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BGH Entscheidung vom 29.10.1958 – 2 StR 425/58
2. Strafsenat
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2_StR 425/58 | 2264 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Keufmann Hans K
am u 1916 in $
wegen Meineids
aus KO, 2evoren
hat der 2. Strafßsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Burdessichter Scharpenseel Bundesrichier. Dr. Schalscha Furäesrichter Dr. Menges als beis!tzende Richter,
Bundesanvalt Dr. >
als Vertreier der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter a
als Urkundsbsamter Ger Geschäftsstelle, für Recht erianrt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonr vom 20. Dezember 1957'im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Intscheidung, auch über Gie Kısten des Rechtemittels, an das Tandgerickt zurückverwiesen.
Dis weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
eb a m nn m
Das Landgericht hat den Angexlagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und ärei Monaten verurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Bidesunfähigkeit ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtsz sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
.Ie Verfahrensrügen
1. Die Revision meiht, das Gericht sei nicht "orschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der als Schöffe nitwirkende
Dr. co» blind war. Während der Hauptverhandlung habe der Zeuge zu die Frage nach der Größe einer Stange Zigaretten leiiglich demit beantwortet, daB er deren Ausmaß mit den Händen und wit den Worten "stwa so" beschrieb. ] habe weiter,
um vilälich Jdarzutun, auf welche Weise Besatzungsangehörige größere Mengen Tatskwaren unter ihrer Uniforrbluse versteckt herenbrachten, seinen Rock aufgebauscht. Die Zeugin PD habe das Gericht nach dem Urteil schon deshalb für unglaubwürdig gehalter, weil sie bei ihrer Vernenmung "mit Worten
urd Gesten" keinen Hebl daraus gemacht habe, wie sehr sie
gegen SschgnD eingestellt sei. Hiernach stützt sich das Urteil nach der Auffassung der Revision auf Eindrücke und Erkenntnisse, zu deren Wahrnehmung der blinde Schöffe nicht fehig Böwesen sei.
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Die Rüge ist unbegründet. Nach der Aussage des Schöffen ist ihm die Größe und die Länge einer Stange Zigaretten ein 3egriif gewiesen, zumai auch die Anzahl der einzelnen Zigarettenpäckchen angegeben wurde. Über die Art und Weise, wie belgische Besstzungsangehörige Zigaretten zugetragen haben, sind nach
3. .
den eigenen Vorbringen der Revision außer xD auch andere Zeugen gehört worden, deren Angaben dem Schöftten eine Beurteilung erröglichten. Dis Voreingenommenheit der als Zeugin vernommenen Frau >> bat sich in ihren Gesten und Torten gezeigt. Gerade in einem solchen Falle verdtag aber der verfeinerte Gehörsinn aus den Worten den fehlenden Gesichtssinn auszugleichen (BGHSt 4, 191; 5, 354).
2. Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO; hierauf sonn sie jedock nicht gestützt werden (Ban NIW 1951, 970;
JZ 1953, 284)»
3, Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, da es in verschiedenen, Punkten die Zeugen nicht erschöpfend hefragt habe. Dieses Vorbringen kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht begründen (BGESt 4, 125; 126). Dasselbe gilt, soweit die Revision meint, das Gericht hätte den früheren Mitangeklagten
) noch weiter befragen müssen.
4. Eine Verletzung der Aufklärungsp?licht findet die Revision auen darin, daß die Aussagen der Zeugen vor dem Antsgericht Lecherich nicht verlesen worden sind, um festzustellen, in welchem Umfang sie in ihrer jeizigen Aussage hiervon abgenichen sind. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil geht hervor, daß diese Zeugen nun einen umfangreicheren: Erwerb belgischer Zigaretten zum sigenbedarf zugegeben haben als In
der Hauntvernandlung vor dem Amtsgericht in Lechenich. Damit ist der Umfang der Abteichung klar ersichtlich gemacht. Das Landgericht hatte zuder den damaligen Vorsitzenden in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Lecherich gehört. Zu einer weiteren Aufklärung Arängten die Umstände nicht.
5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-
gründst.
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II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsteuler ergeben. Das Landgericht hat auf'Grund der Haupiverhandlung dia sberzeugung erlangt, daß der Angeklagte in dem gegen Gen Yanptmann FW. Schub arhängiger Sirafverfehren wegen Steuerkintersiehung in der Hauptverhandlung "vor dem Amtsgericht Lechenich am 14. Juni 1956 als Zeuge unter Eid vorsätzlich wahrheitswidrig bekundet hat, er habe beobachtet, daB Sc vangen Zigaretten, Gie belgische Soldaten ihm oder Sch brachten, mit nach Hause genomaen habe, weiter, daß Schn> ihm mal Geld für belgische Soldaten gegeben und erklärt habe, die Zigaretten würden Verwardten mit auf die Zeche gegeben. Die Tatsachen.und die Folgerungen hieraus, auf denen die Überzeugung des Lanägerichts beruht, sind in den Trieil klar und üeutlich festgestellt und dargelegt. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich.
Eir "prima facie" Beweis oder ein solcher des "ersten Anscheins" sind dem Strafverfahren fremd. Die Strafprozeßordnung enthält Vorschriften, die sich auf die Art und die verl[skrarsrechtliche Behandlung und Verwendung der Beweismittel, auf Beweisrerbote und Gie Durchführung der Beweiseufnshme beziehen, stellt jedoch keine Beweisregeln auf. Hier gilt even nach § 261 StPO der Grundsatz der freien Beveisyürdigung. Er pedeuteti, daß es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung vor einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Diere persönliche Gewißheit ist für ülie Verurteilung ertscheidend, aber auch genligend. Die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sechverhalts, steht dem nicht entgegen {BGHSt 10, 208). Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen. und Folgerungen der Strafkamner enthielten
5.
such Widersprüche und Verstöße gegc« Erfahrungs- oder Denkgesetze, ist unrichtig.
Da3 das Landgericht, bei der Gewinnung seiner, Übergeugung das Ergebris der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdiyt und die Aussage der Zeugin PM nicht veachtet hat, ist nieht ersichilich. Die Abwägung der Aussage. dieser. Zeugin gegenüber den Bemchuldigungen der: Übrigen Zeugen zeigt gerade, daß es die Aussage geprüft hat.
Der Zeuge xD hat wohl gegenüber den Eheleuten eu» sich dahin gaüußert, Sch» nehne "taschenweine" unver- ‚steuerte belgische Zigareiten aus der Kaserne mit. In der Hauptverhandlung hat er nach dem Urteil jedoch Zugegeben, daß seine Bekaup tung unbegründet war und daß er weder einen PZigaretienschmuggel beobachtet noch einen solchen vermutet hatte. „uch der Zeuge HD hat nach den Feststellungen einen unerlauns:n Handel Jes Schneidereit nit Zigaretten Nicht bekundet. So.eit sich die Revision hier darauf beruft, Hp und x Pre ten noch andere Ausssgen gemacht als das Urteil feststellt, kann sie nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Beheuptung auf ihre Richtigkeit zu wntersucnen. Grundlage der Nachprüfung durch des kevisinnsgericht sind allein die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen. Im übrigen ergibt die vorgetragene angetliche Aussage des H nur, deß der Angeklagte davon gesprochen het, Schi» nehme Zigaretten mit nach Hause. Keinen Widerspruch autnalten auck die Darlegungen des Lardserichts zu der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen der Manövereinheit, die nun zum Teil in unfangreicheren Maße den Erwerb belgiecher Zigaretten zum Zigerbedar? zugegeben. haben als vor dem imtsgericht Lechenich; denn daraus, daß der Tatrichter in der Verhenrdlung vor den Amtsgericht darauf hingewiesen hat, ein
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schachtelveiser Zi,aretienverkauf interessiere ihn nicht, ergibt sich, daR üle Zeugen von diesem kigenerwerb erzählten, auch wenr. sie hierüber nicht ausdrücklich befragt.wurden.
Dem Urseii 15ßt sich kLier in Übrigen deutlich entnehmen, daß das Landgericht die Köglichkeit berücksichtigt hat, die Zeugen hätten bei der Vernehnmg vor dem Amtsgericht mit ihren An- _ gaben über den irwerb von Zigaretten zum Eigenbedarf zurück-"
gehal'ten. ' j N
Die Feststellung, HB have Schi wesen seines
Verhaltens ‚gegenüber den Angehörigen der Zinheit keinen persönlichen Vorwurf machen können, ohne die gesarie Sinheit bloßzustellen, steht nicht im Widerspruch zu der Folgarung, ED vi ser Angeklagte hätten keine Ankaltspunkte Für einen Handel dos Schneidereit mit Zigsretten gehabt und erst nach der vertreulichen Mitteilung des Angeklagten an den Zanitän ] - hierauf bezisht sich erkennbar das Wort "nachträglich" - den Plan gefaßt, Aurch den unbegründeten Vorwurf eilce Fendelns wit Zigaretten an Schill Aache zu nehmen. Was das Ianügericht hierbei unser "Kompioit" ver-
standen hat, geht aue dem Urteil eindeutig hervor.
