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BGH Entscheidung vom 17.11.1958 – 2 StR 376/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2264 087 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lederzuschneider Karl-Heinz % EEE aus Lg:

geboren am «B 1936 in P ‚. zur Zeit in Untersuchungshaft, j wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.

: hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich , Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwailt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt!

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 16.April 1958 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ewischeidung, auch Über. die Kosten des Rechtsmivtels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Hr

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-17/2-str-376-58#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen forigesetzten schweren Disbstahls in drei Fällen, wegen schwerer Diebstahls ın zwei Fällen und wegen Betrugs in ärei Tällen zu seiner Ge-- samtgefängnissirafe von drei Jahren verurteilt. Der Anseklag te beanstandet mit seiner Revision nur das Verfahren. Br hält; den § 338 Nr. 5 StPO. für verletzt, da die Hauptverhandlung ohre die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden habe. Das Rechistittel ist begründet.

Der Angeklagte war bei einem Teil der Straftaten voch Heranwachsender. Das Hauptverfahren ist daber zutreffend vor der Jugendkammer eröffnet worden (BGHSt 7, 265 8, 3495 10, 64). Die Hauptverhandlung hat auch, was allerdings aue Jem Urteilskopf nicht hervorgeht, vor der Jugenäikamner stattgefunden. Der Angeklagte hatte einen Verteidiger gewählt, üer jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung richt erschien. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte bei Beginn der Hauptverhandlung befragt, ob er, da sein Verseidiger nicht erschienen sei, die Bestellung eines Pflichivorteidigers beantrage. Er verneinte dies. Die Hauplverhandlung hat dann ohne Mitwirkung eines Verteidigers stetige- £unäen.

Nach § 68 Nr. 1. JGG, der gemäß § 109 Abs. 1 J6G in Ver-Zahren gegen einen Heranwachsenden entsprechend anzuwender. ist, hat der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, wenn die Hauptiverhandlung im ersten Rechtezüug vor der Jugendkammer stattfindet. Diese Sondervorschrift ergönzt den § 140 Abe. 1 StPO und bringt für diesen Fall eine bindende, jedes Ermessen ausschaltende gesetzliche Regelung.

- 3.

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Die Mitwirkung eines Verteidigers ist somit bei einer Verhandlung vor der Jugendkammer im ersten Rechtszug stets notwendig, gleichgültig, ob der Angeklagte die Beiordnurg eines Verteidigers beantragt oder nicht. Unbeachtlick ist auch ein etwaiger Verzicht des Angeklagten auf sine solche Beiordnung. Da der gewänlte Verteidiger des Angeklagten zu der Hauptverhandlung nicht erschien, mußte der Vorsitzende den Anreklagten sogleich einen Verteidiger bestellen

(§ 145 StPO). Aus weichem Grunde der gewählte Verteidiger nicht erschienen war, ist hierbei ohne Beäsutung. Die Revision hat daher zu Recht eine Verletzung den § 338 Nr.5 StPO gerüet. Das Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben.

Für die neue Verhendlung und Entscheidung sei darauf hingewiesen, daß das Urteil erkennen lassen muß, welchen Straliatbestand dass Gericht bei jeder der einzelnen Taten der Tortgesetzten Handlung für gegeben nält. Bei verschiederen Teilhenalungen des angenommenen fortgesetzten schweren Diestabls unter I und II liegt nach den bisherigen Feststiellungen nur ein Versuch vor. Bei den Fällen I, 6 und 7 ist kein Zrschwerungsgrund des § 243 StGB ersichtlich- In welchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Ar. 7 StGB gegeben sein soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Kin bloßes geräuschloses Nineinschleichen in ein Haus zur Nachszeit genügte hierbei nicht (BGHSt 9, 253). Wenn bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs der Angeklagte auch allein wegen schweren Diebstahls zu bestrafen ist, obwohl nur bei. einen Teil der Einzelhandlungen der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls gegeben ist, bei einem Teil dagegen der des versuchten schweren Diebstahls oder des einfachen Diebstahls, so sind’ doch genaue Feststellungen urd& die entsprechende rechtliche Würdigung wegen des Schuldumfangs notwendig (RGSt 57, 815; 67, 183, 188).

79 - iA.

Im Falle V hat der Angeklagte drei Personenkraftiwagen erbrochen. Das Landgericht findet darin nur einen schweren Diebstahl. Ob es einen Fortiseizungszusammenhang oder eine ratürliche Handlungseinheit annimmt, wofür allerdings der Ssechverhalt nicht spricht (BGHSt 4, 219) ist dem Urteil nichv zu entnehmen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß zur Anrahme eines Fortsetzungszusanmenhangs der allgemeine, im voraus gelaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, nicht genügt, vielmehr ein bestimmter Gesamtvorsauz erforderlich ist, der von vornherein den Gesamterfolg umfaßt, un ihn stoßweise zu verwirklichen (BGHSi 1, 3135 BGH NIW 1957.

1933). Baldls ‘ . Dr. Dotterweich Scharpenseei Dr. Schalscha j Henges

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