Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.12.1988 – 3 StR 366/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR_366/88
in der Strafsache
gegen
sen Händler Reinald LED aus POEEEEEB, geboren am WW. GE 1957 in vo bei PEN,
wegen Steuerhinterziehung
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nicht vorschriftsgemäßer Besetzung des Gerichts Erfolg. Obwohl Bedenken vorgebracht werden (vgl. Schulze MDR 1988, 736), daß ausnahmslos ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 1 StPO vorliegt, wenn ein blinder Richter den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt, folgt der Senat der neuen Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshof (BGHSt 35, 164; BGHR StPO S 338 Nr. 1 Richter, blinder 3) insoweit, als ein blinder Richter nicht den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen führen kann. Bestimmend hierfür ist nach Auffassung des Senats, daß die dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO
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übertragene Verhandlungsleitung und seine sitzungspolizeilichen Aufgaben nach § 176 GVG im Interesse eines Angeklagten, gegen den in einem Strafverfahren der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, auch die Sehkraft des Vorsitzenden erfordert. Der Vorsitzende in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen muß in der Lage sein, selbst visuelle Wahrnehmungen zu machen, um gegebenenfalls darauf unmittelbar reagieren zu können.
Der Senat hat allerdings keinen Anlaß, aus den angeführten Entscheidungen zu folgern, daß die Mitwirkung eines jeden blinden Richters in jeder tatrichterlichen Hauptverhandlung zur vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung führt (so Fezer NStZ 1988, 375). Vielmehr möchte er an der wohlerwogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten, daß grundsätzlich auch blinde Richter Tatrichter sein können (BGHSt 4, 191; 5, 354; 11, 74, 78; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 425/58; anders beim Augenschein: BGHSt 34, 236; 18, 51). Erfahrungsgemäß gleicht ein blinder Richter das nicht unmittelbare Wahrnehmen optischer Eindrücke "durch Sinneswahrnehmungen anderer Art, insbesondere durch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen" derart aus, daß er Umstände erfaßt, die der Wahrnehmung sehender Richter entgehen (BGHSt 5, 354, 355; vgl. auch Schulze aaO). Entscheidungserhebliche Wahrnehmungen können die Richter spätestens in der Beratung einander vermitteln. Das gilt um
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so mehr, als auch ein zu einem Spruchkörper gehöriger Richter allen anderen die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln kann (BGHSt 12, 18; BGH NStZ 1983, 325).
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