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BGH Entscheidung vom 22.10.1958 – 2 StR 414/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"2 StR 414/58_
die Hausfrau Hannelore HE
22c2 044
Im Nan:en des Volkes
In der Strafsache gegen
EEE dort geboren am 1930,
wegen Körperverletzung
Al
geb. DEM zu: OD
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundssrichier Dr. Schalscha
Bundssrichter Dr. Menges
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt rg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesicllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Oldenburg (O1db.) vom 13. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. "
Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strife jedoch zur Bewährung ausgesetgst worden.
Ihre Revision rügt die Verjetzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Krtfolg»
“.) Die Revision ist der Meinung, daß es zur Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung an den notwendigen Prozeßvoraussetzungen gefehlt habe.
a) Sie vertritt die Auffäsaung, daß die Tat einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung mit dem Vergehen nach $ ?!70 d StGB nicht identisch sei, so daß sie nur durch Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO zum Gegenstand der Verhandlung hätte gemackt werden können, Weil dies nicht geschehen sei, habe die Strafkammer mit der Verurteilung der Angeklagten nach § 223 StGB die Abgrenzung der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat über-- schritten und eine andere, dem Vergehen nach § 179 d StGB gegenüber selbständige Tat abgeurteilt.
Nach dem Eröffnungsbeschluß ist das Hauptverfahren gegen äle Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170 d StGB eröffnet worden. Der damit bezeichnete geschichtliche Vorgang nebst allen damit Zusammenhängenden Vorkommnissen und tatsächlichen Umständen war daher als Tat Gegenstand des Verfahrens \§ 264 StF( Daß sich in dessen Verlauf dann ein Sachverhalt ergab, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führte, als sie der Lröffnungsbeschluß annahm, entkleidete diesen seiner Wirkung nicht.
Das ist umsoweniger der Fall, als die Anklageschrift, die zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen ist \BGHSt 10, 137, 138), bereits den Wurf der Angeklagten nach dem Kinde mit einem Schuh erwähnt, den die Strafkammer jetzt als Teil der Körperverletzung ansieht. Entgegen der Meinung der Revision war daher für eine Jachtragsanklage gemäß § 266 StPO kein Raum.
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b) Weiter macht die Revision geltend, das Vergeben der vorsätzlichen leichten Körperverletzung sei ein Antragsdelikt' (§ 2 StGB). Ein Strafantrag sei aber nicht gestellt. Auch habe die Staatsanwaltschaft Frei,aprechung beantragt, und zwar trotz
des vorausgeagangenen Hinweises des Vorsitzenden an die Angeklag-P te, daß sie möglicherweise auch wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung nach .§ 223 StGB bestraft werden könne. Aus die-f: ser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zei zu folgern, daß sie kein besonderes Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 223 StGB bejahe.
Dieses Vorbringen der Revision ist zutreffend. Zur Verürteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 StGB hätte die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein winschreiten von Amis wegen für geboten erachten müssen; andernfalls fehlt es an einer Progeßvoraussetzung. Damit erhebt sich die Frage, ob das Gericht wegen der umfassenderen Straftat der Bestimmung des § 170 d StGB der deswegen erhobenen Anklage ohne weiteres entnehmen konnte,. die Staatsanwaltschaft erkläre damit auch die Notwendigkeit der Strafverfolgung wegen der Körperver-
letzung.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach ihrem Ermessen über# die Frage eines Einschreitens von Amts wegen, sofern nach ihrer Auffassung Gas besondere öffentliche Interease an der Strafver-
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folgung wegen einer der in § 232 StGB bezeichneten Straftaten dies gebietet. Ob sie diese Entscheidung getroffen hat, kann im Einzelfalle zweifelhaft sein. In dieser Beziehung hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952 ausgesprochen, daß die Erklärung der Staatsanwaltschaft, sie halte die Verfolgung der vorsätzlichen leichten Körperverletzungen aus besonderem öffentlichen Intsresse für geboten, zwar schon in der Erhebung der Anklage wegen Landfriedensbruchse liegen könne, daß aber dann, wenn das Landgericht Zweifel an der Haltung des Anklagevertreters gehabt habe, 8 diese in der Hauptverhandlung hätte klären müssen. Auch nach BGHS+ 6, 282, 284 kann es im Einzelfalle je nach Lage der Sache zweifelhaft sein, ob die Staatsanwaltschaft die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ermessens schon im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage, die wegen einer anderen umfassenderen Straftat erhoben wird, für die in dem geschichtlichen Vorgang (§ 264 StPO) enthaltene minderschwere Straftat für gegeben oder wenigstens für möglich gehalten hat. Bestehen Zweifel solcher Art, so hat das Gericht dafür zu sorgen, daß die Staatsanwaltschaft sich eindeutig erklärt, wie in der vorerwähnten Enischeidung vom 4. März 1952 zum Ausdruck kommt.
