Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 04.06.1958 – 2 StR 122/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 122/58
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InaNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Margarethe 8 . „ geb. aus ne geboren am 1922 in j
wegen falscher uneldiicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der tejlgenommen haben:
Benatsprüsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesriohter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Potterweich n Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt | in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt am bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Vrkundsbeanter" der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts- in ‚ Kleve vom 8. November 1957 aufgehoben. “
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Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, Jedoch wirä die-Sache zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Angeklagte wurde im Strafverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Bergarbeiter Sch wegen versuchten Mordes vor dem Schwurgericht am 29. April 1957 als Zeugin vernommen. Sie bekundete bewußt der Wahrheit zuwider, sie habe zu dem Mitangeklagten vo keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten, und verblieb hierbei trotz aller Vorhaltungen. Das Schwurgericoht bezweifelte die Richtigkeit dieser Aussage und ließ deshalb Weigel im Znappschaftskrankenhaus zu Bad Neuenahr als Zeuge durch den Ermittlungsrichter vernehmen. Wi gab zu, mit der Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Am 2. Mai 1957 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Die Angeklagte, der am 29. April aufgegeben worden war, wieder zu erscheinen, gab auf Vorhalt der Aussage vos den Geschlechtsverkehr mit ihm zu. Sie blieb als frühere Ehefrau des Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt.
Das Landgericht hat die Angeklagte der uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage (§ 153 StGB) schuldig gesprochen, jedoch nach § 158 St&@B von einer Strafe abgesehen.
Mit der Revision erstrebt sie ihre Freisprechung. Sie ist der Ansicht, ihre Vernehmung sei am 29, April 1957 nicht abgeschlossen worden, da an diesem Tage über ihre Vereidigung nicht beschlossen und sie als Zeugin nicht entlassen wurde; indem sie im Hauptverhandlungstermin vom 2.Mai 1957 die Wahrheit gesagt habe, sei es bei einem Versuch der uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage geblieben.
Für die Entscheidung ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Große Senat für.Strafsachen im Beschluß vom 24.0ktober 1955 (BGHSt 8, 301, insbesondere 314 ff), auf den sich auch die Revision beruft, aufgestellt hat. Danach ist die
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vorsätzliche falsche Aussage, die nicht beschworen wird, nach § 153 StuB strafbar, sobald die Vernehmung abgeschlossen ist. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er vom Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will, Das ist in der Regel der Fall, sobald das Gericht sich anschickt, über die Frage der Vereidigung zu entscheiden;
denn diese Entscheidung wird erst dann getroffen, wenn alle Prozeßbeteiligten die Angaben des Zeugen als Bekundung ansehen müssen, zu der er stehen will. Im wesentlichen handelt es sich um eine Tatfrage. Spätestens ist die Vernebmung beendet und die uneidliche Aussage abgeschlossen mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung im jeweiligen Rechtszuge (BGHSt 8, 316).
Im vorliegenden Falle waren nach den tatrichterlichen Feststellungen Vernehmung und Aussage det Angeklagten noch nicht abgeschlossen,. als sie ihre falschen Bekundungen am 2. Mai richtigstelle. Der Vorsitzende haite sie am 29. April nach der Vernehmung nicht enilassen, ihr vielmehr aufgegchen, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 2. Mai wieder zu erscheinen. Daraus ist zu entnehmen, daß er sie an diesem Tage nochmals zum Beweisthema befragen wollte und daß er nach der kommissarischen Vernehmung des Zeugen WB weitere Auskunft erwartete, ihre Vernehmung am 29. April also nicht als beendet ansah, sondern am 2. Mai fortsetzen wollte, wie er es dann auch getan hat,
Das lLandgericht hat selbst nicht verkannt, daß bei dieser Sachlage die Vernehmung 'der Angeklagten in dem Zeitpunkt; in dem sie sich zur Wahrheit bekannte, noch nicht beendet war: Nur hat es falsche rechtliche Folgerungen daraus Kezogen.
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Da die Angeklagte vor Abschluß ihrer Aussage die falschen Bekundungen richtigstellte, ist es beim Versuch der uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage geblieben. Dieser Versuch
ist nicht strafbar. Das Landgericht hätte die Angeklagte daher freisprechen müssen. Da dies ’ohne weitere Erörterungen geschehen kann, hat der Senat diese Entscheidung nach § 354
Abs. 1 StPO selbst zu treffen. Dem Landgericht liegt nur
noch die Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO ob.
Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha