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BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 2 StR 301/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt hätte. |

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Für das Nachschlagewerk! Nieht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StPO 3 267, StGB § 74

Rechtssatz: Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt hätte. |

Aktenzeichen: 2 StR 301/54. Urteil des BGH vom 8. Februar 1955 LG Osnabrück

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt und Arbeiter Wilhelm F scEEEEEEEEE> aus A, Kreis DEE, dort geboren am EEE 1910, . ’

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Keuiiipebei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiiikme als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Osnabrück vom 8. April 1954, soweit er im Fall Agnes Sl verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sa-

che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem weiteren Falle (Agnes KM) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie führt nur zum Teil zum

Erfolg.

I. Verfahrensrüge.

Der Verteidiger hat einen Hilfsamtrag auf Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen über die Zuverlässigkeit der Zeuginnen Ursula KB und Karin Pam gestellt. Dieser ist in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden, weil die zur Zeit der Vernehmung 11jährigen Kinder von ihrem Lehrer als wahrheitsliebend und sehr zuverlässig beurteilt worden waren und weil das Gericht nach ihrem persönlichen Eindruck und den Ergebnissen der: Hauptverhandlung auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangte, dass Bekundungen der Wahrheit entsprechen.

Die Revision bringt zu Unrecht hiergegen vor, dass die Anhörung eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Auch wenn ein im Kindesalter stehender Zeuge über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagen soll, bedarf es der Zuziehung eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen nur dann, wenn besondere vom normalen Erscheinungsbild: der Altersstufe abweichende Zige bei dem Jugendlichen hervortreten (BGHSt 3, 52; 3, 27). Hier handelt es sich um Aussagen von Kindern, die noch geraume Zeit vor dem Eintritt der Reife stehen und keine besonders auf geschlechtliche Dinge gerichtete Phantasie besitzen. Die Kinder sind von ihrem Lehrer als zuverläs-

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im u nenn ”. “

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sig und wahrheitsliebend geschildert worden und haben durch ihr Verhalten vor Gericht diesen Eindruck bestätigt. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer sich selbst die genügende Sachkunde zuschreiben und den Beweisamtrag nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO ablehnen.

II. Sachrüge.

1. Im Schuldspruch ist nur die Verurteilung im Falle Agnes SCHE zu beanstanden. Das Mädchen war zur Zeit der Tat 13 Jahre alt. Es fehlt an jeder Feststellung, ob dem Angeklagten das Alter bekannt war. Seine Kenntnis von dem Alter der verletzten Kinder ist nur hinsichtlich der jüngeren Kinder in den Fällen der vollendeten Unzucht festgestellt worden; da das Urteil auch nichts über das Aussehen der Agnes SB ersehen lässt, ist nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte dieses Mädchen für bereits 14 Jahre alt gehalten hat. Die Verurteilung in diesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben,

Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken; keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ebenso wie in den anderen Fällsn auch hei Agnes Sa "unzüchtige Ab-- sichten" verfolgt, dieselben Handlungen wie bei den anderen Kindern vorzunehmen begonnen und nur infolge des Widerstrebens des Kindes und der Rückkehr der Geschwister nicht vollendet hat.

2. , Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit es sich um die Festsetzung der Einzelstrafen handelt. Fehlerhaft ist aber die Hilfserwägung, dass die Gesamtstrafe auch dann fest-

gesetzt worden wäre, "wenn die Handlungen in Bezug auf

Iy

die Kinder KEEP und Peg ausser Betracht bleiben".

Zwar ist bei den bestimmten Feststellungen in diesen

Fällen kein Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zur Schuldfrage aus dieser Bemerkung herzuleiten. Es ist

aber unzulässig, zu erklären, dass dieselbe Strafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht als nachgewiesen angesehen hätte; denn bei der Strafzumessung ist von den Taten auszugehen, wie sie festgestellt und beurteilt worden sind (RG HRR 1937, 1053).

Bundesrichter Dr. Dotterweich ist infolge Urlaubs verhindert, Werner Dr.Arndt seine Unterschrift beizufügen.

Werner Dr. Schalscha Hoepner