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BGH Urteil vom 19.06.1958 – 4 StR 45/58

4. Strafsenat

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4_StR, 45/58 2252 017 Ft l

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Lilli Sch ED zer. DB aus EEE, geboren am 9. EEE A ir TE/SaHED,

wegen Meineiäs u.8. ‘ . R

hat der 4. Strafsenat des’ Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 19, Juni 1958, an der seilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ‚Reibers als Vorsitzender...

Bundesrichter Ir. 'Säher , Bundesrichter Dr. 'Seibert - Bundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. WWW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter 1: enyaltechats, -

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf äle Revision des Nebenklägers Rechtsanwalts

Grundmann wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist von dem Vorwurf des Meineids und der Beleidigung freigesprochen worden.

Sie wurde in einem Zivilprozeß ihres Ehemanns gegen Rechtsanwalt CEEEEED - 4 0 306/54 - auf Feststellung der Ungliltigkeit einer Hypothekenabtretung vor dem Landgericht in Essen eidlich als Zeugin vernommen.

Der Angeklagten wird zur Last gelegt, daß ihre beeidigte Zeugenaussage in mehreren Punkten falsch sei und sie sich deshalb des Meineids und zugleich auch der Verleumdung wegen des in’ihrer- Zeugenaussage erhobenen Vorwurfs der Erpressung gegenüber dem Zeugen COS schuldig gemacht habe. & nn j

Die Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung und gibt an, bei ihrer Zeugenaussage in allen Punkten die Wahrheit gesagt zu haben.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß ihr in keinem Punkte nachgewiesen werden könne, daß sie die Unwahrheit gesagt habe. Ebenso habe sie auch von der Anklage der Verleumdung freigesprochen werden müssen, da nicht festzu-

stellen sei, daß der in ihrer Zeugenaussage dem Zeugen c-

a gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache im Sinne des Gesetzes sei. Zur.Frage, ob sich die Angeklags-

te einer üblen Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB schuldig ge-

"macht habe, führt die Strafkammer aus, dies komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gehandelt habe.

Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 244, 245,249 273, 261, 267 StPO) und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 154, 1§ 7 StGB.

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3.

Io Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Rechtsanwalt CIE ist auf seine Anschluß. erklärung vom 26.11.1955 (HA Band I, Bl. 74) durch Beschluß vom 2.1.1956 als Nebenkläger zugelassen worden (HA Band

I, Bl. 83 R), um die Strafverfolgung insoweit unterstützen zu können, als dem Verfahren ein Tatbestand zugrunde liegt, der seine Zulassung rechtfertigt, nämlich § 187 SteB. Wit seiner Revision rügt er nicht nur die Verletzung des § 1§ 7 StGB, sondern darüber hinaus die Nichtanwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Dieses Vorbringen ist deshalb

zu beachten, weil sich die Wirkung eines zulässigen Rechtsmittels bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten auf alle rechtlichen Gesichtspunkte und nicht nur auf den der Nebenklage zugänglichen erstreckt (RGSt 61, 3495 BGH 4 StR 869/53 vom 26. Mai 1954 8. 5).

II: "Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedurfte es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden mußte.

III. Das Urteil gibt zu folgendem durchgreifenden Bedenken Anlaß. Den Freispruch von der Anklage der Verleumdung hat die Strafkammer damit begründet, es sei nicht festzustellen, daß der in ihrer Aussage über das Zustaändekonmen der Erklärungen dem Zeugen CHE gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache im Sinne des Gesetzes sei, Insofern sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wohl aber sind die weiteren Ausführungen, eine üble Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte insoweit in, Wahrnehmung berechtigter Intoressen gehandelt habe, nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 12. Februar 1958

(4 StR 189/57 NW 1958, 797) ausgesprochen hat, ist im Verfahren wegen übler Naghrede grunäsätzlich auf die’ Frage

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An der Wahrnehmung berechtigter Interessen erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlichrechtlichen Mangel rügen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben nur, daß das Landgericht die Unwahrheit der Tatsachen, soweit sie für § 1§ 7 StGB erheblich sind, nicht als erwiesen angesehen hat. Es hat jedoch nicht, wie

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es nunmehr nach dem genannten Beschluß für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 1§ 6 StGB erfüllt sind, erforderlich ist, geprüft, ob die von der Angeklagten behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind. Erst wenn sich die Nichterweislichkeit der Tatsachen ergeben hätte, durfte auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 8tGB eingegangen werden.

Sollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, daß die Behauptungen der Angeklagten nicht erweislich wahr sind, so wird das Landgericht das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StgB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze näher, als bisher im Urteil geschehen, zu erörtern haben,

Ya Über die Schuld nur einheitlich entschieden werden kann, mußte das Urteil im ganzen Umfang aufgehoben werden. Rotberg -' Sauer Seibert

Wübner Kang-Hinrichsen

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