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BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 168/58

2. Strafsenat

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2, StR_168/58 7 { 2264 010 Y'

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den ieur Hans E aus Qu. dort geboren am 1910, zur'Ze in Untersuchungshaft.

2. die Ehefrau An E eb e P Bus , g en am iin Kn.: in x bei ;

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1958 in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an denen teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Honges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (BB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MD bei. der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter an

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit verurteilt worden sind

l. Ha j en Fällen (III) und S ee =

2. Anna in Falle SCHE (v);

ferner bezüglich .der :gesamtistrafen. '

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Rochiemittel, an das Lardgerichi zurückverniesen.

Im übrigen werden Gie Kevisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hal beide Angeklagte unter Freispruch im übrigen verurteilt, und zwar Hans zD wegen Rückfallbeiruges in zehn Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu drei Jahren und sechs konaten, Anna :D> wegen Betruges in vier Fällen zu sieben Monaten Gefängnis. Hans zB» ist die Untersuchungshaft angerechnet worder; ihm wurde die Ausübung des Vertreterberufes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Frau I] ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligi worden.

Beide Angeklagte haben Revision eingelegt; beide erheben die Sachrüge, Hans 8 macht auch die Verletzung verechiedener Verfahrensvorschriften geltend.

I. Revision des Hans zu: - l. Ferfalfrensrügen.

a) Der Angeklagte will in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden sein, daß der Vorsitzende ihm nach dem wenige Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung eirgetretenen Tod seines Pflichtverteidigers erst bei Beginn der Hauptverhandlung in der Person des als Verteidiger der Mitangeklagten Frau ZB» erschienenen Rechtsanwalt Dr. PB einen neuen Pflichtverteidiger bestellt hat, daß aber die Eauptverhandlung nichi gemäß § 145 StPO von Amts wegen vertagt worden ist, um bei dem Umfang der Sache dem neuen Pflichtverteiäiger Gelegenheit zur Vorbereiiung zu geben. Die Rüge ist unbegründst. Rechtsanweli Dr. Pulp wurde durch seine Bestellung nicht überrascht, da sie ihm bereits drei bis vier Tage zuvor angekündigi worden war. Jber den Umfang und den Gegenstand

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der Verhandlung war er ungefähr unterrichtet, da er bereits mit der Verteidigung der Frau 3 ] befaßt war und die gegen sie 'erhobenen Vorwürfe in engem Zusammenhang mit

der Arıklage gegen den Ehemann stehen. Er hat keine Versagungsamtrag gestellt. Unter diesen Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, daß er ohne weitere Vorbereitung zur Verteidigung imstande war, zumal er Gelegenheit hatte, sich während der Hauptverhandlung, die sich über einen Zeitraum von 19 Tagen ersireckie, weiter zu unterrichten.

b) Die auf Verletzung der §§ 219, 244, 245 StPO gestützten Rügen entsprechen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2

Sats 2 StPO; es ist nicht ersichtlich, welche Anträge und Unterlagen nach Ansicht der Revision zu weiterer Aufklärung geeignet waren und welche Taisachen oder Umstände dadurch hätten geklärt werden sollen.

Die Verfarrensbeschwerde, zum Falle des Logierbetruges Hp sei die von der Verteidigung früher benannte Sonja Sch richt angehört worden, ist unbegründet. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin zu diesem Punkte ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert daran, daß nicht ersicktlich ist, der Sirafkammer hätte sich die Anhörung der Sonja Schneider zum Falle HB aufdrängen nüssen (BGH NW 1951, 283). Daß diese Zeugin unter Verletzung des 3 245 STPO zu diesem Betrugsfall' vernommen worden sei, behauptei die Revisiou nicht.

Auch bezüglich der Vernehmung des Zeugen Si is: eine Verletzung des § 243 StPO nicht ersichtlich. Ausweislica des Prosokolls ist ED ) an verschiedenen Verhanälungsiagen mehrfach vernommen worden und zwar zu dem von der Revision angeführten Tall MP. nachdem der Angeklagte sich dazu geäußert haite.

