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BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 1 StR 99/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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& § 2317 096 7%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den Elektriker Johann K
aus eboren an GE GEB 1911 in 5 ‚ Krs.
2. die Ehefrau Maria K geb. 4] aus TEE j geboren am 1909 in m,
wegen Bandenschmuggels u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
-
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Johann Kg wird das Urteil des Lendgerichts in Trier vom 8. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen der im Kärz oder April 1949 begangenen Tat nur der Abgabenhinterziekung schuldig ist, und im Strafausspruch hinsichtlich der gegen ihn festgesetzten Geldstrafen von 50.- Du und 30.- DM samt den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
73,
2, Auf die Revisionen der Angerlagten Johann und
Maria KR werden die gegen sie erkannten Wertersatzstrafen mit den hierzu getroffenen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
I.
II.
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Es ist zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954
anzuwenden ist. j
1. Die gegen Maria Ki erkannte Strafe übersteigt die im § 2 Abs 2 StrF§ 6 1954 festgesetzte Grenze.
>, Der Anwendung des Gesetzes zugunsten des Johann KB steht gemäss §§ 2 Abs 3, 10 aa0 die gegen ihn am 25. November 1941 verhängte gegen. Diese Strafe unterliegt zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft, da bei Ablauf der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 Nr 2
Straftilgungsgesetzes vom 9. April 1920 neue Verurteilungen
erfolgt waren, über die unbeschränkt Auskunft zu erteilen war (§ 2 Abs 1 S 1 Straftilgungsgesetz).
1. Johann Kg ist wegen der im März oder April 1949 zusammen mit S@iMhegangenen Tat nicht nur der Abgabenhinterziehung, sondern auch der unerlaubten Einfuhr und des Passvergehens schuldig erkannt worden. Wegen der beiden zuletzt genannten Verfehlungen war jedoch die Strafverfolgung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 unzulässig. Nur für Steuervergehen gewährt dieses Gesetz (§ 12) keine Straffreiheit, wohl aber, wenn äie allgemein notwendigen Voraussetzungen vorliegen, für damit rechtlich zusammentreffende andere strafbaren Handlungen (u.a. BGH 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 4 StR 188/53 vom 3. September 1955; 1 StR 598/52 vom 14. April 1953). Der Schuldspruch ist daher insoweit zu ändern.
2. Im übrigen bestehen gegen ihn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zu dem Vorbringen der Revisionen ist zu bemerken: a) Nach der Sitzungsniederschrift trifft es nicht zu, Y dass sich der Angeklagte Johann KB auf Verbrauch der
r Strafklage berufen hat. Er hat vielmehr vorgebracht, er # sei für seine früheren Schmuggeltaten bestraft worden und
Er hätte mit den ihm jetzt _vorgeworfenen nichts zu tun. Wegen dieser hat ihn das Landgericht für überführt erachtet; zu der Frage, ob die Strafklage verbraucht ist, brauchte es nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen.
Der Senat hat sich bei der auch ihm obliegenden Prüzung der Verfahrensvoraussetzungen durch Einsicht in die Vorstrafakten davon überzeugt, dass den einschlägigen früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers andere Taten zug de liegen als die jetzt abgeurteilten.
b)Die Angeklagte Maria Ki hat sich persönlich sowie in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit mehr als zwei andern daran beteiligt, Kaffee ohne Zollgestellung ins Inland zu verbringen. Sie ist daher mit Recht als Täterin eines Bandenschmuggels nach § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO bestraft worden (BGHSt 3, 39, 45). Selbst wenn man übrigens in einem solchen Falle eine Beihilfe für rechtlich möglich halten wollte, so würde die Angeklagte, selbst wenn sie nur eine fremde Tat zu fördern gedachte, doch mit der Täterstrafe des § 401-b RAbgO zu belegen gewesen sein (BGHSt 4, 32).
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III.
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1. Aus der oben unter II 1. begründeten Änderung des Schuldspruchs folgt die Aufhebung der gegen Johann x wegen des Vergehens vom März oder April 1949 ausgesprochenen Strafe. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob das die Geldstrafe von 50.- oder die von 30.- DM ist. Es sind daher beide aufzuheben.
2. Die anderen Hauptstrafen entsprechen dem Gesetz. Die Milderung der Paßstrafvorschriften durch das Bundesgesetz über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl I, 290) be-
rührt weder den in der Urteilsformel enthaltenen Schuläspruch
noch kann sie nach der lage des Falles zu einer Änderung des Strafausspruches führen, Jedes der Passvergehen steht in Tateinheit mit Bandenschmuggel. Das Landgericht hat ohnehin in allen Fällen auf die geringste Freiheitsstrafe erkannt, die hierwegen nach § 401 b RAbgO zulässig war.
3, Die Angeklagten sind an sich mit Recht zum Wertersatz verurteilt (§ 401 Abs 2 RAbgO). Soweit aber mehrere von ihnen an derselben Tat beteiligt sind, haften sie nur als Gesamtschuldner. Das hat das Landgericht zwar nicht übersehen; sein Ausspruch jedoch, dass die Angeklagten "gesamtschuldnerisch nach Massgabe ihrer Beteiligung" haften, ist ungenügend. Der Umfang der Gesamthaftung ist vielmehr in der Formel und in den Gründen des Urteils zahlenmässig klarzustellen. ‚Überdies sind hier an einzelnen Taten weitere Personen beteiligt gewesen, die schon früher abgeurteilt wurden. Das Lendgericht hätte daher prüfen und
. entscheiden müssen, inwieweit die Angeklagten auch mit die-
sen nur gesamtschuldnerisch haften. Die Wertersatzstrafen sind daher aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass nach § 78 StGB für jede selbständige
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ist (RG HRR 1939, 294).
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