Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 18.02.1959 – 2 StR 520/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 2271 067
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walter M ER zus KB, geboren an CE 1912 ic TO, zur Zeit in Untersuchun: shaft,
wesen Betruges U.äs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom 22. April 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrickter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Schelscha Bundesrichtier Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 01 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
AUF die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Köln vom 20. März 1958
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des fahrlässigen einfachen Bankrovts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, des fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Fallc teilweise in Tateinheit mit Untreue, des 3ctruges in zwei weiteren Fällen sowie der Untreue in fünf Fällen, davon in einem Falle in Taieinheit mit Urkundenfälschung, schuldig isi,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben
- 18 »
a) im Strafäusspruch in der Fällen des Tortseselzten Betrugs zum Nachteil der kn an: (Abschn. IV der Urteilsgründe) und der Untreue zum Nachteil des Fuhrunternenners No (Abschn. XI der Urteilsgründe),
b) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
nn fen be nn Tr nn m
Die Strafkammer hat den Angeklagien wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. I Nr. 3 KO, wegen Beiruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen fortigesetzi handelnd, und wegen Unireue in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von dreimal. 100 DM sowie von 300 DM, 400 DM und 500 DU verurieilt. Ferner hat sie ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder sines leitenden kaufmännischen Angestellten auszuüben.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte ie Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerlefte Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfange Erfolge.
1.) Die als Aufklärungsrügen erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. In keinem der in der Revisionsbegründung angeführten Fälle bestand für die Strafkammer ein Anlaß,
von sich aus die Beweisaufnahne auch’ äuf die Beweismittel
zu erstrecken, deren Benutzung der Beschwerdeführer als notwendig bezeichnet. So war es für die Urteilsfindung ersichtlich ohne Bedeutung, welche ziele der Kaufmann NogMmit dem ersten von ihn gestellten. Konkürgantrag. verfolgte. Das gleiche gilt für die Frage, welcher: Art die bereits im
Juni 1953 ausgebrachten P#ändungen von nahezu ‘200 000 DM ‚gewesen sind.
Ebenso war die Strafkamer nicht ‚gehalten, den Inhaber der Firma Vor als Zeugen darüber. zu hören, ob diese oder der Angeklagte die Geschäftsverbindungen gelöst hat. Daß die Lösung letztlich auf Differenzen finanzieller Art be-
-3-
ruhte, xonnte die Strafkammer im Hinblick auf die von ihr hierzu an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe wiedergagebenen und vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsachen, vie die Ausbringung eines Ärrestes in Höhe von 400 000 DM und die mehrfache Geltendmachung von Forderungen im Klagewege, annehmen, ohne daß es sich ihr aufärängen mußte, genavere Feststellungen darüber zu treffen, wie die Aufgabe der Geschäftsbeziehungen im einzelnen vor sich gegangen war.
Soweit die Revision bemängelt, daß die Strafkamner es unterlassen habe, noch weitere Fragen an Personen zu richten, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, sind die Rügen unzulässig. Darauf, daß ein Beweismittel, von dem Gebrauch gemacht worden ist, nicht in vollen Unfange benutzt worden sei, kann eine Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
huch im Übrigen brauchte sich die Strafkanner auf Grund der im Urteil zu den Fällen Hp, Auvärter und Spar- und Darlehnskasse in BEER wiedergegebenen Kinlassung des Angeklagten nicht veranlaßt zu sehen, die von Ger Revision bezeichneten Unterlagen heranzuziehen, auf sie diese sich zum Nachweise ihrer von den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung abweichenden Behauptungen beruft,
’
2.) In naehläohwechtiäähee Binklaht ist die Revision gleichfalls im wesentlichen unbegründet.
a) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angeht, so trifft
es zwar zu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils kaufmännisch und buchhaltungsmäßig nicht vorge-
De ae
- 4 -
bildet war und auch meistens unterwegs gewesen ist. Düdurch wird aber nicht, wie die Revision meint, der den Angeklagten treffende und die Verurteilung rechtfertigende Vorwurf ausgeräumt, er hätte sich um einen fähigen Buchh2lter als Nachfolger Hop künnern müssen, nachdem er spätestens im Sommer 1952 auf die Unvollkommenheit sciner Buchführung hingewiesen worden war und wußte, daß virksame organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden vußten, um die Buchführung in Ordnung zu bringen. Die Strafkammer nat daher mit Recht in der Betrauung eines ers; 2ljährigen, in der Buchführung unerfahrenen jungen Mannes und in dem Unterlassen zur Behebung der Mängel wirksamer Jaßnahmen ein für die unordentliche Buchführung ursächliches und auch schulähaftes Verhalten des Angeklagten gasehen. Zu beanstanden ist allein, daß sie die von ihr festgestellte Art des Verschuldens im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann jedoch von hier aus durch Einfügen des Wortes "fahrlässigen" nachgeholt werden.
b) Zbensowenig begegnet äi@ Annahme eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil der.- N. U} ank rechtlichen Bedenken. Das’ ‚gilt auch für den unter IV 4 der Urteilsgründe geschilderten Einzelfall, gegen den sich die Revision im besonderen; wendet. Ihre Behauptung, der Bank sei hier kein ‚Schaden entstanden, weil an jenen Tage, an dem sie auf Grund der‘ Diskont tierung der. Wechsel eine Gutschrift von rund 422 000 'DM vorgenommen habe, das Konto des Angeklagten nit einer -Sunme von'rund 398 000 DM aus "ückgängig gemachten Geschäften belastet. worden sei, geht an der Feststellung des Urteils vorbei, deß es dem ingeklagten durch die Diskontierung der Wechsel möglich wurde, weitere Bardispositionen - noch im Monat Juli 1955 in Höhe von 89 000 DM - vorzunehmen,. welche die VER be nk sonst nicht zugelassen hätte.
fi
-5-
Wenn es im Urteil heißt, die Vertreter der Bank hätten
an eine "normale Finanzierung" geglaubi, so ist danit ersichtlich die Art der Finanzierung gemeint, die in den Geschäftsbeziehungen mit dem Angeklagten üblich war. Deshelb kommt es nicht darauf an, ob diese Handhabung dem Verfahren entspricht, das im allgemeinen bei solchen Finanzierungen gebräuchlich ist.
Die Rüge, die Zeugen Dr. Fon und PB hätten gemäß § 55 StPO auf ihr Auskunftverweigerungsrecht hingevlesen werden müssen und hätten nach § 60 lir. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Daher sind auch die Folgerungen unbeachtlich, welche üle Revision daraus für die sachlici. rechtliche Beurteilung herleiten will.
e) Das gleiche trifft auf die Beanstandungen zu, welche
dig Revision im Flle Spar- und Darlehens.
kasse Dil (Abschn. VI Fall 1 der Urteilsgründe) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung und der erfolgter Vereidigung: des Zeugen: Sch geltend macht.
Was sie im übrigen zum Balle 1 vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, anstelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Dessen Feststellung, der Angeklagte habe zumindest mit ‚der Möglichkeit ‚gerechnet, daß die Schecks Bank nicht eingelöst würden, und er habe diesen Erfolg für den Fall seines Eintretens auch gebilligt, beruht auf Erwägungen, die weder in. sich widerepruchsvoll noch denkgesetzlich: unmöglich sind. Sie ist daher für das’ Revisionsgericht‘ bindend.
-6-
Die Annahne eines Treueverhältnisses auf Grund der Versinbarung des Angeklagten mit den Zeugen Schgie und AU Über die Erwirkung der Diskontierung der Wechsel Heil und Ablieferung eines Betrages von 29 000 DM aus dem Erlös (Abschn. VI Fall 2 der Urteilsgründe) 148t ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Enigegen der Ausicht der Revision hat das Landgericht im Hinblick auf die besondere Eigenart der Abmachungen, die auch darin hervortritt, daß der Zeuge SCH den Anscklagten auf der ersten Tahrt nach Hang pegleitete, mit Recht das Vorliegen einer über eine einfache Vertragsverpflichtung hinausgehenden Treupflicht des Angeklagten gegenüber der Soar- und Darlehenskasse BEP vejant. Auch ist äie Auffassung rechtlich zutreffend, daß der Angeklagte gegen Giese Pflicht verstoßen hat. Die Wechsel waren ihm nur "uıter der ausdrücklichen Bedingung ausgehändigt worden, öeß er in Felle ihrer Diskontierung den Betrag von 29 000 DM en die Syar- und Darlehenskasse ablieferte. Darauf, deß er auf Grund der schlechten Auskünfte, die er über He erhalten hatte, von der Vereinbarung ‚hätte zurücktreten können, kann er sich nicht berufen, Zwar hätte er deshalb möglicherweise die Vornahme der Diskontierung ablehnen oder sie rückgängig machen dürfen. Das hat er jedoch nicht getan, vielmehr hat er den, ihn zur ‚Wahrung der Vermögensinteressen der Spar- und Darlefienskasse verpflichtenden auftirag durchgeführt, indem er sich durch die Diskontierung der Wechsel in den Besitz des Erlöses setzte und es dabei trotz der schlechten Auskünfte über Heiß beließ. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht in der Nichtabführung der 29 000 DM mit Recht einen Treubruch gegenüber der Sper- und Darlehenskasse ZEN gesehen.
ru
- T1-
d) zbensowenig greifen die Einzendunxen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil av EEE Curch. Das Laudgericht hat nicht angenommen, daß der Angeklagte bei der Firma Auiiiib einen Irrtum über die finanzielle Lage der Vereinigten Omnibus-Betriebe in Hin der Folge VOB genannt) erregt, sondern daß er den insoweit bereits bestehenden Irrtun unterhalten habe, indem er der Firma Au von 1. August 1955 datierte und am 9. September 1953 fällige Wechsel über
46 500 DK mit der Ausstellerunterschrift der VOB und seiner eigenen Unterschrift als Akzeptant übergab. Der Angeklagte hat damit eine Tätigkeit entfaltet, die auf eine Aufrechterhaltung dieses Irrtums hinauslief. Hierin lag ein auf Täuschung berechnetes aktives Verhalten, das die Strafkamner rechtsirrtunsfrei als ein Untsrhalten des Irrtums
im Sinne des § 263 StGB gewertet hat. Ob dem Angeklagien zudem auf Grund seiner geschäftlichen Beziehungen zur
Firma Au dieser gegenüber eine Rechtspflicht zur Aufklärung über üle wahren finanziellen Verhältnisse der VOB oblag, bedurfte deshalb keiner Prüfung und Erörterung.
Auch im übrigen ist der Tatbestand des Beiruges nach den Feststellungen des Urteils erfüllt. Ein Widerspruch, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist sehr wohl miteinander vereinbar, daß der Angeklagte im Endergebnis damit gerechnet hat, ohne dauernd bleibende Nachteile für die VOB alles wieder in die rechte Bahn bringen zu können, und daß er trotzdem bei der vbergabe der Wechsel an die Firma Au billigend in Kauf geuommen hat, die VOB könnten zur Auffangung dieser Wechsel nicht in der lage sein. Mit beäingten Vorsatz handelnde Täter mögen häufig die Hoffnung haben, daß ihr Vorgehen
-8 -
nicht zu nacıteiligen Folgen führen werde, nehmen es aber euf sich, daß sie doch eintreten.
e) Die allgemein gehaltenen, grundsätzlichen Darlegungen der Revision zu den Fällen, in denen die Sirafkammer den Treubruchtatbestand des § 266 StGB durch die abredewidrige Verwenäung von Prolongationswechseln als verwirklicht angesehen hat, geben trotz ihrer Ausführlichkeit dem Senat keinen Anla3, von der Auffassung abzuweichen, wie sie in der von der Revision bekämpften Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 457 unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen klar zum Ausdruck komni. Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof stets vertretenen Rechtsansicht ist daher die Annahme der Untreue auch bei Berücksichtigung der Einwendungen, welche die Revision zu bestimmten Kinzelfällen des Urteils erhebt, nirgendwo zu beanstanden.
f) Auch sonst hat die Überprüfung. des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde keinen den Angeklagten benachleiligenden Rechisfehler srgeben, abgesehen von der Falle , des , Fuhrunternehmers To (Abschn. , 9 und Abschn. XI der Urteilsgründe). Zwar begegnet auch die Annahme eines Betruges gegenüber. ‚der. 12m und einer Untreue zum Nachteil wer j BB an sich keinen Bedenken. Die Strafikammer hat ‚jedöch‘ ‚das rechtliche Verhältnis, in dem diese Rechtsverletzungen zueinander stehen, verkannt, indem sie zwei selbständige Taten angenommen hat. Nach den Feststellungen des Urteils. liegt aur eine Handlung vor, weil der Angeklagte nit ser Einreichung der ihm von Von übergebenen Serie von Zweitwechseln bei der Van: nicht nur deren Vermögen durch Täuschung und der hierauf beruhenden Vermögensverfügung der Getäuschten
ur
-9 -
geschädigt, sondern zugleich die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Treupflicht zur Wahrnehmung der Vermögens-Interessen Nob verletzt und dissem dadurch einen Nachteil zugefügt hat. Die beiden Zuwiderhandlungen sind somit tateinheitlich begangen. Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten - Betrug und Untreue - im Talle No richt aufrechternalten werden; vielmehr ist der Angeklagte hier des in Taveinheit mit Untreue begangenen Betruges schuldig, der einen unselbständigen Teilakt des von der Stirafkamner ansenommenen fortgesetzten Betruges gegenüber der N> Bank biliet,
5) Das Urteil muß daher im Schuldspruch entsprechend geändert werden, was von hier aus geschehen kann. Ein besonderer Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich. Im Hinblick darauf, daß die Veränderung des rechtlichen Gesichispunktes allein das rechtliche Verhältnis der Zu- ‚iderhandlungen untereinander betrifft, ist es ausgeschlossen, Gaß sich der Angeklagte gegenüber dem nur insoweit abweichenden Schuldvorwurf anders verteidigt hätte, als or es getan hat,
Die Änderung des. Urteile im Schuläspruch hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zur Folge, auf welche die Strafkammer wegen des fortgeseizien Betruges. zum Nachteil der N und wegen der Untreue zum Nachteil No erkannt hat. Da. nur eine Tat vorliegt, darf dafür auch nur eine Strafe eusgesprochen werden. Bei deren Bemessung wird die Strafkammer die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten haben, die insofern eine Grenze setzt, als die neue Einzelstrafe dis Summe der beiden bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von sechs Monaten Gefängnis sowie die Gelästrafe von 300 DM nicht überpteigen darf.
- 10 -
Im übrigen sind gegen die Strafzumessung keine Bedenken zu. erheben. Sie sind entgegen der Meinung der Revision im Felle Neank auch richt daraus herzuleiten, daß die Strafkammer nicht wenigstens ungefähr die ziffernnäßige tiöhe des der Bank durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schadens näher bezeichnet hat. Dessen eußerordeniliche Höhe 1äßt das Urteil deutlich erkennen. Sie sirafschärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht daher berechtigt, ohne daß es gehalten war, eine ziffernmäßige Gesamtberechnung vorzunehmen.
Der Wegfall der beiden Einzelstrafen führt jedoch zur Aufnebung der Gesamtstrafe und der gemäß § 76 StGB mit dieser verbundenen Untersagung der Berufsausübung, deren Umfang und Dauer nach den bisherigen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Sonach wird die Strafkammer für den fortgesetzten, Tteilweise in Tateinheit mit Untreue begangenen Betrug eine neue yinzelstrafe festsetzen, aus ihr und den übrigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden sowis über die Untersagung der Rerufsausübung nochmals befinden müssen, | Reldus Busch. ..x: : _ Scharpenseel
Dr. Schalscha ‚Menges.
/W4