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BGH Entscheidung vom 17.02.1959 – 1 StR 683/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2309 042 /

2. StR, 685/58

ın namen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Versicherungsinspektor Heinrich Theodor Tip

er —— s GE. geboren 2m GENE 925

n DEE: in Gieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. 8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsi.dent Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. YWillms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstautsanwali beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanni;:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 1958 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.

Auf die Strafe wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 7. Oktober 1958 angerechnet, soweit sie drei Mor&te übersteigt.

Von Rechts wegen

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gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 1 StGB, wegen fünf Verbrechen nach § 175 a Kr. 3 StGR, wegen fünfzehn versuchter Verbrechen nach 8 175 a Wr, 3 StCB, eines davon begangen in Tateinheit wit versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und wesen vier Vergehen nach § 175 StGB zur Gesamtsüra fe von dr=i Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt. ks nat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, einen ihm gehörigen Personenkrafiwagen Marke Opel-Record eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis auf fünf? Jahre entzogen.

Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

I, Yerfahrensrügen

1.) Die vom Beschwerdeführer persönlich zu Nieder schrift der Geschäftsstelle erhobere Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist, soweit sie richt mangels Angabe von Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Saiz 2 5%PO) 'iberhaupt unzulässig ist, unbegründet. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob die Strafkauner im Rahmen ihres pflichtgemäßen kErmessens der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhanälung überreichten schriitlichen Darstellung seiner Person und seiner Taten bei der Stralzumessung wesentliche Bedeutung beimessen mußte und Anlaß hatte, in dieser Richtung von Amts wegan Bewcise zu erheben,

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Die angeblich unzureichende Befragung des Zeugen SEE Aurch die Sirafkemmer kenn der Angeklagte nicht zügen (BGESt A, 125, 126). Er hätie jederzeit selbst oder durch seinen Verteidiger die von ihm vermißten Fragen an SED stellen können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sinen Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachversvänäigen hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Das3 das Landgericht nicht von sich aus ein weiteres Gutachten erholt hai, kann umsoweniger als Rechtsfehler angesehen werden, als der Angeklagte selbst nicht für sich in Anspruch nimmt, daß seine Zurechnungsfähigkeit in einem nach § 51 Abs. 1 oder 2 StGB erheblichen Moe vermindert gewesen sei; er macht nur geltend, die ihn zur Tust gelegten Straftaten "in einem gewissen Komplexzustund, hervorgerufen durch ein gewisses Minderwertigkeitsgeflühl Und .... Wut und Empörung" begangen zu haben.

2.) Die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt; worden, weil er sich (urch die Verhaudlungsleiiung des Kammervorsitzenden zur Abkürzung seines Schlußwortes gedrängt gefühlt habe, ist ofleusichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer ırigt selbst vor, daß der Versitzende bewoni habe, er wolle seine Auflührungen nicht beschränken. Dem Schlußwort dos Angeklagten ist übrigens nach der eigenen Darstellung der Revision ein 2 1/2 stündiges Plaidoyer des Verteiligers vorausgegangen.

3.) Auch die vom Verteidiger erhobene Aufklärungsrüge ist olfersichvlich unbegründet. Wenn — wie die Revision vorträgt - der Sachverständige den für aufklärungs-

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bedürfiig erachteten Punkt, nämlich der kinfluß einss kißverhälinisses zwischen Ger geistigen und der körgerlichen iniwicklung des Angeklagten auf dessen Straf-

sater, schon von sich aus im Gutachten aufgezeigt hat, brauchte das Landgericht den Sachverständigen hierüber nicht noch besonders zu befragen. Abgesehen davon kann 2iı Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht wit Jer angeblich mangelhafien Befragung eines Sachverständigen durch 6as Gericht begründet werden ({RGH VRS

15, 268, 269).

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Sachbeschwerde

1.) Sie wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht, daß die Höchstpersöulichkeit der verletzten Rechtsgüter einen Fortisetzungszusammenhang zwischen den gegenüber verschiedenen Personen begengenen Straftaten ausschließesund beanstandei, daß die Strafksınzer nicht sämtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers zu einer fortgesetzten Handlung zusamnengefat hat. Die Revision trägt indes keine neuen Gesichispunkte vor, die es rechifertigen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage abzugehen. Der Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Falles 12

de argelochtenen Urteils durch den Tatrichter geht fehl. Tis Sirafk:ırmer hat hier einen Fortsetzungszusemmenhang richt zwischen den zeitlich zusammenhängenden Unzuchtshandlargen mit KB und Krug, sondern zwischen dem sweiraligen (zeitlich auseinander fallenden) Unzuchtstreiben mit Zn@p angenommen; die gleichzeitigen Unzuchtshaudlungen gegenüber OD uni Xrgp hat es - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann mangels einer Beschwer des Angeklagien dahingestellt bleiben -— offenbar unter

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\ L _) habe je einmal an dem. UInzuchistreiben des An-. geklagten mit Hp (Fall 4 db) und mit Pütz (Fall 8), und Hege einmal an dem Unzuchtstreiben des Beschwer-

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dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit als ein Vergehen nach § 175 StGB angesehen.

