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BGH Entscheidung vom 17.02.1959 – 1 StR 557/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1SR 557/8_ - 2309 031 | 4

Im Ramen des Volkes

in der Stirafsache gegen

P)

den Kaufmann Hans R zus DEE, Feroren am GEHE 300 in GE: zur Zeit in anderer Sache in Straf-

hart,

- Sachbezeichnung: ID v-:- -

wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung

hat der 1. $trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Wartin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Pundesgerichtshor gu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justjzangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wi eil des Landgerichts Darmstadt vom 1. März 1958 nit de Heststellungen aufgehoben " \

a) soweit der Angeklagte REED :- den Fäll " der Urteilsgründe freigesprochen morden iat, 3, 4 und 6

b) soweit er verurteilt worden ist - Fälle _ im Strafausspruch. 5, baundg -;

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. - ’

2.) Die Revision des Angeklagten a chnete Urteil wird verworfen. 207 das bezeic

üör hat die. Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat u.a. den Angeklagten FEB wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in drei Fällen - Fälle 5 Rei) , 6 a (1. Fall OD) una 9 (Ce - zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, in weiteren acht Fällen bei der Begehung von Abtreibungen mitgewirkt zu haben, hat sie den Angeklagten freigesprochen.

Gegen das Urteil haben, soweit es Remmers betrifft, dieser selbst und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. FÜ wendet sich gegen seine Verurteilung, wobei er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 3 (WW),

4 (VcW) und 6 dv (2. Fall oO) freigesprochen und, soweit er verurteilt worden ist, minder schwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB angenommen hat.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das - von dem Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanweltschaft erweist sich in vollem Umfange als begründet.

I. Revision des Angeklagten

i.) Verfahrensrügen.

a) Zum Fall 5 der. Urteilsgründe eo ) rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der 88:253 und 250 StPO. Er bringt vor,

der Kriminalobersekretär EEE abe als Zeuge in der Hauptverhandlung zu den Angaben, die die Zeugin TORE in. Ermittlungsverfahren ihm gegenüber gemacht hatte und in der Verhandlung widerrief, nichts aussagen können, gondern nur bekundet, daß die Zcugiu bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht betrunken gewe-

sen sei und daß er ihre damaligen Angaben für richtig haltez

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trotzden habe das Landgericht den Inhalt der weder verlesbaren noch verlesenen polizeilichen Aussage der Zeugin als Testgestellt erachtet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Rüge ist unbegründet. Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteils gründe ergeben den geringsten Anhalt dafür, daß der Polizeibeant; ED in der Hauptverhandlung sich an den Inhalt der vor ihm

erstatteten Aussage der Zeugin TEE - sci es von sich aus oder auf einen etwaigen, nicht der Aufnahme in die Sitzungsnie-

derschrift bedürfenden Vorhalt der Vernehmungsniederschrift hin (vgl. wegen der Zulässigkeit eines solchen Vorhalts u.a. BGHSt !. 4, 85 3, 2815; 11, 338 - zu § 252 StPO -) - nicht mehr erimnerte und deshalb insoweit keine verwertbaren Angaben machen konnte (vgl. u.a. NJW 1952, 556 Nr. 30)>

b; Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die Strafkammer in den drei Fällen seiner Verurteilung die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzthabe. Mit dieser Rüge kann

die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie entgegen der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen.

2.! Bachbeschwerde.

Sie ist offensichtlich unbegründet. Durch die tatsächlich und rechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach § 218 Abs. 3, § 43 StGB zur äußeren und inneren Tatseite in jedem der drei Fälle getragen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Rreisprüche des Angeklagten Rp. a) Im Falle 3 (WM) hat dan Landgericht den Angeklasten mit der Begründung freigesprochen, es habe nicht mit hinreichender

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Ir

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Sicherheit festgestellt werden können, ob Frau WEB Schwanger war oder nicht bloß an Regelstörungen litt, ob Dr. Ins eine Schwangerschaft annahm und welcher Art die von ihm an Frau WB vorzenommenen Handlungen waren. Damit ist der Schuld- ’ vorwurf gegen den Angeklagten nur insoweit ausgeräumt, als ihm

zur hast gelegt war, an einer Abtreibungshandlung des Dr. Tg j BD Hitgenirkt zu haben. Der Sachverhalt nötigie jedoch auch

sur Prüfung, ob sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zur versuchven (Bigen)abtreibung der Frau Wpschuläig gemacht hat.

Mach den Urteilsfeststellungen rechnete Freu WWW danit, in anderen Umständen zu sein, und war nur deshalb bei Dr. I EB erschienen, um eine etwa bestehende Schwangerschaft beseitigen zu lassen. Dr. ID erklärte ihr gegenüber bei der ärztlichen Untersuchung zwar, "ihr helfen zu können, daß ihre Periode wiederkomme". Das schließt jedoch nicht aus, daß sie nach wie vor mit der Möglichkeit rechnete, schwauger zu sein,die "Handlungen" des Dr. ICE mit dem vedingt euf die Abtötung der Leibesfrucht gerichteten Vorsatz an sich vornehmen ließ und so den Tatbestand der versuchten (Eigen)abtreibung nach § 218 Abs. 1 und 2, § 43 StGB verwirklichte. Diese Möglichkeit liegt so nahe, daß die Strafkammer sie in den Kreis ihrer Erwägungen zwecks Prüfung der Frage einbeziehen mußte, ob der Angeklagte durch. sein im Urteil festgestellteg Verhalten nicht wenigstens der Frau WE zu einer etwaigen versuchten (Eigen)abtreibung wissentlich Hilfe geleistet hat. Des ROM, wie aus der Art seiner Beziehungen zu der Fawilie Dr. TB zu schließen ist, an sich nur eine Abtreibungstätigkeit des Dr. IMWb fördern wollte, ist für seine Strafbarkeit im Verhältnis zu der Straftat der Frau vi one rechtserhebliche Bedeutung. Die versuchte (Eigen)abtreibung der Frav WER kann zwar als Vergehen wegen Verjährung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Dies steht jedoch einer Bestralung des Augeklagtben nicht entgegen, da die Beihilfe zur

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(Kigen)abtreibung nach § 218 Abs. 3, § 49 StGB zu beurteilen und demgemäß als Verbrechen anzusehen ist (vgl. u.a. BGHSt 1,

6) Im Falle 4 (Weg) hat Dr. TÜEEEE nach den-Urteilsfeststellungen zwei Abtreibungshandlungen vorgenommen, Der Angeklagte nahm das vereinparte Entgelt entgegen, nachdem der erste Eingriff durchgeführt war. Das Landgericht hat eine Beihilt. des Angeklagten zur versuchten Abtreibung mit der Begründung verneint, daß er mit der Entgegennahme des ihm von dem Eheann Dr. Weib im Auftrage des Dr. IB angenotenen Geldes "keine eigene Initiative entwickelt" und nur "eine neutrale Handlung" vorgenommen habe, die kein Tatbeitrag im Sinne des § 49 StGB gewesen Sei. Diese Meinung ist rechtsirrig. Für die Beihilfe in der Begehungsform "durch Tat" in Sinne des § 49 StGB eignet sich jede Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, von welcher Art sie ist und ob sie jemand aus eigenem Entschluß oder auf die Einwirkung das Haupttäters \oder einer dritten Person) hin vornimmt. Allerdings wäre der Angeklagte im vorliegenden Fall nur dann der Beihilfe zur versuchten Abtreibung schuldig, wenn er bei der Entgegennahme des Geldes, was im Urteil nicht festgestellt ist; mit der zweiten Abtreibungshandlung gerechnet hat. Selbst wenn die Strafkammer eine solche Feststellung nicht reffen konnte, hätte sie den Angeklagten nicht ohne weiteres freisprechen dürfen; sie nätte vielmehr mit Rücksicht darauf, daß er auch in anderen Fällen die geschäftliche Seite der von Dr. LED vorsenommenen Autreibungshandlungen regelte, prüfen müssen, ob er nicht durch sein Verhalten den Tatbestand der vorher zugesagten und daher als Beihilfe zur versuchten Abtreibung anzusehenden Begünstigung im Sinne des § 257 Abs» 3 StGB zum Vorteil des Dr. sD verwirklicht hat, Als einfache Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StuB wäre die Tat des Angeklagten verjährt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-557-58#rd_16

2) Im Falle 6 b (2. Fall DOREEN ) ist nach den Urteilsteststellunsen über die Vornahme einer Abtreibung bei Frau EEE und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Geldes

in einer Besprechung verhandelt worden, an der außer den fheleuten Lendgraf und Frau J auch der Angeklagte teilnahm. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle freigesprochen, weil für ihn "keine Rechtspflicht zum Handeln" bestanden habe. Es hätte jedoch auch prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte schon allein durch seine Teilnahme an der Besprechung den Tatentschluß des Dr. | oder der Frau - SEE Hewunt gefördert hat. Zu dieser Prüfung bestand unsomehr Anlaß, als der Angeklagte im Falle 6 a, der eine ein Jahr früher an Frau SEE vorsenomnene Abtreibung betrifft, auf Veranlassung des Dr. MBit Frau SEE wegen

des "ibtreibungslohnes" verhandelt und diesen auf den gleichen Bstrag (240 DM) festgesetzt hatte, wie er ein Jahr später von

Frau IE verlangt wurde.

?.) $trafbemessung in den Fällen 5, 6_a und 9.

“it Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Lanägericht die Ktraftaten des Angeklagten in den drei Fllen als "ninder schwere" im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB zencortet hat.

In der Entscheidung BGHSt 4, 8 hat der Bundesgerichtshof zu der Trage, w@nn ein minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB vorliegt, ausgesprochen, dies könne nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden; dabei könnten die Persönlichkeit des Täters und vor oder nach der Tat liegende Umstände insoweit verwertet werden. als sie Schlüsse auf den Grad seiner Schuld zuließen. Das angefochtene

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Urteil 1äßt die hiernach erforderliche sorgfältige Prüfung der Gesamtheit. der äußeren und inneren Tatumstände vermissen,

Rechtsfehlerhaft ist es schon, daß das Landgericht die Frage, ob minder schwere Fälle gegeben seien, mit der eigentlichen Strafbemessung vermengt hat. Die Strafkamner hat weiterhin zwar bei den Strafzumessungserwäögungen eine Reihe von Tatsachen angeführt, die nach seiner eigenen - bedenkenfreien - Annahme gegen den Angeklagten sprechen oder ihn wenigstens nicht zu entlasten vermögen. Irgendeinen Umstand, 3er die Beihilfehandlungen des Angeklagten in einem milden Lichte erscheinen lassen könnte, hat sie jedoch nicht angegeben. Dessen ungeachtet hat sie abschließend festgestelit, daß die Taten-*bei Abwägung aller Umstände" doch als minder schwere Fälle anzusehen seien.

Die Unzulänglichkeit dieser Feststellungen nötigt zur Aufhepung des Strafausspruchs in den erwähnten Fällen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Frage, ob die Straftaten des Angeklagten als minder schwere betrachtet werden können, außer in den bezeichneten Fällen auch in den etwa neu hinzutretenden Fällen (3, 4 und 6 b! - unter Zugrundelegung der in der Entscheidung BEHSt 4, 8 ausgesprochenen Rechtssätze - zu prüfen haben. Sie wird dabei vor allem nicht außer acht lassen dürfen, daß die Anuahme minder schwerer Fälle nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtwürdigung der Straftaten diese so milde erscheinen lassen, daß die Verhängung der an erster Stelle angedrohten

Zuchthausstrafe als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müßte.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

willms Hübner