Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.02.1959 – 2 StR 582/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _StR_582/58
2268 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tabakwarengroßhändler Walter K Oimummmmmnmm aus NW; dort geboren am ii 889,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1959, an der teilgenommen haben;
Bundäsrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Buündesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichier Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,
"für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil : des Landgerichts in Diesäläorf vom 9 August; 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. j
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- . dung, auch über. die ‚Kosten des Rechtemittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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DL Zee Fr enee gar
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gründe: Die Revision des Angeklagten, den das Landgericht wegen Meineids verurteilt hat, ist begründet. Die Verfahrensrüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, dringt durch.
Nach der Sitzungsniederschrift erklärte der Angeklagte, als der Zeuge Otto Erich SGB vernommen wurde, daß er der Verhandlung nicht mehr folgen könne". Hierauf‘ wurde "nach Anhörung der Beteiligten auch im übrigen, wobei die Staatsanwaltschaft beantragte, den Zeugen Hermann Josef SC nach § 61 Ziff. 2 StPO unvereidigt zu lassen, beschlossen und verkündet:
I. Der Zeuge Hermann Josef Summ bleibt gemäß § 61 Ziff. 2 Stpo als Angehöriger der Verletzten unvereidigt, -
II-Die Zeugen TB und Dunn
sollen vereidigt werden.
Die Zeugen Tg und U | leisteten einzeln
und nacheinander den Zeugeneidt,
Nach Anhörung der. Beteilig ten wurde sodann die.
‘Verhandlung zur ‚Fortsetzung: am 9. August 1958 unterbro- '. chen und dem Angeklagten äufgegeben, sich "noch heute
ärztlich untersuchen. zu ' Jansen und das Attest einzureichen.!
Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Die Erklärung des Angeklagten, er könne der Verhandlung nicht mehr folgen, bedsutete nach der Sachlage, daß. er wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sei, seine Rechte zu währen und seine Vertei-
digung verständig zu führen. Damit machte er geltend,
er sei verhandlungsunfähig. Das Landgericht hat ihn auch als verhandlungsunfähig angesehen; denn es hat, ohne die Vernehmung des Zeugen Otto Erich SR zu beenden, die Verhandlung unterbrochen und dem Angeklagten aufgegeben, sich sofort ärztlich untersuchen zu lassen und das Zeugnis des Arztes am nächsten Tage vorzulegen.
Die Frage nach der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat der Tatrichter zu beurteilen (RGSt 29, 324). Das Revisionsgericht hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Erklärung verhandlungsunfähig gewesen ist. Nach § 230 StPO findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten statt. Hierzu genügt aber nicht seine körperliche Anwesenheit; er muß auch verkandlungsfähig sein. Ist letzteres nicht der Fall, so ist eine Verhandlung nicht möglich, es sei denn, daß der Angeklagte schuldhaft seinen Zustand herbeigeführt hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor; die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO sind somit nicht gegeben. Das Gericht hat .trotz der Verkandlungsunfähigkeii des Angeklagten über die. Verei-Aigung und Nichtvereidigung von Zeugen entschieden und die. beschlossene Vereidigung durchgeführt. Dieser Vorgang erforderte als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung die Anwesenheit des Angeklagten; dies ergibt sich ' schon daraus, daß vor der Beschlußfassung über eine Vereidigung oder Nichtvereidigung nach § 33 StPO die Beteiligten anzuhören sind. Da bei diesem Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte im Sinne: des Gesetzes nicht anwesend war, ist § 230 Abs: 1 $tPO"verletzt und liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Das Urteil ist daher aufzuheben.
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Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es nicht. Bemerkt sei jedoch, daß die Aufklärungsrüge des § 244 Abs. 2 StPO nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter hätte an einen Zeugen noch weitere Fragen richten müssen (BEHSt A, 125, 126). Der Beschwerdeführer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, etwaige Beweisamträge zu stellen, soweit er eine weitere Aufklärung für notwendig hält.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Dr.Schalscha Menges