Im übrigen greift aie Revision nur die Folgerungen des Landgerichts en und will an deren Stelle ihre eigene setzen, die zur ieil auf Vernusengen beruhen. Dies ist im Revisionsverfshren unzulässig. Die Folgerungen äes Landgerichts sind möglich; zwingend milssen sie nicht sein. Daß noch andere Schlüsse nätten gezogen werden können, steht, wie bereile ausgeführt, nicht entgegen. Es jet nicht ersichtlich,’ daß das Landssricht diese Möglichkeit außer acht gelassen hat. Es hat aber troigsden in eingehender ‚klarer Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß üle von dem Angeklagten beschworenen Aussagen unwahr gewesen sind und daß der Angeklagte mich dessen
bewußt gewesen ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu besnstanden. Das Landgericht hat den Angeklagten somit zu Recht verurteilt.
Beäienken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht versagt dem Angeklagten einen Aussageno stand nach § 157 StGB, hält aber in einer Nilfserwägung die ausgesprochene Strafe auch denn für angebracht, wenn er lirrigerweise geglaubt hätte, sich in einem Aussageno'tstand zu befinäsn", Nach der: Urteilsbegründung ist es indessen nicht ausgeschlossen. daß für den Augeklagten' ta tsächlich ein solcher Aussagenotstand bestanden hat. I) unä der Angeklagte haben die Schi veiastenäe Aussage des KB eingehend beeprochen. Sie kanan zu dem Ergebnis, da3 mit dem Vorwurf einer Sısuerlinterziehung die Aöglichkeit bestüride,. an Sc Bsche zu nchien incrdem zuerst keiner die Anzeiye erstatten wollie, u.lärie echliewlich HB sich hierzu bereit,
u.a. auch desüalb, "ueil er eich von KÜEW Hierbei in seinen Chefeigenschaften angssprochen fühlte und weil er sich seiner Bedenken enthoben sah durch die Äußerungen des Angeklesten, Sc könne ger nichts machen, wenn sie zu zwsien oder üreien die Angaben eidlich bestätigten". Nach
der Bekundung der Frau HM nat der Angeklagte den früheren Mitengeklagten a] in den Augenblicken seiner Entechlußlosigkeit .arin bestärkt, eine Anzeige zu eratatten, da er die Beschuläigungen bestätigen werde. Der Angeklagte hat öie Richiigkeit dieser Aussage nicht bestritten. Hiernach besteht die Köglichkeit, daß er davon ausging, es drohe ihm unter Umständen Gin Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Zalschen Anschuldigung. Hätte
er aus diesen Grunde falsch geschworen, so lägen die Vorausseczungen des § 157 StGb vor. Das Landgericht bringt nun zwar
zum Ausdruck, da) ee auch Hicht von der Strafmilderung nach
§ 157 3163 Gebrarnch machen wolle, wenn der Angeilagte irrigerweise einen Aussagenotstand angenommen habe, da er im Vergleich zu Hg ier aktivere Teil gewesen sei und allein deshalb eine nönere Strafe verdiene. Dieser Erwägung, gegen die an sich achon wegen ihres hypothetischen Chsrakters Bedeuken bestehen (vgl. 2 StR 301/54 in IM § 74 StGB Nr. 17), läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Landgericht, was rechtiich zulässig wäre, dem Angeklagten eine Strafuilderung nach § 157 StG3 auch dann versagt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß sich der Angeklagte möglicherweise tetsächlich in einen Fideenotstand befand und deshalb falsch geschworen hat. Das Urteil war sonit im Strafausspruch aufzuheben. Darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte beim Vor- ‚liegen der Voreussetzsungen des § 157 StGB Strafmilderung verdiers, obwohl er den Eiüesnotstand bewußt und schuldhaft horbesgeführt bes, steht allein dem Tatrichter zu.
Im übrigen sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beansysanden. Ein Grunäsats, daß Wittäier bei vermeintlich gleicher Tarpetei.igung gleich Lock zu bestrafen sind, besteht nicht. Das Gericht, hat Jie Strafe jeweils nach den Strafzwecken, der Tatschwere und der Persönlichkeit des äters zu bestimmen (BEE JZ2 1951, 369). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen. Aus den eindeutigen Yeststellungen ergibt sich auch, " deB der Angeklagte als der intelligentere die Geschehnisse "weitgehend angetrieben urd gesteuert hat", Bei dieser Sachlage isi die ausgesprochene Stirefe keinesfalls als unbillig und unangemessen zu bezeichnen. Daß der Angeklagte'nur Volnssckulbildung besitzt und nur einen militärischen Mannschafts-
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dienstsgrad erreicht hat, achließt selbeiverständlich nicht sus, day er troszäer intelligenter ı2t als der Trühere Mit-
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Baldas Dr Dotterweich Scharpeneeel Dr. Schalscha Werges '