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c) Die zum Fall ri] erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, ob der Angeklagte behaupten will, die Quittungen des Zeugen u seien "zum Gegensiand der Verhandlung gemacht" worden, ohne daß dies aus dem Protokoll ersichtlich sei, oder ob er beanstanden will, daß bestimmie Quittungen trutz eines Protokollvermerks über die Rechnungen dieses Zeugen nicht verlesen oder vorgelesen worden seien. Eine so unbestimmte Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

di Soweit mit Verfahrensrügen zugleich sachlich-rechtliche Feststellungen angegriffen werden, hat der Senat diese bei der Prüfung der Sachrüge erwogen.

2, Sachrüge.

a) Die Verurieilung des Hans I] in den Fällen Zg> Buchhaus GmbH (II), Schm@® (IV), PEEEW-Verias (v7),

LED (v111), I (1X 2 una 3) und Autokauf

(XI, 2) 1äßt weder zum Schuldspruch noch zur Strafzunessung Rechtsfehler erkennen.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges des Verlegers TH (111) auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt: Top hatte am 11. September 1953 mit DD einen Vertrag geschlossen, nach dem die Werbung für eine Zuchgemeinschaft und für den Lg "DEE" üvernann. Der Angeklagte verpflichtete sich, uach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanıs zu arbeiten und seine Unterverireter entsprechend zu überwachen. Er versprach, nach einer Anleuffrist, deren Dauer dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wöchentlich mindestens 100 einwandfreie Bestellscheine für die Buchgemeinschaft einzureichen. In Erwartung der Erfüllung

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dieser Verpflichtungen erhielt der Angeklagte ein Darlehn, das durch Verrechnung von je 2,- DM für jeden Buchgemeinschaftisauftrag und von 10 % der Provision für jeden Buchauftrag getilgt werden sollte. Bis Anfang November 1953 reichte der Angeklagte insgesamt 230 Aufträge für die Buchgemeinschaft, 363. Aufträge für den Is und

32 Buchaufträge ein und erhielt von Th insgesamt etwa 10.000,- DM. Er schuldete The bis zu diesen Zeitpunkt mehr als 6.000,- DM, bis zum Schluß seiner Tätigkeit über 14.000,- DM, da ein großer Teil der eingereichien Aufträge storniert werden mußte. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte sich "einen wesentlichen, zahlenmäßig nicht näher feststellbaren Meil des Geldes" durch falsche Angaben verschafft hat.

Er hat die Untervertreter nicht überwacht unä deren Aufträge ungeprüft weitergereicht, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit dieser Leute bekannt war. Er forderte Provisionen in den ersten Konaten seiner Tätigkeit telegrafisch oder telefonisch unter Angabe der ihm angeblich vorliegenden Zahl der Aufträge an, wobei die wahre Zakl der Bestellungen meist viel geringer war, als er angab. Die Strafkammer führt aus, daß dem Verleger Tr gun dadurch, daß er der Zusicherung des Angeklagten, dieser reiche nur kontrollierte Aufträge ein, Glauben schenkte, "erheblicher Schaden" entstanden sei, weil 40 % aller gemeldeten Aufträge wertlos. waren. Außerdem habe sich

Ger Angeklagte "einen Teil" der Provisionen durch be-- wußt unwahre Angabe der Zahl.der vorliegenden Bestellungen erschlichen. _

Diese Feststellungen sina zu. unbestimmt hinsichtlich der Schadenshöhe: Dem Züsammenhang des Urteils ist zu eninehmen, daß bei der Buch- und Zeiischriftenwerbung

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immer mit einem nicht unerheblichen Storno zu rechnen ist. In welchen Maße dieses Risiko durch die unterlassene Kontrolle erhöht und zur Zahlung welcher Provisionsbeträge TI durch die irrtümliche Annahme, der Angeklagte lege ihm nur kontrollierte Aufträge vor, veranlaßt worden ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; soweit genaue Feststellungen unmöglich sind, muß- ein kindestbetrag ermittelt werden, um den Schuldumfang klarzustellen. Dies gilt auch für die Mindestzahl der bewußt wahrheitswidrig gemeldeten Aufträge. Wegen der Unbestimntheit des Schuldumfergs kann die Verurteilung in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.