In der Hauptverbandlung vor dem erkennenden S$enat hat der Verteidiger unter Hinweis auf BGHSt 1, 20 hervorgshoben, daß, wenn schon nicht sämtliche Verfehlungen des Angeklagten eine. forigesetzte Tat bildeten, zumindest Tateinheit zwischen den in den Pällen,

SM (2), ma (4), KM (7) una PB (8) an-

genommenen fortgesetzten Straftaten vorliege; ‘denn. .

deführers mit N (Fall 7 b) teilgenommen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Landgericht hat den die Fortsetzungstat kennzeichnenden jeweiligen Gesamtvorsatz des Angeklagten außer aus der zeitlichen

. Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen "vor allem

aus der Eigenart des Deliktes" gefolgert, "bei dem

4 ser Päter für die einmal im Hinblick auf eine bestimmte

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. Person. geweckten Wünsche auch in der Folgezeit die Er- -- Füllung sucht" (Ss. 17 UA). Das kann nur dahin verstan-

den werden, daß die Strafkammer (nur) jeweils die Unzuchtsfälle in einen Fortsetzungszusammenhang einbeziehen wollte und einbezogen hat, in denen der Angeklagte sick von vornherein an einem bestimmten einzelnen Jungen mehrmals vergehen wollte, nicht dagegen auch die Fälle, in denen außer dem als Partner in Aussicht genommenen Jugenälichen ein weiterer Junge be-

‚teiligi war. Dieseim wesentlichen tatrichterliche Ent- , scheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings hätte die Strafkanmer dann folgerichtig die .

Fälle, in denen der Beschwerdeführer gleichzeitig mit

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mehr ale eincm Jugendlichen Unzucht trieb, aus jedem Fortsetzurgsrusuimmcnhang ausnekmen und als selbständige Taien(§ 74 StEB) aburteilen sollen. Daß sie das nicht getan hei, beschwert jedoch den Angeklagten ebensowenig wio dio möglicherweise zu weitgebende Annahme von Portsotzungszusammenheng überhaupi (vgl. BGISt 2, 163; BGH 1. StR 575/57 vom 10. Dezember 1957).

2.) Soweit sich die Revisioı in der Fällen Oi, Hamm, >, Tee una Schi (3, 4, 5, 9, 13\ gegen die Annahme einer (vollendeten) Verführung zur gleichgeschl.achtlichen Unzucht wendet, ist ihr einzuräumen, daß das Eenzefochtene Urteil Einzelausführungen darüber veımissen 18Bt, in welchen Handlungen die Sirafkammer ein Einwirken auf den Willen der Jugendlichen gesehen kat. Bei der Bindeutigkeit der festgestellten Sachverhalte ist das indes kein den Bestand des Irkenntnisses gefährdender kangel. Daß die Berührungen und streichelnden handbewegungen über und unver dem Hosenschlitz der Winderjährigen und erst recht das Anfassen ihres bloßen Glisdes mit der Ziele, ihre geschlechtliche Begierde zu wecken. Voerführungshandlungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StC3 sein komnten, liegi auf der Hand und wird auch vor dr Revision nickt ernstlich bezweifelt. Das gilt aber auch von den - an sich nicht geschlechisbezogonen — Gefüllickeiten, die der Angeklagte den Jugendlichen erwies, um sie sich zu verpflichten und ihren YTidserstarä gegen später beabsichtigte Unzuchtshandlungen auszuschalien oder zu verringern. Es ist daher rechtlich unbedenklich, daß das Janägericht es schon als Eiiwirken auf den Fillen der Minderjährigen angeschen hai, daß er ihnen in der genannter Absicht die Führung seines. Kraftwagens überließ. Bezeichnend in dieser Einsicht ist die (Seite 9 Uswieder-

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gegebene) Bemerkung des vom Angeklagten vorher verführten He gegenüber dem einer gleichgeschlechtlichen Annäherung abholden KIEW, er dürfe sicherlich auch mal den Personenkraftwagen des Angeklagten steuern, wenn er sich mit diesem "abgebe",. Das Landgericht hat im übrigen weder verkannt, daß das vollendete Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB die Erfüllung des Grundtatbestandes des § 175 StGB, also gleichgeschlecht- . Aich& Unzuchtshandlungen "von einer gewissen Stärke und Dauer® (BGHSt 1, 293), voraussetzt, noch, daß ‚eine Verführung nicht allein um deswillen angenommen werden ' kann, weil der Partner ein Minderjähriger ist und der Erwachsene mit den unzüchtigen Handlungen beginnt. Vergebli ch versucht die- Revision, einen solchen Irrtum

der Strafkammer nachzuweisen, indem sie einheitliche Verführungsgescheheh gedanklich aufgliedert und die einzelnen Abschnitte daraufhin untersucht, ob sie für sich betrachtet den Tatbestand eines versuchten oder vollendeten Verbrechens nach § 175aNr. 3 StGB erfüllen und’ ob der Angeklagte vom- Versuch gemäß § 46 StGB strafbefreienä zurückgetreten ist.

Unrichtig.ist die Behauptung der Revision, im Falle Os (3) sei nicht festgestellt, daß der Jugendliche die Inzuchtshandlungen des Angeklagten anfänglich ‚ablehnte, Ir der Sachverhaltsschilderung des angefoch- “:tenen Urteils iso gesagt;- daß. OB zuvor mit solchen Dingen nicht in Berührung gekömmen war und daß er mit dem Tun des Angeklagten nicht einverstanden war. Zuzugeben ist 'der:Revision, daß das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, hät, der Angeklagie habe den. enigegens tehenden willen ‚des Minderjährigen erkannt und daraufhin auf ihn eingewirkt. Indes war die Strafkammer hiervon ersichtlich überzeugt. Hätte der Beschwer-

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deführer von vornherein an das Einverständnis des Ob nit Gem beabsichtigten Unzuchttreiben geglaubt, dann «öre er schwerlich so langsam und planmäßig zu Werke gegangen, wie er es tat, sondern hätte - wie in den wällen, in denen er nur wegen Vergehens nach § 175 StGB verurteilt worden ist — gleich wit dem Onanieren oder anderer schworwisgenden Unzuchtsharälungen begonnen.

Im übrigen ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegargen, Ga? cin Zrwachsener die Verdorbenheit Jugendlicher auf gleichgseschlechtlichen Gebiet nicht ohne weiteres voraussetzen darf; er muß vielmehr immer, wenn sich ihm nicht bestimmte Anhaltspunkte für das Gegenteil bieten, damit rechnen, daß ein Minderjähriger in gleichgeschlechtlichen Dingen unerfahren ist und unzüchti.ges Tun aus sittlichen, religiösen oder sonstigen Gründen innerlich ablehnt,

Das Cesagte gilt auch für die Fälle Hip, PD; REED und Sch. In Falle REM hai das Landgericht zudem ausdrücklich festgestellt, , daß sich der Jugendliche gegen dia Handlungen des Angeklagien (anfänglich) gestr&unt nat. Zu Unrecht vermißt hier die Revision eine senaue Beschreibung der Art und Weise des Verhaltens des sinderjährigen, indem sie meint, daß bei einen entschie-Isuon Surüuben — mangels des erforderlichen Einverständniss»s des sugendlichen mit dem Unzuchttreiben - schon der äußere "asbestand einer vollendeten Verführung entfalle, bei einem nur leichten Sträuben aber - mangels kErkennbarkcit des entgegenstehenden Willens des Jugendlichen - auf jeden Fall der innere Tatbestaud der Verührung zu vsrneinen sei. Der Sinn der tatrichterlichen Peststeilungen ist unverkennbar der, daß MP sich den Unzuchtshenälungen des Angeklagten zunächst entziehen

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wollte, denn. aber doch unter dcm Einflus des Augeklagten in sie ei.willigte, und daß der Beschwerdeführer Gas auch erkannte.

Im Falle Sch hat das Landgericht Gen Vorfall vom hai 1957 als versuchte und den Vorfall vom Juli 1957 els vollendete Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unsucht beurteilt und den Angeklagten sines Tortgesetzten Vsrbreckens nach § 175 a Nr. 3 SiGB schuldig gcsprochen (3. 17 UA). Den Versuch der Verführung fand die Strefxerrer ersichtlich derin, daß Ger Beschwerdeführer den Jugerdlichen in seinem Wagen mitnahm, ihn dan Kraftwagen kurze Zeit selbst steuern ließ, ihm 4 bis 5 @las Bier stiftete und ihm auf der Rückfahrt über der Eose an das Glicd faßte, Das ist rechtlich bedenkenfrei. Für sinen strafbefreienäen Rücktritt vom Versuch (§ 46 Hr. 1 StGB) bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt; das Lendgericht het im Gegorieil fentgestellt, daß der Ingeklagte deshalb von Schi ablies, weil eich dieser "gloich nnergisch zur Tchr setzte". Des zeigt, daß der Beschwerdeführer sein Vorhaben nicht aus Treiem Inischluß, sondern deshalb aufgab, weil er wungesichis dee ontschiedenen Widerstandes des Juganälichen (für Gieswal) weitere Annäherungsversuche als aussichtslos ansah. Daß das der Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle ist, erhellt auch aus der zum svoiten Vortall getroffenen Feststellung, Schwind habe &cm Angeklagten - infolge seiner Trunkenheit - "nicht den Widerstand entgegengesetzt, der diesen, wie das 1. kal,zum sufhören verunlaßt hätte", Im zweiten Falle konnte der Angekxlagte das vorgängige Finverständnis des Minderjährigen mit den Unzuchishandlungen schon deshalb nicht annehmen, weil sich dieser beim ersien Vorfall zur Yehr gesetzt haile. Das war ersichtlich auch Gdie

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vberzeugung der Strafkanmer. Ihre Feststellurgen geben andererseits keinem Zweifel Raum, SCh@b körne sich unter dem Yinrluß des genosscnen Alkohols in einem willenlosen Zustarde befunden haben und aus diesem Grunde nicht verilhrt worden sein; der Jugerdliche leistete auch im zweiten Falle noch widerstand, nur war diessr infolge der Alkoholberomsenheit nicht so stark wie im Mai 1957.

3.) inigegen der kleinung der Revision ist unbeschadet der veilweise knappen Feststellungen der Tatbestand der versuchten Verführung zur gleichgeschlachtlichen Un-

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zuchi zuch in den Fällen AB, rc, EEE; ab EB; GE Schruns Schule (11, 14, 16, 17; 29, 21, 23) ausreichend dargstan. Der Umstand, daß der Angeklagte auf die Abwehr der Jugendlichen jeweils von iknen abgelassen hat, zwang des landzericht nicht zu der Annakac, er habe nur erkunden wollen, ob Sie kinderjährigen von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt seien, Abgeseken duvon, daß auch in dissen Fällen dan köryerlichmn Annäherungen jeweils Gefälligkeiten des Beschwerdeführers — insbesondere Gie unentgeltliche Kitnahme im Kraftwagen — voreusgegangen waren, gaben die Jugendlichen dem Beschwerdeführer durch nichts Anlaß zu de> Vermutung, sie hätten schon &leichgeschlschtliche Erlednisse hinter sich und seien ohne weiteres bereit, sich nit ihm geschlechtlich einzulassen.

In den Fällen Rei, CB uns sch, in denen üsr Anzeklagte Gie Jugendlichen am Oberschenkel angefußt hat, wendet die Revision vırgeblich ein, daß es an Ger uncnibehrlicken Feststellung fchle, der BescLwerdeführer habe geschlechtlicke Ziele verfolgi. Der Urieılssusammenhang 1A5t keinen Zweifel darüber, daß

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dic Sirafkaunzer hiervon überzeugi war, zumal in den Fäl-Ion RED una EB, in Acnen der Beschwerdeführer sich nicht auf ein Anfassen des Oberschentols beschränkt, sondern die Jugendlichen am oder über dem Oberschenkel gesireicheli hat.

Auch ein sirafbefreiender Rücktritt vom Versuch kontt nach Sachlage nicht in Betracht. Dei Reim, ICE uni se ergibt sich das zweifelsfrei aus der Feststellung des Landgerichts, daß das Vorgehen des Angeklagien aur an dem nackdrücklichen Widerstand der Jugendlichen scheiterte. In den übrigen Fällen (Te; SC, Schrei und Schwip) felili es an einer solchen ausdrücklichen Feststellung; bei der vom Angeklagten in anderen Fällen bewiesenen "Hommungslosigkeit" und WHartnäckigkeit" ist es jedoch als ausgeschlossen zu 9rechten, deß dic Sirafkummer mit der Köglichkeit rechnete, dar Beschwerdeführer habe von weiteren Einwirkversuchen abgeschen, ohne sich durch die Abwehr der Jugendlichen an der Erreichung seines Zieles gebinöert zu sehen.

4,) Tas vorstshend Ausgeführte gilt entsprechend Tür 6ie weiterer Fälle, in denen die Revision dem kngeklagten Straflosigkeit nach § 46 StGB zugebilligt wissen will (<Tülle wie, Tem, Ki : Ip SteiiB ; 1a une b, 6, 7 a, 10 5, 15). Im Falle TB ist für die Arnckr> cines sirsfbefreienden Rücktritts schon deshalb kcin Raun, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat, wegen der Abwehr Ges Jugerdlichen nich; zu seinem Ziele 8=2- kommen zu sin. In Falle Ig@ ist der Verletzte aus dem Wagen gesprungen.

Auck die übrigen Einwendungen der tevision gegen die Verurteilung des Angeklagten sind im ürgebris unbe-

gründet. Daß der Beschwerdeführer b2i der ersten Fahrt nit Ki (7 a) mehr erstrebte als nur die gegenseihtige Berührung dos Hosenschlitzes und des Geschlechtsseils durfte das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus der Tatsache folgerr, daß er bei den wsileren zwei Fahrien mit dem Jugendlichen, einmal im Beisein des Ha (4).

bis zum Samenerguß onsaniert hat,

Eussprechendes gilt im Falle Ig@ (10 a). Da der Jugenclich« nicht von sich aus bereit war, sich von com Angeklagten zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, konnte dieser sein Ziel nur durch Verführung erreichen, falls

"er nicht wic im Falle 10 b Gewalt anwenden wollte. In

diesem 1>izten Falle vermißt die Revision die Feststellung, daß der Jugendliche ernstlichen Widerstiend geleistet und der Angeklagte das erkennt hat; daß dem

zo war, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den im Urteil geschilderten Einzelheiten des Vorfalls, Forisetzungszusannenharg zwischen dem Verbrechen der versuchten Verlünrung und dem der Gewaltunzucht kam wegen der Verschiederheit der verletzten Strafgesetze nicht in Frage.

Trotz des Feklens einer ausdrücklichen Feststellung war das Landgericht ersichtlich auch im Falle Wo BB (1 a unä db) davon überzeugt, daß der Angeklagte mehr ersirebte, ele sr wegen der Abwenr des Jugendlichen erreichte,

5.) Die Einwendungen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der Einzelstrafor wie der Gesamistrafe sind ebenfalls unbegründet. Die in anscelochteuen Urteil angeführten Strafzumessungserögungen lassen keinen Rochtsirrtun zum Nachteil des

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Anzexlagieon erkenren. Die süraferschwereng beriücksichtigie Hcemmwngslosickseit des Beschiwerdsführers ergibt sich sowohl aus dor Fäufung seiner Verbrechen als auch aus Ger Art der TataueTührung in einzelnen Fällen. Das Leaägericht hat nicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbesterdsrerknal strafschärfend verwertet, wenn es bervorhebi, Caß sick der Angeklagte veilweise ganz junge. cber erst dem volksschülalter entwacksere Burscher für sein Unzuchttreiben ausgesucht hat; auch nicht, vonn es auf die schweren Folgen seiner Taten in Form ein:r Ketinmverführung hinwies. Dafür, daß die Strafkanmer nich; bedackt haben sollte, wie der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten gekommen ist, bietet das Ur-, teil keinen Anhalt; ob sie dem allerdings Bedeutung für die Sirafhöhe beilegen wollte, war ihrem pflichtgenäßen, im Rerisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Ermessen anheimgestellt.

Tem Landgericht war es auch nicht verwehrt, Umstände, aus denen es dem Angeklagten mildernde Umstände versagt kai. bei der Bemessung der Einzelsirafen wie der Cesamtsiraio nochmals zuungunsten zu berücksichtigen. Die Revision verkenat ferner, daß Ger Tatrichter nicht vervflichies ist, alle für die Straihöhe erheblicken Gesichtspunkte anzuführen; er kann sich darauf beschrän-

ken. die bestimmenden Umswönde darzulegen (vgl. § 267

is —

Abs. 2 Satz 1 StPO).

5.) Die Absrkennung der bürgerlichen .hrenrechte, die Kinzichung des <raftwagens und die Entziehung der Pehrerlaubnis sind vom Landgeri.cht rechisfehlerfrei be- . gründet, Da des angsfochtene Urteil auch im übrigen

keinen Rechssveretoß zum Nachteil des Angeklagten nr.srnen liet, erwaist sich die Revision im ganzen als unbegrund:b, Sie ist daher zu verwerfen.

Dr. Geyer Bundesrichter Dr. Peetz Martin ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

willns Hübner