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BGH Entscheidung vom 20.05.1958 – 1 StR 71/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4“ StR 71/58

u 27316 072

ImNamen des Volkes In der Strefsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans Otto Tr EEEEEEED zu: DEREN. geboren am MEEEEEEEBE935 ir: TEE, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Raubs mit Todesfolgse uU.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1958, in der Sitzung am 22. Mei 1958, an der teilgennmmen haben:

Senatspräsident Dr. Ceier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenot als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Meinz vom 26. September i957 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 27. September 1957 erhittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubs (Fall HM) sorie wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (ra1ı ZU) eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren aus-

gesprochen.

Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechte. ‚77 Die Revisionen haben keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwalischaft nicht vertreten.

I. Die Revision des Anseklagten, nu.

1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat,, Be das Schwurgericht habe gegen die §§ 136 a, 254 StPO dadurch : Br verstoßen, da3 es die Niedersckriften über die Vernehmungen “ des Angeklagten vor der Polizei am 1. und 2. Februar 1957 sowie vor dem Ermittlungsrichter an-2. Februar. 1957 durch ' Yorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist die Rüge unbegründet.

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Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf § 242 StPO, die Verwertung der genannten Niederschriften für unzulässig zu erklären, "was sich sowohl auf Vorhalte (§ 254 11 StPO), als auch auf eine Verlesung (§ 254 IT stro) bezichti", Er begründete den Antrag damit, daß diese Vernchmungen unter Verletzung des § 136 a StPO _ zustande gekommen seien, und führte hierzu Einzelheiten an. Das Schwurgericht beschloß: "Ter Antrag der Verteidigung wird als unbegründet zurückgewiesen, weil weder das poiigeiliche noch das richterliche Protokoll als Beweismit-

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tel zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden istt,

Es kann dahingestellt bleiben, ob $ i36 a StPO verletzt und ob die Ablehnung des Antrags rechtlich bedenkenfrei begründet worden ist. Keinesfalls beruht die Verurteilung auf einer Verwertung der Niederschriften.

Aus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit anderen Beweismitteln ergab sich, daß er den Tod der Juliane ZB verursacht hat. Offen blieb, ob der Angeklagte sie vorsätzlich tötete. Das hatte er bei den erwähnten Vernehmungen zugegeben. Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht überzeugen können, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat; die früheren Geständnisse reichten dem Gericht nicht aus, um ihn insoweit zweifelsfrei zu überführen. Es verurteilte den Angeklagten auch nicht wegen Totschlags oder wegen Mordes,

Die Überzeugung, der Angeklagte habe mit Gewalt den Geschlechtsverkehr erzwingen wollen, hat das Schwurgericht, wie sich aus dem Urteil ergibt (Seite 22 - 24 UA), durch andere Beweismittel erlangt.

2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt, weil es Frofessor Dr. Km, den es auch als Zeugen vernommen habe, nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen habe, geht fehl: .::

Augweislich der Sitzungsniederschrift wurde Prof, - Dr. Kranz nur als Sachverständiger vernommen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Professor

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Dr. Keim iäen Angeklagten im Auftrag _des Gerichts auf seinen Geisteszustand untersuchte. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hätte ihm nach Sachlage nicht zugestanden (RGSt 61, 384; 66, 273).

3.) Die übrigen behaupteten Verfakrensverstöße werden in Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.

4.) Die Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie enthalten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung, wie der Angeklagte behauptet,

Die Rüge, das Schwurgericht habe die Schuldfrage bejaht, ohne die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhali gewonnen zu haben, steht im Widerspruch zu den Feststellungen (UA S. 13). Allerdings hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung offen gelassen, wann der Angeklagte Frau ZU gefesscit, ihr den Mantel abgerissen und ihre Unterhose zerrissen hat (UA S. 20 und 21). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts zerriß der Angeklagte jedoch die Unierhosen der Freu ZEEED als sie noch lebte und er sie zum Beischlaf zwingen wollte. Im übrigen ist die Reihenfolge der genannten Handlungen für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

5.) Für das Vorbringen, das Schwurgericht habe den Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten möglichervicise zu eng gezogen, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Der Tatrichter hat sich mit den Gutachten der Sachverständigen Frofessor Dr. KB und Frofessor Dr. WED auseinandergesetzt und sich eine eigene Überzeugung gebildet. Er hat insbesondere auch eingehend

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geprüft, ob im Falle EEE die "wut" des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hat.

6.) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe es unter Verletzung der 88 244 Abs. 2, 261 StPO unterlassen, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, "die sich.im Rahmen des § 249 StGB bei der gegen die Juliene AED zerichteten Tat daraus ergeben, daß sich der Angeklagte bei seinem Vorhaben, der ZEN iie ihr zuvor als Dirnenlohn übergebenen DM 5,-- wieder wegzunebmen, nach seiner Tfestgestellten Einlassung" im Recht geglaubt "hat". Die von dem Beschwerdeführer in äicsem Zusormenhang erwähnten,

‚von. Dallinger in MDR 1953 S. 401, 402 mitgeteilten Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofs bezicken sich auf Fälle der £rrressung. Dort kam es darauf an, zu prüfen, ob der Täter glaubte, einen Rechtsanspruch 'gegen den Dritten zu haben, und diesen Anspruch mit unzulässigen Mitteln verfolgte. Im vorliegenden Fall bestand für das Schwurgericht kein Anlaß zu näheren Ausführungen.

7.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch,

Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. .

Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, und dies rechtlich bedenkenfrei verneint. Auch die Versagung mildernder Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mit der Bemerkung. eine Herabsetzung der Strafe für die versuchte Notzucht mit Todesfolge im Rahmen des § 44 StGB komme nicht in Betracht, wollte das Schwurgericht ersichtlich nur sagen, daß der Strafrahmen des § 178 StGB auch in den Fällen einer versuchten Hotzucht mit Todesfolge anzuwenden sei (RG6St 62, 422; 69, 332).

BR:

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Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, die bisher erlittene : Untersuchungshaft habe keine nachhaltige Wirkung bei den. Angeklagten hinterlassen, sie könne deshalb nicht als teilweise Sühne für die begangenen Verbrechen gewertet werden (vgl. BGHSt 7, 214, 217).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

II- Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. 1.) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.

Im Falle ZEED ist die Todesursache durch die Beweisaufnahme eindeutig geklärt worden. Es brauchte sich dem Schwurgericht deshalb auch nicht aufzudrängen, über die Temperatur, die in jener Nacht herrschte, Beweise zu erhe-

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E 2.) Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat er u & das Schwurgericht mit ausreichender Begründung verneint Eh \ (UA S. 27). Was die Revisionsführerin dagegen vorbringt, - i richtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis- e, j © würdigung und vermag daher den Bestand dea Urteils nicht wi A in Frage zu stellen. eb ’ Dr. Geier Dr. Peetz Mantel eg Martin Hübner .

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