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BGH Entscheidung vom 08.09.1958 – 5 StR 589/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 589/58

In Namen des Volkes

2 195 09

In der Strafsache gegen

1. den Verkaufsfahrer Walter 5 Ep :.: He, dort geboren an EEE 1921, zur Zeit in Strafhaft,

2. die Vertreterin Edelgard Teil au: ei,

dort geboren am m 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Jamuar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. m in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof km bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten Sb und TEE gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8.September 1958 werden verworfen,

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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Beiden Angeklagten wird die nach den 8.September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten Sg unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in 12 Fällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, die Angeklagte TB unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten Ss angeoränet und beiden Angeklagten die Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.

Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

A» Revision des Angeklagten Se. I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

l. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Beweismittel, welche die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl.BGHSt 2,168). Die bloße Erklärung, daß die Verschuldung der Angeklagten TB leicht hätte geklärt werden können, weil "Urteile und Pfändungen darüber vorlagen", enthält keine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Beweismittel.

2. Die von der Revision gerügten Verstöße gegen die

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§§ 261, 267 Abs.1 Satz 1 StPO liegen nicht vor. Der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1957,684°° geht fehl. Die Strafkammer hat nicht "unterstellt", sondern auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Erklärungen der Angeklagten und des Mitangeklagten Kb "festgestellt", daß die Angeklagten und KeWw sich jeweils von Fall zu Fall verabredet haben. Die Strafkammer war entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, im Urteil mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten Kin für glaubhaft gehalten hat.

3. $-267 Abs.6 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafkammer die Sicherungsverwahrung angeoränet hat.

4. Die weiteren "Verfahrensrügen" sind in Wahrheit Sachrügen. Die Revision meint nämlich, die Anwendung der § 8 74, 20a und A2e StGB finde in dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze.

II. Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte keine fortgesetzte Straftat, sondern 15 im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten verübt hat. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen gehen fehl. |

Die Strafkammer hat, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, auf. Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten Ka» festgestellt, daß die Angeklagten und KB sich jeweils von Fall zu Fall verabredet haben. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die Anwendung des § 74 StGB. Was die Revision demgegenüber

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vorträgti, sind bioße Angriffe gegen dia Feststellungen der Strafkamüer und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision

nicht gestützt werden (§ 337 STEO).

Außerdem kommt es im vorliegerden Fall für die Anwendung des § 74 StGB auf die in Rede stehende Feststellung auch gar nicht entschsidenä an. Die Revision irrt nämlich, wenn sie meint, eine fortgesetris Straftat liege vor, wenn der Täter von vornherein entschlossen sei, sich durch mchrere Diebstähle, die er innerhalb eines mehr oder minder kurzen Zeitraums verüben will und verübt, Geld für einen bestimmten Zweck za verschaffen. Der BRecktsbegrif? der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite rach einen Gesamtvorsaiz des Täters voraus, der vor oder spätestens bei Verwirklichung des erstea Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe vorhanden und so beschaffen sein muß, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar richt in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl.BGHSt 1,313,.315). Hieran würde es im vorliegenden Fall selbst dann fehlen, wenn die Angeklagten und Ken sich nicht jeweils von Fall zu Fall, sondern von vornherein für alle Fälle verabredet hätten. Der von der Strafkammer im übrigen festgestellte Sachverhalt kietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Wissen und Wollen des Angeklagten und seiner Wittäter die durch die einzeinen Disbstähle verletzten Rechtsgüter und ihre Träger auch nur annähernd vorwegbegriffen hätten.

