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BGH Entscheidung vom 18.12.1958 – 4 StR 390/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 390/58

2256 074

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Erich R o ED zus Ev BD (Lanäkreis SO) , geboren an @. ED EB in KSEEEED (Kreis TE),

wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, . Obersteatsenwalt ED in der Verhandlung, Oberstastsanwalt Dr.Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Rob gegen das

Urteil des Landgerichts in Bielefelä vom 12.März 1958

wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die gegen ihn verhängte Wertersatzstrafe von 4.800 DM haftet in dieser Höhe der bereits durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. wärz 1958 verurteilte Schiffsführer Georg BED (?

als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen

)

Ie Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeini.lfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit nit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 396, 398, 401 b Abs. 1 AngO) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 200 DM (mit Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei, wie in den Urteilsgründen dargelegt wird, der § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB übersehen wurde (27 UA). Es wurde ferner gegen den Angeklagten auf eine Wertersatzstirafe von 4.800 DM erkannt. Außerdem wurde der ihm gehörige lLasikraftwagen "Kagirus"-Diesel, BR 59 - 5552 eingezogen (2 UA).

Ii. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts (29 Sen.-a.)»

Die Verfahrensbeschwerde ist, entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Sachrüge hat,

von einer Klarstellung abgesehen, k-inen Erfolg.

III. Der Beschwerdeführer Ro» ist Baustoffgroßhänäler und Halter eines lLastkraftwagens. Er war Qaran interessiert, zum Betrieb seines Fahrzeugs Dieselkraftstoff möglichst billig zu erwerben. Anderseits suchte der Schiffsführer BEEEED einen ständigen Abnehmer solchen Kraftstoffs. Der Angeklagte bezog nach Verhandlung mit BEEEED von diesem von Ende 1954 bis Sommer. 1955 insgesamt mindestens 12.000 Liter Dieselkraftstoff. Die an BEP dafür gezehlten Beträge lagen erheblich unter den Preisen, den die öffentlichen Zapfstellen für Dieseldöl verlangten. Der Angeklagte Rob 1ieß den Kraftstoff jeweils durch seinen Fahrer GI@> in Erg

von den Anlegeplätien des Tankboots dee Schiffsführers BED

übernehmen.

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Mit diesem Kraftstoff? hatte es folgende 3ewanätnis:

BED war von August 1954 bis September 1955 bei der Firma GP in Brei als Schiffsführer anfangs des Tankboots "EEE" und später des Tankboots "Ep BI" beschäftigt. Beide Boote waren Bunkerboote und von der Zollverwalturg § 15s schwimmende Zollvormerklager für Mineralöle zugelassen; in ihnen durften Mineralöle daher unverzollt und unversteuert gelagert werden.

Die Firma Esso AG in Hamburg unterhält in den norddeutschen Häfen kleine Tankboote mit einem Fassungsvermögen von durchschnitilich etwa 100 000 Litern Kraftstoff, von denen aus anlegende Schiffe mit Diesel- und Motorendöl betankt werden. In dem Hafen von Bremen fuhr ein solches Esso-Tankboot im Auftrag der Firma SB, die mit der Firma Esso AG in einem Agenturveriragsverhältnis stand. Das Boot war mit Personal Ger Firme GB pemannt. Das Hauptzollamt Bremen-West hatte dieses Boot zum Zollvormerklager bestimmt. Lagerinhaber dieses Zollvormerklagers war die Firma CB -

Zweck eines solchen Zollvormerklagers ist es, zoilpflichtige Waren unverzollt aufzunehmen; die bedingt entstandene Zollschuld des eingelagerten Zollguts (vgl. § 45 Abs. 2 26) wird vorgemerkt (§ 1 Abs. 3 ZVorm0O). Die Zollschuld wird dann unbedingt, wenn das Zollgut in den innerdeutschen freien Terkehr entnommen wird. Die bedingte Zollschuld - auch zugleich die Mineralöl-Steuerschuld - fällt jedoch wieder fort, insoweit diese Tankboote in See gehende Schiffe mit Kraftstoffen bebunkern, die diese Seeschiffe außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland verbrauchen. Diese Esso-Tankboote bebunkern jedoch nicht nur in See gehende Schiffe, aie Anspruch au? zoll- und steuerfreien Kraftstoff haben, sondern auch Fischerei-, Küsten- und Binnenschiffe, die ein solches Vorrecht nicht genießen, da die von ihnen gebunkerten Mineral-

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öle innerhalb des deutschen Hobeitsgebietee verbraucht werden. Da Ein- und Auslagerungen bei einem solchen Zollvormerklager der Zollaufsicht unterliegen, Zollbedienstete hierzu aber nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, werden Zollhilfspersonen durch Verpflichtung auf Zolltreue bestellt.

Der bisherige Mitangeklagte Ri; seiner Zeit kaufaännischer Angestellter der Firma CB und seit dem 1.Januar 1955 deren Prokurist, war zusammen mit BED auf Zolltreue verpflichtet worden und sollte BED in Auftrag der Firma cn überwachen. Er stellte Ende 1954 im Tankboot Be einen unverbuchten Mehrbestand von 1.200 Litern Dieselöl fest. Dieses Öl wurde durch BEP und mit Hilfe von RB hinter dem Rücken der Zollverwaltung dem Tankboot entnommen und in einem landfesten Lager der Firma GB eingelagert. Durch diese Entnahme und Einlagerung hatten sich BEP und REED der gemeinschaftlichen Steuer- und Zollhinterziehung schuldig gemacht; sie sinä u.a. deswegen verurteilt worden (Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7.3.1958, Bl. 486 ff, Bd. III d«A.).

DEE veschaffte sich außerdem weitere Kraftstoffmengen, ohne hiervon seinen Vorgesetzten REED zu verständigen. Er wandte sich in einer nicht näher ermittelten Anzahl von Einzel- *ällen an die sein Bunkeröl übernehmenden Angehörigen der Besatzungen der von ihm bebunkerten Schiffe und vereinberte mit ihnen, bei dem in Gang befindlichen Tankgeschäft eine bestimmte Menge Mineralöl - Dieselkraftstoff und Motorenöle - "zurückzukaufen®. Die Besatzungsmitglieder der anlegenden Seeschiffe,

die mit unverzollten und .unversteusrten Mineralölen betrieben werden, wollten gern Bargeld in die Hand bekommen, um in dem Hafenviertel Bremens ihrem Vergnügen nachgehen zu können. Der Schiffsführer BEP wollte über unverzolltes und unversteuertes Mineralöl verfügen, um’ es hinter dem Rücken seines ve-

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schäftsherrn und der Zoll- und Steuerverwaltung in den freien Verkehr an Land zu bringen und zu eigenem Nutzen zu verkaufen. Er kaz so mit den Angehörigen der Schiffsbesatzungen überein; das Schiff, statt mit der vom Schiffseigner oder seiner Reederei bestellten beziehungsweise ihnen in Rechnung gestellten Menge Mineralöl,mit einer um eiwa 1.000 oGer 1.500 1 geringeren Menge Öl zu bebunkern; gleichwohl quittierten die Desstzungsangehörigen über den Empfang äer vollen, von ikrer Reederei zu bezahlenden Menge; BED fertigte einen Lieferschein über die volle Menge aus und reichte diesen seiner Firma GEB in; er trug in das HMineralöl-Abgabebuch auch die volle Menge als abgegeben ein und nicht die geringere, tatsächlich abgegebene Menge. An den tatsächlichen Lagerungsverhältnissen hinsichtlich des "zurückgekauften" Üls änderte sich nichts. Es handelte sich um eine rein rechnerische Maßnahme. Den Besatzungsangehörigen zahlte Bi für je 1.000 1 Dieselöl einen "Rückkaufpreis" von 100 DM. BEE hatte sich hierdurch des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Schiffseigner und Reeder schuldig gemacht, deren Schiffe er betankte; er ist. deswegen durch die schon erwähnte Entscheidung vom 7.3.1958 ebenfalls verurteilt worden.

Der Angeklagte Rob ließ sich im wesentlichen dahin ein, er habe den Bezug des Dieselöls für "eine saubere Sache" gehalten. Die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung erlangt; daR der Angeklagte, dies billigend, zumindestens mit der Möglichkeit rechnete, daß spätestens bei der Abgabe des Mineralöls an ihn (zu Händen des Fahrers) staatliche Abgaben — Steuern; rölle - hinterzogen wurden, und daß seine Abnahme des Üls der Tat DW förderlich war (14 ff, 20 UA). Mittäterschaft zwischen BP und Rob, sowie Abgebenhehlerei oder Sachhehlerei Roi hat die Strafkammer verneint (19 bie 21 VA).

IV: Zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:

1.) Die Darlegung der Verteidigung, Ro> sei an der zoll- und Steuerhinterziehung Beckers nicht beteiligt gewesen, ist unzutreffend. Auf die Eintragungen in das Mineralöl-Abgabebuch kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausführt, entsteht beim Zollvormerkverkehr die Tinfuhrzollschuld bedingt dadurch, daß zollbares Gut zum Zollvormerkverkehr abgeführt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZollG). Die Zollschuld wird unbedingt durch die Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZollG). Diese Entnahme geschah, wie vom Landgericht dargelegt, dadurch, daß das Dieselöl von dem Tankboot 3 3 5) in das Fahrzeug des Angeklagten gepumpt wurde. Inden Bu. nicht für die sofortige Verzollung der ware sorgte, hinterzog er den Einfuhrzoil und die Mineralölsteuer. (Wegen der Zollpflicht vgl. Tarif Nr. 2710 des Zolltarifs: Schädel, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, S. 100 ff5 betr. Entstehung Ger Steuerschuld: § 1 Abs. 1; § 3 Abe. 3 MineralölSt6). Der Angeklagte leistete BEMEMD Beihilfe, indem er seinen Lastkraftwagen zur Verfügung stellte und dadurch das Entnehmen des Zollguts in den freien Verkehr erst möglich machte. Hierauf hat der General-

bundesanwalt mit Recht ‚hingewiesen.

2.) Auch die Ausführungen der "Verteidigung zu 2 ihrer Revisionabegründung berücksichtigen älese Rechtslage nicht. Sie stehen zuden mit ‘den Fechtlich möglichen Peststellungen des Tatrichters in Widerspruch. Die innere Tatseite ist guUs-

reichend dargetan.

3.) Das Landgericht hat, wie schon erörtert, dargelegt». daß der Angeklagte kein Mittäter war, sondern daß - abgesehen

von dem Bestreben; möglichst billig Dieselöl zu erwerben - seine Willenerichtung "lediglich auf eine Unterstützung Beckers

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in seiner Verletzung steuer- und zollrechtlicher Verpflichtungent ging (20 Kitte UA). Die Revision beachtet nicht, daß dem Angeklagten eine Boteiligung an vermögensrechtlichen Straftaten Beckers nicht vorgeworfen wird.

4.) Die von der Verteidigung gerügten Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfabrung sind nicht ersichtlich. Daß BEEB mögliche-weise auch Landkunden mit Dieselöl belieferte (18 UA), hinderte die gegen den Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht. Denn bei jenen als möglich unterstellten Abgaben von Dieselöl hendelte es sich um "reguläre!! Lieferungen, also um solche, gegen die bei orädnungsmäßiger Handhabung abgabenrechtlich nichts einzuwenden gewesen wäre (vgl. auch S. 2 unten der dem Verteidiger zugestellten Gegenerklärung des Hauptzollamts vom 14. August 1958, Bl. 54 R Sen.-A.; Bl. 630 R, 631 Bd. IV), Das Landgericht wirft Roi allerdings auf S. 17 oben UA vor, er werde auch durch seirie eigenen handschriftlichen Eintragungen auf der Quittung vom 20. Mai 1955 belastet und überführt. Demgegenüber wird Im Urteil auf S. 3 ausgeführt, daß BEE Fintragungen in diese Tankquittung vorgenommen hat (vgl. auch 5. 15 UA). Die zusammenfassende Darlegung auf S. 19 des Urteils 18ßt indes erkennen, daß die Fräge der Vermerke auf der Quittung für die Verurteilung ohne wesentliche Bedeutung gewesen ist.

5.) Die Ausführungen der Revision zu Nr. 5 gehen offensichtlich fehl. Sie greifen, soweit sie nicht Tatsächliches bringen, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) in unzulässiger Weise an. Übrigens hat die Strafkammer die Aussage des bisherigen Mitangeklegten Becker besonders sorgfältig gewürdigt (11 unten, 15 UA)-

Vv. 1.) Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 401P Abs. 1 Abg0) stand nicht entgegen, daß Rolle den Kraftstoff selbst und nicht zur Weiterveräußerung benötigte (R6St 54, 185).

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2.) Auch gegen die Anordnung der Einziehung des lasikraftwagens nacı §§ 396, 401 Abs. 1 Satz 1, 414 AbgO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das verwendete Fahrzeug gehörte dem Angeklagten zur Zeit des Urteils. Dies war entscheidend (Hartung, Anm. III Nr. 3 zu § 414 AbgO). Unter "Täter" im Sinne des § 401 Abs. 1 Satz 1 AbgO ist auch der Teilnehmer zu verstehen (BGHSt 3, § 0). "

3.) Bei der Strafaussetzung, auch wenn sie unzulässig sein mochte (27 UA), muß es sein Bewenden haben, da nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Kleinknecht/Müller, 4. Auflage, Ann. 5 c am Ende zu § 358 StPO; auch BGHSt 8, 204).

4.) Auch gegen die Verurteilung zum Wertersatz (§ 401 Abs. 2 Abg0) und dessen Höhe (27 UA) ist an sich rechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht hat jedoch unterlassen, auszusprechen, daß für die gegen Rob verhängte Wertersatzstrafe von 4.800 DM der frühere Mitangeklagte BE gesamtschuldnerisch haftet (B6HSt 5, 353, 354; 1 StR 99/54 vom 22. Juli.1954;5 vgl. auch $. 16 des Urteils gegen DD

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u.a.,vom 7. März 1958, Bl. 501, Bd. II d.A.). Eine entsprechende,

ergänzende Klarstellung des Urteilsspruchs konnte das Revisions-

gericht von sich aus vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). In dem früheren Urteil vom 7. März 1958 (B1. 495) war allerdings eine Lieferung von etwa 12.400 Liter Dieselöl durch BEE an

RO festgestellt worden. Im jetzigen Urteil gegen REED

(5 UA) ist dagegen nur eine Menge von mindestens 12.000 Liter festgestellt. Dementsprechend wurde die Wertersatzstrafe bei ihm auf 4.800°DM festgesetzt (S. 2, 27 UA). Hiervon war für den Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung BP auszugehen. j

eo mern“

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VI. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Krumme Seiberi Lang-Hinrichsen Fliiner