Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 09.09.1959 – 2 StR 311/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 311/59 2268 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Manfred Karl Heinrich GM EEEEEp zu: ScHEEEEEEEED: geboren am EEE 1935 in Be. zur Zeit in Untersuchungshaft, .
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter . Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bunäesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter, Bundssanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: on Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen — fortgesetzten - schweren Diebatahls im Rückfall verurteilt
worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die-Strafkammer hat den Angeklagten wegen — fortgesetzten — schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges und wegen gefährlicher Körperverletzung, tateirheitlich begangen mit Nötigung, in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Stastsanwaltschaft mit der Revision.
1.) Das Rechtswittel ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen - fortgesetzten - schweren Diebstahls im Rückfall beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine dahingehende Beschränkung in äer Revisionseinlegungsschrift zum Ausdruck gebracht. Sie hat darin sogar auf Aufhebung des Urteils schlechthin angetragen und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Nach Zustellung des Urteils hat sie jedoch in der Revisionsrechtfertigungsschrift die "auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision" allein dahin begründet, daß "die Einlassung des Angeklagten, er habe so lange stehlen wollen, bis ihm 'ein großer Coup' gelinge, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhängs zwischen ‚den Diebstählen, die der Angeklagte begangen habe, nicht rechtfertige." Nur hierzu hat sie auch in den ergänzenden Ausführungen Stellung genommen. Deraus ergibt sich wit hinreichender Deutlichkeit, daß die Beschweräeführerin trotz des weitergehenden Antrages in der Revisionseinlegungsschrift und der dort gegebenen Begründung das Urteil nit der Revision nur — oder zumindest nur noch —- insoweit angreift, als der Angeklagte des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden worden ist.
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2.) In diesem Umfange hat das Rechtsmittel Erfolg. Nit Recht macht die Revision geltend, daß die Darlegungen des Urteils zur Bejahung eines fortgesetzien schweren Diebstahls nicht ausreichen. Wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht haben, ist zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen wie Verwirklichung desselben Straftatbestandes, Gleichartigkeit, enger zeitlicher und räumlicher "Zusammonhang, Verletzung desselben Rechtsgutes - ein bestimmter Gesamtvorsatz erforderlich, der so beschaffen. seiri muB, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315). Hierauf hat unter Anführung dieser und einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1957, 1933) der 2. Strafsenat noch in seinem Urteil vom 17. November 1958 - 2 StR 376/58 - hingewiesen, das in einem bei dem Landgericht in Saarbrücken anhängigen Verfahren - 25 KLs 4/55 Hu - ergangen ist, und hat dabei auch hervorgehoben, daß ein allgemeiner, im voraus gefaßter Entschluß des Täters, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, nicht genügt.
Der hier von dem Landgericht als erwiesen erachtete Plan des Angeklagten, "so lange Diebstähle auszuführen, bis es ihm gelungen sei, einen großen Coup zu landen", enthält aber nur einen solchen allgemeinen, die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht rechtifertigenden Entschluß: Der Angeklagte wollte zwar nacheinander eine Reihe von Diebstählen begehen, aber sein Wissen und sein Wille begriffen weder die zu verletzenden Rechtsgüter und deren Träger in sich noch Ort, Zeit und die ungefähre Art der
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Tatausführung. Der Vorsatz war. also nicht so geartet, daß er den späteren Gesamterfolg in seinen Umrissen erfaßte.
Sonach wird die Auffassung des Landgerichts, die festgestellten einzelnen Diebstahlshandlungen bildeten eine fortgesetzte Tat, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten wegen - fortgesetzten - schweren Diebstahls im Rückfall nicht aufrechterhalten werden, was auch die Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch zur Folge hat.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt, daß nach den - bisher - getroffenen Feststellungen die von dem Angeklagten begangenen Diebstähle als rechtlich selbständige Taten zu werten sind. Nur die in dem Abschnitt IT co 1-5 der Urteilsgründe geschilderten Wegnehmen der Rechenmaschine und des Personenkraeftwagens können insoweit eine andere rechtliche Beurteilung erfahren. Bei ihnen dürfte die Annahme eines Fortisetzungszusammenhanges gerechtfertigt sein. Hierzu wirä auf das - nicht veröffentlichte - Urteil des 1. Strafsenats vom 17. Februar 1959 - 1 StR 685/58 - verwiesen. Darin ist u.a. ausgeführt, daß ein Gesamtvorsatz nicht schon bei dem ersten Tatentschluß gefaßt sein muß, daß ein solcher Vorsatz vielmehr auch denn vorliegt, wenn der Täter anfänglich nur eine einzige Straftat begehen will, seinen Vorsatz aber später dahin ausdehnt, durch die Begehung weiterer in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorgestellten Einzeltäaten einen größeren als den bisher erstrebtien Erfölg zu erzielen.
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Voraussetzung ist allerdings, daß der Täter seinen Vorsatz
erweitert,bevor er den ersten Teilakt der nunmehr geplanten Handlungsreihe vollendet hat.
Rotberg Werner Scharpenseel Martin Hübner