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BGH Entscheidung vom 30.10.1958 – 4 StR 334/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
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In Namen des volkes In der Strafsache gegen
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen habens =
Senatspräsident Dr. Rotberg - als Vorsitzender,
Bund esrichter Krumme Bundesri chter Dr. Seibert Bundesrichter Prof ‚Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr .Hengsberger als beisitzende Bichter,
Tandgerichtsrat Dr: in der Verhandlung; Überstaatsanwalt Dr«DTo ıbei der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft, 0
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Justizangestellter » Zu als -Urkundsbeamter ‚der Geschäfisstelle,
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für Recht. erkennts . ner net
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9> Mai 1958 im Strafausspruch mit. den dazugehörigen Fest- : stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineiüs verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.- i . .-
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In diesen Umfen wird die Sache zur neuen Verhandlung und En! scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückver-
wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfene
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Ao‘ Der Angeklagte ist schon mehrfach wegen Betruges und anderer Vermögensverfehlungen, die er zum Teil im Ausammen-- hang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit als Hersteller von Tederbexleidung begangen hatte, vorbestraft. Anfang 1954 gründete er einen neuen Betrieb der gleichen Art, obwohl er kein Geschäftskapital besaß und noch erhebliche Schulden aus seiner früheren selbständigen kaufmännischen Tätigkeit hatte. sr kaufte Waren auf Kredit, fertigte daraus Motorradmäntel und Handschuhe an'und ließ sie durch Vertreter absetzen. Seine Lieferantenschulden bezahlte er aus dem Erlös. Da er durch diese Art der Geschäftsführung seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, mußte er schon am 26. November 1955 auf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid leisten. Von Oktober 1955 bis Juli 1957 beging er, um seinen Veschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, zahlreiche Betrugs- und Unterschkgungshandlungen. Wegen dieser Straftaten wurde er durch Ürteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 17; Dezember 1957 - 20 Is 37/57 - zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die noch nicht voll verbüßt ist. Außerdem erhielt er ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren. Noch vor dieser Verurteilung beging er die den Gegenatand des jetzigen Strafverfahrens pildenden Ver-
fehlungen.
1. Am 16. Februar 1957 leistete er wegen einer Forderung der Treuhandgemeinschaft Deutscher Seidenwebereien GmbH in Höhe von 1181,26 DM nebst Zinsen und Kosten nach Vorführung erneut den Offenbarungseid. Dabei trug er in der Spalte A9I des amtlichen Vermögensverzeichnisformblatts (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind; bewußt wahrheitswidrig 1 Couch und 2 Sessel ein, die er schon vollständig abbezahlt
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hatte; er gab als Verkäuferin eine Firma Bo in Da, als geschuldeten Restkaufpreis den Betrag von 200 DM an, Dann beschwor er, daß er die von ihm verlangten Angaben nech
bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
In einem weiteren Punkte machte er fahrlässig falsche‘ Angaben über unpfändbare Vermögensstücke. Diese hat das Landgericht indes bei der Bestrafung nicht berücksichtigt,
2. Im Oktober 1957 beschloß der Angeklagte, der seine. bisherige Werkstatt hatte aufgeben müssen, einen Textilhandel anzufangen, und mietete dazu neue gewerbliche Räune, die er am 1. November 1957 beZog. Betriebskapital stand ihn nicht zur Verfügung. Er beabsichtigte wiederum, Waren auf Kredit zu kaufen unä sie von dem erhofften Verkaufserlös. zu bezahlen,
Zur Instandsetzung dieser Räume kaufte er Farben und Tapeten und versprach, die Rechnung bei der letzten Lieferung bar zu bezahlen, Er verstand es aber, den Angesiellien der Lieferfirma zur Aushändigung der hare gegen Hingabe eine vordatierten Schecks zu bewegen, obwohl er wußte, daß sein Konto bei der Kreissparkasse in DW, auf die der Scheck gezogen worden war, kein Guthaben aufwies und er auch bis u Vorlage des Schecks keine Zahlung zu erwarten hatta. Der Scheck wurde. auch nicht eingelöst. "
Am 30. Oktober 1957 bestellte der Angeklagte verschiedene Einrichtungsgegenstände für die neuen Räume. Er bezahlt weder die vereinbarte, infolge Lieferung fällige Anzahlung noch die versprochenen Raten. Auch den Xaufpreis für einen Hdargarnteppich, der sofort nach der Lieferung bar bezahl‘ werden sollte, blieb er schuldig.
Die fällige Novenbermiete von 100 DM bezanlte der Ange-- klagte ebenfalls nicht, Als der Vermieter ihn deslialb mehnie, gab er ihm einen auf den 2. November 1957 gestellten Scheck nit dem Bemerken, er solle noch einige Tage mit der Vorlage warten, dann’ wäre bestimmt Geld da. Als der Vermieter einige Tage später erfuhr, daß für den Scheck keine Deckung vurhanden sei, kündigte er das Mietverhältnis fristlos: Der Angeklagte versuchte zunächst, mit einer völlig unbegründeten Gegenforderung aufzurechnen, was der Vermieter ablehnte. Erst im März 1958 war er zur Räumung bereit, ohne irgerdwelche Miete zu bezahlen. ' j
In allen Fällen wußte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vornherein, daß er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sämtlich Anfang November 1957 fällig wurden, kein Geld hatte und ihm eine ptinktliche Zahlung der geschuldeten Beträge nicht möglich sein werde. Er rechnete auch niemals damit, daß er bei Fälligkeit aus seinen Geschäften Einnahmen haben würde, die auch nur einen Teil der fälligen Beträge decken konnten. Er täuschte die Gläubiger durch sein sicheres Auftreten und spiegelte ihnen vor, ein ernsthafter Geschäftsmann zu sein. Dabei verschwieg er, daß er vor kurzer Zeit den Offenbarungseid geleistet hatte, überschulät war und kein Geld besaß. Bei Kenntnis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wären ihm weder die Geschäftsräume vermietet noch die Waren ohne vorherige Barzahlung ausgehändigt worden. Er ging bewußt darauf aus, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu. verschaffen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten ‘deshalb wegen Meineids und fortgesetzten Betrugs im Rückfall unter Einbezie-- hung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1957 erkannten Gesamtgefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gofängnis
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verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Due ° von fünf Jahren aberkannt und ihn gemäß § 161 StuB für Sideg unfähig erklärt. Die in jener Sache verbüßte Untersuchungs. und Strafhaft hat es auf die neue Gesamistrafe angerechnet „ ausgesprochen, daß das im Urteil vom 17. Dezember 1957 ver. hängte Berufsverbot bestehen bleibe. ;
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Ver- | fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, richtet sich in ihrer Begründung nur gegen die Verurteilung wegen Meineids.
B- Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben. j .
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkenren. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2, Der Schuldspruch wegen Meineids ist im Ergebnis eben falls rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob der Angeklagte verpflichtet war, am 16. Februar 1957 den Offenbarungseid erneut zu leisten, obwohl er einen solchen auf Antrag eines anderen Gläubigers erst am 26. November 19% also innerhalb der im § 903 ZPO bestimmten Frist, geleistet hatte. Nach dieser Vorschrift wäre er dazu nur verpflichtet gewesen, wenn die Gläubigerin glaubhaft gemacht hätte, daß der Angeklagte nach der ersten Eidesleistung Vermögen erworben habe. Diese @laubhaftmachung ist auch, worauf die xevisi! zutreffend hinweist, eine vom Vollstreckungsrichter von Amt wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, wie sich schon aus § 900 Abs. 2 ZPO er-ibt (vgl. Stein/Jonas § 903 ZFO Ann»!
Ihr Fehlen berührt aber die kirksamkeit des vom Schuldner wiederholt geleisteten Offenbarungseids nicht, Dieser ist, entgegen der Auffassung der Revision gleichwohl ein von der Strafdrohung des § 154 StGB erfaßter Eid. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, daß der Zid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen worden ist (BHSt 3, 248). Dagegen ist es nicht ersetzungen für die Abnahme des Eides erfüllt sind; denn ) 154 StGB verlangt nicht die Zuständigkeit des Gerichts zur Äbnahme gerade des geleisteten Eides, d. h. das Vorliegen der für das einzelne Verfahren gegebenen besonderen Voraussetzungen der Eidespflicht des Schwörenden (BGHSt 3, 235). Ein Irrtum des Vollstreckungsrichters hierüber macht die Eidesleistung mithin nicht unwirksam.
b) Unerheblich ist auch, ob der dem Angeklagten vor der tidesleistung zur Verfügung gestellte Vordruck zur Aufstellung des von ihm zu beeidenden Vermögensverzeichnisses der Gesetzeslage zur Zeit der Eidesleistung entsprach. Maßgebend ist nicht etwa die in dem Formblatt mitgeteilte veraltete Eidesformel, sondern der Eid in der Fassung, wie ihn der Angeklagte auf Verlangen des Richters auf Grund der ihm von diesem gegebenen Erläuterung geleistet hat, Nach den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen hat der Anseklagte beschworen, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zichtig und vollständig gemacht habe (UA 11’ unten).
Die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben des Vollstreckungsschuldners ist - im Gegensatz zu den Revisionsausführungen - seit der Neufassung des
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§ 807 abs. 2 ZPO durch das Gesstz vom 20- August 1953. Buy I. 952) ebenso wie ihre Vollständigkeit Gsagenstand der Eiiss, leistung (BGHSt 7, 3755 vgl. auch Buist 10, 149 und 2721,
c) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, cap der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner Angaben über He ige tumsverhältnisse an der Couch und den beiden Sesseln gekannt hats Er wußte im Augenblick der #idesleistung. daß der Eigen. tumsvorbehalt der Firma Bo@® erloschen und das Eixentum au? ihn übergegangen war. tr hat selbst nicht in Abrede gestellt, daß er sich bei Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses der Rechtslage bewußt und darüber im klaren gewesen ist, daß der Eigentumsvorbehalt der Firma Bo nicht mehr bestand. Die falsche Eintragung in das Vermögensverzeichnis hat er deshalb gemacht, um seine Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahı
in die Möbel abzuhalten und sich selbst Eigentum unä Besitz an ihnen möglichst lage zu echalten.
Die Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer nacı eingehender Würdigung als unwahre Schutzbehauptung verworfen. Er hatte nämlich geltend gemacht, er habe sich erinnert daß die Möbel kürzlich für einen anderen dläubiger gepfändet worden seien, dessen Name er nicht mehr gewußt habe, deshalb habe er der Einfachheit halber Bo als Vorbeheltseigentüme? angegeben; dazu habe er sich für berechtigt gehalten, weil die Möbel durch die Gläubigerpfändung gewissermaßen mit eine Schuldbetrag belastet gewesen seien und durch die zintragung im Vermögensverzeichnis die wirtschaftliche Situation zwar rechtlich unrichtig, tatsächlich aber zutreffend gekennzeichnet gewesen sei. Nach voller Überzeugung des Tatrichters hat der sehr geschäftsgewandte und mit diesen Rechtsfragen vertraute Angeklagte die Fragen des Formblatts auch in der alten Fassung genau verstanden. &r hätte richtige Angate: gemacht, wenn er dies gewollt hätte, Dafür, deß es sich nu?
um eine unwahre Schutzbehauptung handelt, dis sich der An-- seklagte nachträglich zurecht gemacht hat, spricht nach der Ansicht der Strafkammer auch, daß er bei seiner poiizeilichen Vernehmung, als ihm ein Meineid zur Last gelegt wurde, Jegliche zinlassung verweigert hat. Dies hat er nach der Überzeugung des Tatrichters deshalb getan, weil ihm damals keine Ausrede für den ihm plötzlich zur Last gelegten Tatbestand des Meineids eingefallen ist.
Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann in diesen Ausführungen der Strafkammer nicht gefunden werden. Sie bsgründet ihre Überzeugung von der bewußten Wahrbheitsverletzung des Angeklagten gerade mit seiner besonderen Geschäftsgewandt-- heit und Vertrautheit mit den in Betracht kommenden Kechtseinrichtungen. Sie beruhen auf einer langjährigen Geschäftserfahrung als selbständiger Kaufmann. Ein allgereiner £rfahrungssatz, daß Laien nicht wissen, ob ein gepfändeier Gegenstand im #igentum des Schuldners bleibt oder nicht, besteht nicht.
Was die Revision üagegen vorbringt, bewegt sich auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweiswürdigung, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist, Unrichtig ist zudem die Meinung, daß die Strafkamnmer keine Schußfolgerungen aus gem Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver-- nehmung ziehen durfte, Der Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt vielmehr das gesamte Verhalten des Täters vor und nach seiner Verfehlung, im £rmittlungsverfahren ebenso wie in der Hauptverhandlung. Überdies hat der Angeklagte ins einzelne. gehende falsche Angaben gemacht, indem er sogar eine bestimmte Restforderung genannt hat, obwohl er den vollen Kaufpreis an den Verkäufer der Möbel bezahlt hatie.
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d) Grundsätzlich unerheblich für den Tatbestand des Meineids ist es, ob die Gläubigerin durch die unter den Offenbarungseiä fallenden unrichtigen Angaben tatsächlich benachteiligt worden ist. Es kommt daher nicht darauf zn, ob sie auf Grund einer Anschlußpfändung, die sie bei Kenntnis-des Eigentums des Schuldners hätte ausbringen können, wenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Abgesehen davon kann die vorausgehende Pfändung jederzeit wegfallen und dadurch der Wert der Anschlußpfändung erhöht werden. Die Stra kammer brauchte daher in dieser Richtung keine Beweise zu e heben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift mithin schon aus diesem urunde nicht ‚durch.
e) Auch der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, is vom Landgericht nicht verletzt wordens; denn es hat sich von der Schuld des Angeklag-
ten voll überzeugt (RESt 52, 319).
3, Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch sicht bestehen bleiben, soweit der angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist. j N
Das Landgericht hat ihm zwar allgemein mildernde Umstände zugebilligt, weil er sich zur Zeit der Eidesleistung in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Iage befand und di Gläubiger hegen des verhältnismäßig geringen Erlöses, den di Möbel bei einer Versteigerung erbracht hätten, durch die Sir taten nicht sehr erheblich benachteiligt worden ist. Bei der Strafbemessung innerhalb des milderen Strafrahmens des 3 19 Abs. 2 StGB hat es jedoch die nach der Sachverhaltsschiiderung gegebene Möglichkeit, daß der Angeklagte zur erneuten Leistung des Offenbarungseids nicht verpflichtet gewesen sein könnte (vgl. oben B 2 a), nicht berücksichtigt.
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Wenn der Vollstreckungsrichter die Gläubigerin irrtünlich nicht zur wlaubhaftmachung eines neuen Vermögenserwerbes veranlaßt haben sollte, wärs es zur Leistung des kein-- eides möglicherweise nur infolge dieses Verfahrensfehlers
gekommen.
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selb-- ständigen-Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklegte nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehri oder entgegen der gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist (4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 1865 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 bei IM Nr. 42 zu § 154 StGB). Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Falle gelten; denn der Angeklagte würde, wenn ihm die Bestimmungen der §§ 900 Abs.
2, 903 ZPO bekannt gewesen wären, sich möglicherweise nicht bereitgefunden haben, den Offenbarungseid erneut zu leisten, sondern auf den Mangel, der Verfahrensvoraussetzung hinge-
wiesen haben.
Das Zandgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung im Rahmen der Strafzumessung für den Meineid er-
neut zu prüfen heben; . ’
4. Das führt auch. zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Naben der Bildung der neuen Gesamistrafe auß der Tatrichter über sämtliche Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie Sicherungsmaßnahmen erneut entscheiden, weil diese mit der Aufhebung der Gesamtstrafe ohne weiteres hinfällig geworden sind (Beust 7, 180, 182). Er muß daher auch bei Einbeziehung der früheren Bestrafung auf Grund des Urteils vom 17. Dezember 1957 nach Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe das Berufeverbot - unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO — erneut aussprechen-Die Aufrechterhaltung der früheren Maßnahme aus § 42 1 StGB
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