c) Die Verurteilung im Falle VII beruht auf folgenden Feststellungen: Tr hatte Anfang 1955 dem Angeklagten nochmals eine Vertretung Übertragen, um ihm auf diese Weise Gelegenheit zur Abtragung seiner anerkannten Schuld zu geben. Der Angeklagte nahm nun von vier Frauen Aufträge

für den Tr Verlag entgegen und ließ sich Anzehlungen geben, obwohl er nicht zum Inkasso berechtigt war. Seiner vorgefaßten Absicht entsprechend benielt er die so erlangten Beträge für sich und reichte die Bestellscheine

dem Verlage nicht ein. Das Landgericht würdigt dieses Verhalten zutreifend als Betrug zum Nachteil der Bestellerinnen. "ie wurden geschädigt, weil sie Zahlung leistesen, aber dafür entgegen der Vorspiegelung des Angeklagten keinen Lieferungsanspruch erwarben. To hat sie dann zwer beliefert, um den guien Ruf seiner Firma nicht zu gefährden. Rechtlich verpflichtet hierzu war er nicht. ör hct demit

den bereits eingetretenen Vermögensschaden der Bestellerinnen leäiglich wiedergutgemacht. An der Tatsache, daß der Betrug ihnen gegenüber mit der Leistung der Anzanlung vollendet war, ändert dies nichts. Bei der Festsetzung der „inzel-

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. strafen wird der Fall VII als Betrug "zum Nachteil des

To Verlages" bezeichnet Hierbei handelt es sich

jedoch nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Den sonstigen Ausführungen des Urteils ist zu eninehmen, daß das Landgericht lediglich einen Betrug zum Rachteil der Bestellerinnen, nicht aber außerdem einen Betrug gegenüber dem Tr>- Vorlag für gegeben erachtei. Den Umstand, daß letztlich

auch Th einen Schaden durch das beirügerische Verhalten des Argeklagten erlitten hat, durfte das Lendgericht bei der IStrafzumessung berücksichtigen.

d) Gegenüber den imuiiiiip. ier beiden Ange-

klagten die Werbetätigkeit übertrug, nachdem sie ihm große Erfolge au? diesem Gebiet wahrheitswidrig zugesichert hatten, gaben die Angeklagten "oft" wahrheitswidrig größere Aufiragsmengen an, als sie erhalten hatten, und verschafften sich dadurch Provisionsvorscküsse, die ihnen nicht zusisnden. Sie reichten zum Teil fingierte Aufträge ein, zum Teil solche von kinderjährigen, die nicht ausgeführt werden konnten. Sie sicherten Kontrollen ihrer Untervertireier zu, führten diese aber, wenn überhaupt, rur mangelhaft aus

und nutzten das ihnen entgegengebrachte Vertrauen und

die Unkenntnis des mit ihnen verkandelnden Abteilungsleiters aus, sodaß sie schließlich atwa 80.000,- DK dem Verlag schuldeten. Wie in Falle Tab (111) ist aber auch hier die durch Irriumserregung verursachte “öhe des Schadens unzureichend festgestellt. Das Landgericht legt auch keine indestsumme des Schadens dar, sondern begnügt sich nit der Feststellung, daß der größte Teil der genannten 80.000,- DM auf ungerechirertigte Provisionszahlungen entfalle. Das 188t den Schuldumfang vor allem deshalb offen, weil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt wird, daß die Angeklagten möglicher-

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weise erst einige Zeit, nachdem sie ihre Werbetätigkeit für den SCHRmEREEEEEEED begonnen hatten, den Entschluß faßten, auch ungültige oder wertlose Aufträge zwecks Provisionserlangung vorzulegen und höhere Bestellungszahlen anzugeben, als der Wahrheit entsprach, Die Verurteilung kann deshalb auch in diesem Falle nicht aufrecht erhalten werden.

3. Hiernach ist das Urteil gegen Hans a] nur insoweit aufzuheben, als dieser in den Fällen III und V verurteilt worden ist ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. Daß die

nur wegen unzureichender Feststellung des Umfanges der Schuld in diesen Fällen zu beans tandende Verurteilung die übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat, erachtet der Senat für ausgeschlossen.

II. Revision der Anne SB.

Soweit die Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Süddeutschen Verlages verurteilt worden ist, muß das Urteil aus denselben Gründen aufgehoben werden, die in diesem Yall der Revision ihres Ehemannes zum krfolg verhelfen.

Im übrigen ist ihre Revision offensichtlich unbegründet,

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges