Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 09.09.1975 – 5 StR 362/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 453/74) FE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den berufslosen Bernd F mn aus Hamm,
dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
b3
Sn En.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (une
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EM zus zB
als Verteidiger,
Justizangestellte (Emm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Hannover vom
12.März 1975 wird verworfen.
Kosten und Auslagen des Rechtsmittels werden dem Angeklagten nicht auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision, die Verletzung des sachlichen : Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Totschlags hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision im einzelnen auch nichts vorgetragen.
Die Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe neben der Maßregelanordnung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist nach § 5 Abs.3 JGG von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein Nebeneinander von Jugenädstrafe und Unterbringung im allgemeinen nicht in Frage kommen mag, so kann es doch gerade bei besonders schweren Taten sinnvoll sein (BGH - Urteil vom 14.0Oktober 1958 - 5 StR 365/58). Darüber hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich,
Die Maßregelanordnung wird durch § 63 StGB 1975 in Verbindung mit § 7 JGG gerechtfertigt. Die Jugendkamnmer hat die sachlichen Voraussetzungen für die Unterbringung ohne Rechtsfehler festgestellt. Danach hat der Angeklagte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB 1975) begangen. Die im Urteil enthaltene Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt ferner, daß von ihm infolge seines Krankheitszustandes erhebliche rechtswidrige Taten "mit ziemlicher Sicherheit" zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Gesamtwürdigung ist allerdings recht knapp ausgefallen, Trotzdem trifft es nicht zu,
wenn die Revision meint, die Jugendkammer habe die Maßregelanoränung praktisch allein auf das Gutachten
des ärztlichen Sachverständigen Dr SE Sestützt. Das Gericht setzt sich in den Urteilsgründen mit der Persönlichkeit des Angeklagten und den näheren Umständen der Tat auseinander und berücksichtigt außerdem seine die Tötung des Opfers nachträglich gutheißenden Äußerungen und sein angriffslustiges Verhalten gegen türkische Mitgefangene in der Jugendstrafanstalt
(UA S.16/17).
Die Bedenken der Revision gegen die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr SC vom 17. und 28.Januar 1974 gehen schon deshalb fehl, weil es sich dabei nur um vorläufige Äußerungen handelt und das Urteil allein auf dem in der Hauptverkandlung erstatteten mündlichen Gutachten beruht.
Die übrigen in diesen Zusammenhang erhobenen Einwände der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten.
Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer es abgelehnt hat, die Strafe vor der Maßregel vollziehen zu lassen (§ 67 Abs.2 StGB 1975). Nach ihrer Überzeugung bedarf der - nicht nur schwachsinnige, sondern auch psychopathisch abartige - Angeklagte einer sofortigen psychiatrischen Behandlung. Diese ist in einer Strafanstalt jedenfalls nicht leichter durchzuführen als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Jedoch kann der Vollstreckungsleiter
-5._
nachträglich die Reihenfolge der Vollstreckung ändern, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es für angezeigt erscheinen lassen (§ 67 Abs.3 StGB 1975).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann