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BGH Entscheidung vom 20.06.1958 – 5 StR 196/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 068

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Alfred G EEE aus TE,

dort geboren am EEE 1924, - Sachbezeichnung: REED u.a. -

wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr gu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten GW wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Fall 30 der Anklageschrift (IIC2e der Urteilsgründe) wird das Verfahren auf Kosten der

Landeskasse eingestellt. ,

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Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

-— Von Rechts wegen -

gen

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten CiWw unter Freisprechung in einem Falle wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vorliegt. Der Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat zur Last legt, bezeichnet die Tat nur mit den abstrakten Merkmalen der Strafgesetze, die der Angeklagte verletzt haben soll.

Das entspricht zwar nicht der Vorschrift des § 207 Abs.1 StPO. Die begangene konkrete Tat muß durch bestimmte Tatumstände

so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber "möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl.BGHSt 5,225,227). Es ist aber anerkannten Rechts, daß zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift herangezogen werden darf (vgl.BGHSt 10,137,138).

Die Anklageschrift gibt für die Fälle 26, 27, 28, 31, 33, 34 und 37 der Anklageschrift (IIC2db, c,d, £,h,i und k der Urteilsgründe) Ort, Zeit, Ausführungshandlung und Gegenstand der Taten in einer Weise an, die Unklarheiten in der oben angegebenen Richtung ausschließt. Ob das gleiche auch für den Fall 25 der Anklageschrift (IIC 2a der Urteilsgründe) gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle freigesprochen hat. Anders liegt es im Falle 30 der Anklageschrift

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(II C 2 e der Urteilsgründe), Hier nennt die Anklageschrift zwar unter den Personen, die der Hehlerei an näher bezeichneter Diebesbeute beschuldigt werden, auch den Angeklagten. Sie gibt aber Handlungen, durch die er Hehlerei begangen haben soll, nicht an. Es fehlt aus diesem Grunde insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses. Das Verfahren muß daher in diesem Falle eingestellt werden.

Die Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Fällen hat aus einem anderen Grunde keinen Bestand. Die Revision rügt zu Recht, daß die Vorschriften der §§ 230, 231 StPO verletzt worden seien.

Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist, daß am dritten Verhandlungstag, dem 28.November 1957, zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Der Angeklagte war bei Beginn der Verhandlung um 8.30 Uhr nicht erschienen. Die Strafkamnmer hat daraufhin beschlossen, die Verhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen, In der Sitzungsniederschrift heißt es nun allerdings nach der Aufführung der erschienenen Personen und der Feststellung, daß die Zeugen Nun, Ilse GEB und Cr@W® nicht erschienen seien: "Der Angeklagte GEB erklärte: Meine geschiedene Ehefrau ist inzwischen wiederverheiratet und trägt den Namen SB- " Bei diesem Vermerk handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit. Dies ergibt der nachfolgende Teil der Sitzungsniederschrift. Es heißt in ihm nach einem Vermerk über die Vernehmung der. Zeugen HB und iD und die Erklärung der Zeugin Anna Schw, daß sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache: "Der Angeklagte CE erschien um 9.20 Uhr. Er entschuldigte sich damit, daß er in seiner Unterkunft nicht geweckt worden sei."

Die Strafkammer hat hiernach zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandelt. Das war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig.

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Nach § 230 Abs.1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt. § 231 Abs.2 StPO gestattet es allerdings, eine unterbrochene Hauptverhandlung unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende zu führen, wenn der Angeklagte bei der Fortsetzung der Verhandlung ausbleibt. Das ist aber nur zulässig, wenn der Angeklagte eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt, wenn er den Versuch macht, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (vgl1.BGHSt 3,187,190; 10,304,305). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte am Erscheinen durch Umstände gehindert wird, die von seinem willen unabhängig sind. So liegt es hier.

Der Angeklagte hat, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, sein verspätetes Erscheinen damit entschuldigt, daß er nicht geweckt worden sei, also verschlafen habe. Die Strafkammer hat ihm diese Entschuldigung abgenommen. Ein Verschlafen ist aber in aller Regel ein Umstand, der vom Willen des Verschlafenden unabhängig ist. Daß dieser Umstand der Strafkammer noch nicht bekannt war, als sie die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortsetzte, ist rechtlich unerheblich. Die irrige Annahme des Tatrichters, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO gegeben seien, macht eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn der Irrtum noch im Laufe der Hauptverhandlung offenbar wird. Die Strafkammer mußte den Teil der Verhandlung, der unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, nach dessen Erscheinen wiederholen, Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

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-6 - Der Verstoß gegen die §§ 230, 231 StPO ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO).

Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker