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BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 2 StR 339/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ınmn Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Beuhilfsarbeiter Andreas R ER zus Cum. . geboren am EEE 1919 ir cup (Tamm), =. Zi. in.

Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus ü als Vorsitzender,

Bundssrichter Prof. Dr. Busch. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensael Bundesrichter. Dr. Menges 00 als beisitzende Richter, . Dre ME in der Verhandlung, _

ER vei acr Verkünaung als Vertreter der Bundesanwalüschaft,

dJ ustiaangestellter <mmeg 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

_ Bundesagyalt Bundesamalt

-

für Recht erkannt:

Auf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts. in Duisburg vom 28. Februar ‘958 im Strafausspruch mit deh Feststellungen aufgehoben.

"" Die weitergähende Revision wird verworfen.

' Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen. " .

.Von Rechts weg en

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht ($$ :77, 43 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1-St6B) und versuchter Blutschande (§§ 175 Abs. 1, 43 StGB) zu einer Zuchihausstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision führt nur im Strafausspruch zur Aufhebung des Urteils.

I. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthalten die Feststellungen des Landgerichts nicht. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Strafksmner angenommen habe, trotz der dünnen Trennwände der Räume habe kein Bewohner der Notunterkunft etwas von den Vorgängen gehört, die sich In der Nacht vom 5. zum 6. November 1957 zwischen dem Angeklagten auf der einen Seite und seiner Ehefrau und seiner Tochter Elisabeth auf der anderen Seite abspielten, In Frage käme hierbei nur, daß die Nachbarn die Stimme des Angeklagten ‚und deren. drohenden Charakter hätten wahrnehmen können, als er ‚Elisabeth aufforderte, sich zum Geschlechts-- verkehr mit ihm bereitzufinden. Eine Festetsllung Gehin, daß dies nicht möglich gewesen wäre, enthält das Urteil nicht.

Soweit in dem anschließenden Satze der Revisionsschrift: "Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die damaligen Mitbewohner der.Notunterkunft erscheint erforderlich", eine 'oränungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge zu finden ist, ist diese” unbegründet. Der Angeklagte hat - eingestanden, Elisabeth zur Duldung des Beischlafs aufge-

fordert und sich zu ihr ins Bett geiegt zu haben, nachdem :$ seine Ehefrau den Raum verlassen hatte. Er bestreitet nur, daß es zum Beischlafsversuch gekommen ist und daß er BlI- sabath zu dessen Duldung durch Drohungen genötigt habe. Für die Vornahme der unzüchtigen Handlungen und den Versuch des Beischlafes kamen die Mitbewohner der Notunterkunfi als Zeugen nicht in Betracht. Was der Angeklagte zu seiner Tochter und seiner Ehefrau gesagt hat, konnten die Mitbewohner nicht verstehen, weil sie der ungserischen Sprache nicht mächtig waren. Unter diesen Umständen fehlte ss an Tatsachen, die durch die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Mitbewohner hätten aufgeklärt werden können.

Der Schuldspruch begegnet auch sonst keinen recht.- lichen Bedenken.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer ist von rechtlich nicht halibaren Erwägungen ausgegangen und hat einen falschen Straf- ‚rahmen zugrunds gelsgt.

Wenn das Gesetz für den Fall, daß mildernde Umstände gegehen sind, seinen ermäßigten Strafrahmen zur Verfügung stellt, so ist, falls mildernde Umstände im konkreten Einzelfalle vorliegen, dieser Strafrahmen für die ebzuurteilen- , de Tat angedroht und nicht der ordentliche Strafrshmen (ReSt 75, 14). Dabei kann die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, bei den einzelnen der tateinheitlich begangesnen Delikte verschieden zu beurteilen sein. Der Ansicht des Landgerichts, die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände kämen nicht in Betracht, weil § 173 Abs. 1 Halt-f satz 1 StGB keinen ermäßigten Strafrahmen für mildernde Umstände vorsehe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden.

Rechtsirrig ist ferner der Schluß, aus demselben Grunde könne hier nur auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 5: Abs. 2 StGB). Das Mindestmaß der für die tateinheitlich zusammentreffenden Delikte angedrohten Strafen ermäßigt sich deshalb nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 StGB auf ein Viertel. Für den Notzuchtsversuch und die versuchte Blutschande des $ :73 Abs. i Satz 1 StGB ermäßigt sich die so gemilderte Mindeststrafe nochmals nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SiGB (RG HRR- 1936 Nr. 1462). Das Mindestmaß beträgt danach für den Notzuchtsversuch Schon bei Versagung mildernder Umstände und für den Versuch der Blutschande gleichermaßen äreiviertel Monate Zuchthaus, umgerechnet nach § 21 StGB mithin einen Monat und vier Tage Gefängnis, für das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. * StGB einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322). Die Strafrahmen der §§ 174 Nr, i und 177 Abs. i StGB erweitern sich also über das zulässige MindestmaßB der Zuchthausstrafe von einem Jahr nach unten. Es ist somit rechtlich möglich, für Notzuchtsversuch und ‚für versuchte Blutschande des § 173 Abs. 1 Halbsatz ' StGB auf Gefängnisstrafen zu. erkehnen.

. In vorliegenden Falle ist die-schwerste Strafe im Sinne des: § 73 StEB für das vollendete Verbrechen nach

§ 174 Nr. ! StGB 'angedroht. Die Höchststrafe beträgt für versuchte Notzucht und für.das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB; auch bei: erheblich verminderiser Zurechnungsfähigkeit des Täters, fünfzehn Jahre Zuchthaus, für versuchte Blutschande nach $° 173 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB fünf Jahre Zuchthaus. Wegen des niedrigeren Strafhöchstmaßes ist die letztere Vorschrift die mildere und deshalh nicht anzuwenden. Bei gleichem Höchstmaß droht dasjenige Gesetr üje schwerere Strafe an, das des höhere Mindes maß

enthält. Das ist im vorliegenden Falle $ i'/4 Abs. I Nr. StGB verbunden mit § 51 Abs. 2 StGB. Diesem Gesetz hätie daher die Strafe entnommen werden müssen.

Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das Landge-

richt auf eine mildsre Strafe erkannt hätte, wenn es die oben’

dargelegten Grundsätze beachtet hätte und sich der Spannweite des Strafrahmens bewußt gewesen wäre. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache Insoweit zur naucn Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die Berücksichtigung der erheblich vermindervsen Zurechmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Strafsumessung wird auf die Entscheidung BGHSt 7, 28 hingewiesen.

Baldus Busch Dr. Dotterwei.ch

Scharpenseel Menges

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