Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 05.11.1958 – 2 StR 475/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR. 475/58 2264 067

Tn Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Betriebefaohwerker Franz Lew aus OB: sort ge-

boren am WW Ess,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.8

hat uer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenom.en habens

Senatspräsident Dr: Baldus ala Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunsesrichter Scherpenssel Bundesrickter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. der Vernandlung,

n ee bei der Verkündung als Vertreter der Burdesanwaltschaft, Justizangestellter rd als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanıts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1958

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

vu

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abe. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die hiergegen zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Zwar trifft die Ammshme der Strafkammer nicht zu, die Strafe sei auf Grund des § 75 StGB dem § 176 StGB zu entnehmen. Yon den beiden hier verletzten Graetzen enthält § 174 StGB die schwerere Strafandrohung. Während die in § 176 StGB angedrohte Höchstistrefe auf zehn Jahre Zuchthaus begrenzt ist, sieht § 174 StGB keine zeitliche, Beschränkung der Zuchthaus-

sirafe vor, so daß sich deren Höchstbetrag gemäß § 14 Abs. 2 StGB auf 15 Janre beläuft. Somit ist dadurch, daß die Strafe dem § 176 StGB entnommen worden ist, die Vorschrift des § 73 StGB verletzt. Indessen wirkt sich diese Tatsache nicht zuungunsten des Angeklagten aus..

Allerdings hat sich die Strafkamner, die bei der Bemessung der Strafe von der nach § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit der Strefminderung Gebrauch gemacht hat, nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob sie auch mildernde Umstände in Sinne des § 176 Abs. 2 StGB als vorhanden erachtet. Eine entscheidung hierüber war aber für die Prüfung der Frage von

Bedeutung, 2b bei der Bemessung der Strafe der richtige Strafrahmen zugrunde gelegt worden ist. Bei Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB wäre die Mindeststrafe sowohl des § 176 StGB als auch des § 174 StGB gleich gewesen. Sie hätte unter Berücksichtigung der Minderungsmöglichkeit

des § 51 Abs. 2 StGB einen Monat und 15 Tage Gefängnis betragen. Im Fulle der Ablehnung mildernder Umstände gemäß

8 176 Abs: 2 StGB hätte hingegen bei Anwendung des normalen Strafrahmens des § 176 StGB dessen untere Grenze im Hinblick auf § 51 Abe. 2 StGB bei drei Monaten Zuchthaus gelegen, denen nach § 21 StGB vier Honate und 15 Tage Gefängnis gleichzusetzen sind. Niese Grenze hätte auch bei Heranziehung des Strafrahnens Ges § 174 StGB berücksichtigt werden müssen,

weil bei einer in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlung gegen mehrere Straivorschriften nicht auf eine Strafe erkannt werden darf, dic das Windestmaß eines der verletzten Strafgesetze unterschreitet. Somit durfte hier nicht unentschieden pleiben, ob miläernde Umstände im Sinne des § 176 Abe. 2 StGB vorhanden sind oder nicht.

Nas ist indessen auch nicht geschehen, obwohl das Urteil dazu kei:ie nähere Darlegung enthält. Daraus, daß die Strafkammer unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe und nicht zunächst auf sine Zuchthausstrafe erkannt hat, geht nämlich hervor, daß sie die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB bejaht hat. Bei Anwendung des normalen Strafrahmens des § 176 StGB hätte sie eine Zuchthausstrafe aussprechen und diese dann, falls sie ein Jahr nicht erreichte, gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umwaudeln müssen. Die unmittelbare Festsetzung der Gefängnisstrafe läßt also erkennen, daß dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Infolgedessen war die untere Grenze des Strafrahmens des § 176 StGB dem des § 174 StGB

| |

-4-

leich, so daß der Angeklagte nicht dadurch beuchwert ist, daß die Strafkammer die ütrafe dem § 176 StGB entnommen hat.

Bu.dus np. Dotterweich Scharpenseel

nr. Schalacha Menges

ur