2. Die Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls ohne Rechtsfehler, Die Strafkamzer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB in rechtsirrtumsfreier Weise festgestelli.s Sie hat weiterhin aus den früheren und

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neuen Taten des Angeklagten, aus ler Art ihrer Durchführung und den Uuständen, unter dencn sie begangen wurden, sowie aus der Wirkung, die die früheren Strafen und ihre Verbüßung auf den Angeklagten ausgeübt haben, und aus dem sonstigen Persönlichkeitsbild, das sie von dem Angeklagten gewonnen hat, die Überzeugung geschöpft, daß der Angeklagte einen Hang zuu Verbrechen besitze und daß er "auch in Zukunft von verbrecherischen Neigungen nicht frei sein wird". Hiermit hat sie zum Ausäruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Angeklagte euch in Zukunft durch weitere seinem Hang entspringende Straftaten den Rschtsfrieden erheblich stören werde. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnrheitsverbrecher ist (vgl.BGHSt 1,94,100). Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die auf § 42e StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Urteil begründet die Maßregel in rechtlich zutreffender Weise damit, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die verhängte Zuchthausstrafe den Argsklagten nicht so läutern wird, daß er seinen Hang zum Verbrechen mit Erfolg bekämpfen wird. Dies ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil ein Rest der dreijährigen Zuchthausstrafe, die am l.Juni 1955 gegen den Angeklagten verhängt wurde, im Jahre 1957 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Richtig ist, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nichts darüber gesagt hat, ob andere, weniger einschneidende Maßnahmen einen ausreichenden Schutz verbürgen würden. Das war bei der hier gegebenen Sachlage aber auch nicht notwendig. Was die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, ist teilweise auf die Behauptung von Tatsachen gestützt, die in den Urteilsfeststellungen keine Stütze haben. Das ist im Revisionsverfahren

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- 7. nicht zulässig (§ 337 StPO). Das sonstige Revisionsvorbringen zu diesem Punks ist offensichtlich unbegründet.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat kein durchgreifendes Bedenken ergeben.

B. Revision der Angeklagten Ton. I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. § 267 Abs.1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die Tatsachen an, welche die Strafkammer für erwiesen erachtet und in welchen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.

2. Inwiefern § 267 Abs.2 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift betrifft nur im Gesetz besonders vorgesehene Strafausschließungs-, Strafmilderungsund Straferhöhungsgrürde, nicht aber Tatsachen, die - bei Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände -— die Anwendung eines milderen Strafrahmens wegen Vorliegens "mildernder Umstände" rechtfertigen könnten,

3. § 267 Abs.3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben die Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 243 Abs.2 St5B getroffen hat. Sie führen auch die Umstände an, die für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind.

II. Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte Mittäterin im Sinne des § 47 StGB gewesen ist. Nach den Feststellungen des Urteils wurden die

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Taten zwischen den Angeklagten und Ken verabredet. Sie

ä ‚wurden den Verahrelungeu gemäß in der Weiere durchgeführt, daß die Angeklagte die beiden Männer mit einem Wagen zum Tato:v £uhr, Cori In der Nähe wartete und sie mit der Beute zurückfuhr. Die Anzeklagse wurde von den beiden Männern als vollwertigese Mitglied der Bande angeschen. Die Beute wurde demgemäß meist gleichmäßig unter alle drei verteilt. Die Angeklagte stellte außerdem ihre Garage zur Aufbewahrung des Diebesgutes zur Verfügung und wirkte beim Absatz der Beute mit. An disse Fesistellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie ergeben, daß die Angeklaste das Tatgeschehen mitbeherrscht kat und daß sie sich dieser Mitherrschaft auch bewußt war. Wer sich in dieser Weise an Diebstählen beteiligt, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht Gehilfe, sondern Mittäter,

2. Ob mildernde Tustände im Simne des § 243 Abs.2 StGB vorhanden sind, hat der Tatrichter unter Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden [nstänte nach pflichtgemäßcn Ermessen zu entscheiden, Das gleiche gilt für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Erwägungen, ven dunei sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründr bei diesen Entscheidungen hat bestimmen lassen, halten sich im Rahwen tatrichterlichen Ermessens. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal strafschärfeni verwertet. Die Strafkammer hat dis Angeklagte nur nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, nicht dagegen nach Nr.6 verurteilt. Die Vorschrift des § 242 Absel Nr.2 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter sich bewußt einer ''äinbrecherbande'' anschließt.Yas äle Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorsrägt, ist der Versuch, die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zuiässig.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das

Urteil, scweit 05 die Angeklagte besrifZit, in vollem Unmfange

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geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagte beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schnitt Eörker