Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 4 StR 12/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
4 StR_ 12/54 .r,
2324 039
Im Namen de.s Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred VW ED aus SW, dort geboren an DB. EEE GE,
wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 3undesrichter Dr. Hülle aundesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 17. Eovember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war vom Landgericht in Siegen wegen zwei uneidlichker vorsätzlich falscher Aussagen, begangen äm 13. Februar und 8. Juni 1951, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun konaten verurteilt worden. “uf seine Revision hat der erkennende Senat dieses Urteil zum Teil aufgehoben, und zwar hinsichtlich des ersten Vergehens in Strafausspruch, im übrigen in vollen Umfang. ‚jurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte nunmehr im zweiten Fall freigesprochen und wegen der Falschaussage vom 13. Februar 1951 zu acht Lonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision muss wiederum zum Strafausspruch Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Vernehmung vom 13. Pebruar 1951 in dem Unterhaltsrechtsstreit eines unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger wahrheitswidrig bestritten, mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Er ist deshalb rechtskräftig der vorsätzlichen Falschaussage Zür schuldig befunden worden. Für die Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch war entscheidend, dass das Landgericht die möglicherweise strafmildernd zu bewertende Tatsache der unterbliebenen 3elehrung des Beschwerdeführers über sein Zeugnisver:;eigerun, srecht nicht beachtet hatte. Nunmehr hat die Strafkammer es ausdrücklich abgelehnt, die Strafe aus diesem Grunde zu ermässigen. Sie hat angenommen, der Angeklagte, der mit der Kindesmutter vorher vereinbart hatte, den Geschlechtsverkehr vor Gericht abzuleugnen, würde sich selbst durch die Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht von der falschen .ussage haben abhalten lassen, weil auch eine „ussageverweigerung sein
Vorhaben, den Geschlechtsverkehr zu verheimlichen, zunichte gemacht hätte; denn das Yericht hätte alsdann aus dieser Weigerung für die Würdigung der aussage der Xindesmutter Schlüsse gezogen. Gegen diese Erwägun;en bestehen durch-
greifende Bedenken.
Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Prüfung des ursächlichen Zusamnenhangs aus der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters Schlussfolgerungen darauf zieht, wie dieser sich verhalten hätte, wenn ihm ein tatsächlich verborgen gebliebener Umstand bekannt gewesen wäre. Die Beweisführung des Lendgerichts ist aber in dieser Hinsicht nicht frei von Denkfehlern. Falls der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer für möglich hält, ohne Belehrung nicht wusste, dass er sein Zeugnis verweigern könne, so lässt sich aus der mit der Kindesmutter getroffenen Abrede kaum mit Sicherheit entnehmen, dass er zu einer falschen Aussage auch für den Fall entschlossen war, dass er nicht zur Aussage verpflichtet wäre. Alsdann Konnte er sich auch keine Vorstellungen darüber machen, welche Schlüsse das Gericht aus seiner ' Zeugnisverweigerung ziehen konnte. Selbst wenn er sein Recht - ohne Belehrung - gekannt haben sollte, so, folgt daraus noch nicht, dass er auch über die Löglichkeit unterrichtet war, dass eine Aussageverweigerung bei der Urteilsfindung im Unterhaltsrechtsstreit verwertet werden kann, Diese Auslegungsmöglichkeit ist ohne die Kenutnis des Beschwerdeführers bedeutungslos.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Landgerichts, seine „annahme werde durch das Verkalten des ingeklagten bei seiner zweiten Vernehmung bestätigt, weil er bei dieser trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht den Geschlechtsverkehr zuerst wiederum
abgestritten und schliesslich seine Aussage aus ganz anderen Gründen - möglicherweise aus Furcht vor Strafe - verweigert habe. Die Strafkammer konnte, wie im Urteil an anderer Stelle hervorgehoben ist, nicht feststellen, was den Angeklagten in diesem Falle zur Aussageverweigerung bestimmt hat. Mithin lässt sich nicht ausschliessen, dass er doch dırch die Belehrung dazu bewogen worden ist, seine Bekundung in dieser Form zurückzuziehen. Unberücksichtigt geblieben ist in diesen Zusammenhang ferner die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, er habe seine Aussage im Termin vom 8. Juni 1951 deshalb verweigert, weil er sich nicht mehr entsinnen konnte, ob er mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt habe
oder nicht.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht wiederum - wie im ersten tatrichterlichen Urteil - die Voraussetzungen des § 157 StGB zu prüfen haben.
Groß Krumme Hülle r. Augustin Seibert