So ist es auch hier. Die Anklage lautete auf Gefährdung eines Kindes - Straftat gemäß § 170 d StGB -. Dieser Tatbestand ergab sich aus einer Reihe von Vorgängen in dem Verhalten der Angeklagten dem Kinde gegenüber. Die einzelnen Handlungen der Angeklagten waren dabei nicht selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB (vgl. BGHSt 8, 92, 95). Daber kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß wegen einer solchen Binzelhandlung trotz des stark geminderten Unfangs der Schuld, wenn sie allein als Straftat übrig bleibt, die Angeklagte nach dem Willen der Staatsanwaltschaft "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" abgeurteilt werden soll; denn es bestehen Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft mit
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der Erhebung der Anklage wegen des Vergehens nach § 170 d Step zugleich an die Strafverfolgung der einen oder anderen der im Ermittlungsergebnis der Anklage genannten kinzelhandlung der Angeklagten gedacht und für diese durch die Anklage die Notwendigkeit des Einschreitens von Amts wegen erklärt hat, zumal sie ersichtlich keine tateinheitliche Verurteilung unter SOlchen weiteren Gesichtspunkten erstrebte. Dagegen könnte auch sprechen, daB der Staatsanwalt in der Rauptverhandlung Freisprechung mangels Beweises beantragte, also trotz des Hinweises : des Gerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach | § 223 StGB vielleicht lediglich die Anklage wegen des Vergehens nach § 170 d StGB im Auge hatte. An der Verfahrensvoraussetzung des § 232 StGB kann es hiernach überhaupt fehlen.
Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2.) Die Revision behauptet ferher, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. :
a) Der Verteidiger habe beantragt, die Angeklagte Freizusprechen, und hilfsweire den Antrag gestellt, ein amisärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß für die Angeklagte § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden seiz das Landgericht habe jedoch den Hilfsamtrag übergangen.
Das Urteil spricht aus, daß die Angeklagte nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen für ihre Tat voll verantwortlich sei. Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten da$: Gutachten von Sachverständigen eingeholt hat. Dem Urteil sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß in dieser Hinsicht die Strafkemmer die richterliche Aufklärungspflicht verletzt hate
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Allerdings hätte der hilfgsweise gestellte Antrag im Urteil ausdrücklich beschieden werden sollen, sofern er als echter Beweisamtrag zu gelten hatte. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtbescheidung des Antrags beruhen könnte.
b) Die andere Aufklärungsrüge der Revision, die darauf abzielt, „och Feststellungen darüber treffen zu lassen, daß das Kind Ingrid die Angeklagte öfters belogen und auch einmal mit der Schere die Gardinen zerschnitten habe, ist unzulässig,weil
sie keine Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung sich dem Gericht aufdrängte (BGHSt 2, 168).
Dies gilt auch für die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur Schuldfrage zu treffen. "
Im übrigen bedarf das Vorbringen der Revision nach Lage der Sache keiner Erörterung.
Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha enges Lang-Hinrichseu