Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 1 StR 503/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2308 062 oo In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Geschäftsinhaberin Rita Klara H ED zevorene wei
aus SEM, zevoren am ED 1920 ir ra.
wegen übler Nachrede
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
_ Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr, Faller
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision der Angeklagten Rita HE wirä das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1959, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
.Von Rechts wegen
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Gründe§
Gegen die Angeklagte war ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung anhängig. In der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1956 behauptete sie u.a. in Bezug auf den Polizeibeamten Hans EEE: er habe sich im Polizeiwagen auf sie gelegt, habe ihr unter den Rock gelangt und ihr in den Blusenausschnitt an ihre Brust gelangt. Wegen dieser Behauptung hat die Strafkammer sie im vorliegenden Verfahren eines Vergehens der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revisicn der Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.
Die Strafkeammer hat erwogen, ob die Angeklagte mit ihrer Äußerung in: Wahrnehmung berechtigter Interesse gehandelt habe. Sie führt hierzu (auf Seite 19 des Urteils) auss
"Es steht zwar jedem Angeklagten das Recht zu, seine Verteidigung so zu führen, wie er sie für am besten hält. Dieses Recht findet aber dort seine Grenze, wo mit der Behauptung . einer nicht erweisbaren Tatsache unnötigerweise die Ehre dritter Personen angegriffen und verletzt wird. Das hat die Angeklagte im vorliegenden Fall getan. Sie konnte im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung auf die ihrer Meinung nach grobe Behandlung und Mißhandlung und die erlittenen Verletzungen hinweisen, sie durfte aber nicht dem damaligen Vorkommen die Note des Unsittlichen geben, ohne den Nachweis über die Richtigkeit ihrer Behauptung erbringen zu können. Da die Hauptverhandlung einen solchen. Nachweis nicht erbracht hat, steht ihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite."
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Von der Erweislichkeit einer behaupteten oder verbreiteten ehrenrührigen Tatsache kann bei der üblen Nachrede die Anwendung des § 193 StGB nicht abhängen. Wird die Wahrheit der Tatsache erwiesen, so liegt eine strafbare Handlung im Sinne des § 1§ 6 StGB überhaupt nicht vor. Die Frage, ob der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interesse gehandelt habe, stellt sich also im Rahmen dieser Strafbestimmung erst, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Daß gerade für dicsen Fall § 193 StGB anwendbar ist, ja daß die üble Nachrede geradezu einen Hauptanwendungsfall für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bildet, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre unstreitig.
Da die Strafkammer dies verkannt hat und die Verurteilung der Angeklagten Rita HE hierauf beruhen kann, ist das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen:
. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung ist noch folgende Bemerkung veranlaphs.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht im angefochtei.% Urteil den Tatbestand der Verleumdung (§ 1§ 7 StGB) verneint und die Annahme eines Vergehens der üblen Nachrede (§ 1§ 6 StGB) begründet, sind nicht widerspruchsfrei. Die Strafkammer hält die von der Angeklagten behauptete Tatsache für widerlegt, meint aber, eslasse sich nicht nachweisen, daß die Angeklagte sie wider besseres Wissen aufgestellt habe. Es sei unausbleiblich gewesen, daß der Zeuge co», im Bestreben, den Widerstand der Angeklagten zu brechen und ihre Angriffe abzuwehren, swar nicht mit den Händen in Form des Zugreifens, dafür aber nit
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anderen Körperteilen versehentlich und ungewollt die Oberschenkel und die Brust der Angeklagten berüirt habe. Diese Berührungen habe die Angeklagte entweder sofort gefühlt oder sie habe später wegen der dort aufgetretenen Schmerzen und sichtbaren Verletzungen auf solche geschlossen. Es sei
ihr deshalb nicht mit Sicherheit zu widerlegen gewesen,
"daß sie der Meinung gewesen sei, der Zeuge CE Have
sie doch, wie behauptet, mit der Hand angefaßt und daß sie
die behauptete Tatsache nicht wider besseres Wissen aufgestellt habe."
Diese Schlußfoigerungen sind nicht mit den Darlegungen vereinbar, mit denen die Strafkammer den Vorwurf begründet, daß die Angeklagte das Geschehen "auf die Ebene des Unsittlichen und Unzüchtigen"t verlegt habe. Sie führt hierzu (S. 17 des Urteils) aus: "Die Angeklagte war sich der Wirkung ihrer Behauptung auch wohl bewußt. Sie machte sich die Tatsache,
. daß der Zeuge ihre Oberschenkel und ihre Brust berührt hatte, zunutze. Obwohl sie sich sagen mußte, daß dies nur versehentlich geschehen war, machte sie daraus Handgreiflichkeiten obszöner Art. Sie tat dies bewußt, um damit den Zeugen als
' fragwürdige Persönlichkeit hinzustellen und dessen Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern."
Zwar könnte die Bemerkung, daß die Angeklagte "sich. sagen mußte", die Berührungen seien versehentlich geschehen, noch dahin verstanden werden, daß die Angeklagte sie fahrlässiger-. weise als unsittliche Berührungen angesehen habe. Die weiteren Darlegungen, daß sie sich die versehentlichen Berührungen "zunutze gemacht", daß sie daraus "Handgreiflichkeiten obszöner ri gemacht" und daß sie das bewußt getan habe, um COEEEED als fragwürdige und unglaubwürdige Persönlichkeit hinzustellen, weisen jedoch darauf hin, daß die Angeklagte die versehentlichen Berührungen als solche erkannt und sie bewußt wahrheitswiärig
als unzüchtige Griffe dargestellt hat. Damit aber hätte sie eine für den Zeugen Gleißner ehrenrührige Tatsache wider besseres Wissen behauptet.
Die Strafikammer wird diese Widersprüche im weiteren Verfahren zu klären haben. Sollte sich bei neuerlicher Prüfung ergeben, daß die Angeklagte wider besseres Wissen die behauptete Tatsache aufgestellt hat, so stünde § 358 Abs. 2 StPO ihrer Verurteilung aus § 1§ 7 StGB nicht entgegen, § 193 StGB wäre in diesem Falle nicht anwendbar, Anderenfails wäre im Rahmen des § 193 StGB insbesondere zu prüfen. ob die Angeklagte leichtfertig gehandelt hat.
Dr. Geier Werner . Hübner Fischer Dr. Faller