericht auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen Dr. BE festgestellt worden ist. Über den "Krankheitswert" dieser Wesensveränderung, nämlich darüber, ob durch sie (allein oder in Verbindung mit den übrigen Umständen) die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten beseitigt worden ist oder nicht, ist aber gerade nichts festgestellt und, soweit sich dem Urteil entnehmen läßt, auch von dem Sachverständigen nichts bekundet worden.

4. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht die durch das Erste Gesetz zur Reform des

Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 vorgenommenen Änderungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere den Wegfall seines § 20 a, zu berücksichtigen haben.

Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal