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BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 5 StR 231/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
aden Angestellten Wilhelm B END au» rEED, «OU, zevoren ar EEE 1895 in
FEB (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofg in der Sitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr..aschow Bundesrichter Dr.Eise Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23.November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
G Tr ünde:?
mEEEREEEEnE:
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs.1l ziff.3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Scine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und äss sachlichen Strafrechts,. rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer in allen vier Fällen den Bekundungen der Kinder gefolgt ist, ohne zu der Frage ihrer Glaubwürdigkeit einen Sachverständigen zu hören. Dessen hätte es bedurft, erstens weil die Vorgänge bereits zwei Jahre zurücklägen, zweitens weil die Kinder sich im Alter der beginnenden Geschlechtsreife befänden, drittens weil sie in cer Hauptverhandlung zum Teil anders ausgesagt hätten als vor der Polizei, und viertens weil die Möglichkeit einer Beeinflussung durch die Eltern und auch einer gegenseitigen Beeinflussung hier besonders naheliege.
Der Revision ist einzuräumen, daß Kinderaussagen über geschlschtlirhe Vorgänge im allgemeinen mit besonderer Vorsicht aufgenommen werden müssen, und daß gerade die kervorgehobenen Umstände vielfach die Heranziehung eines Sachverständigen erfordern, Das hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 14.2.1952 (5 StR 13/52) ausgeführt. Iuäessen handelt es sich dabei nicht um ein schematisches Erfordernis. Es sind Ausnahmen möglich, vor allem dann, wenn die Verurteilung sich nicht ausschließlich auf die Wubrnehmungen der Kinder gründet. Auch bedarf es der Vernehmung eines Sachverständigen dann nicht, wenn die Art der Beweiswürdigung zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Tatrichter die erforderliche Sachkunde selbst gehabt hat.
In den vorliegenden Fällen bestand ein zwingender Grund zur Heranziehung eines Sachverständigen nicht.
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1. Im Falle Ilona Sf nat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten die Hand des Kindes an seinen Geschlechtsteil geführt und damit hin- und hergerieben het. Die Vorfälle lagen zur Zeit der Hauptverhandlung allerdings 2 Y2 Jahre zurück. Das Kind war damals 7 72 und ist jetzt 10 Jahre alt. Die Strafkammer hat ihre Feststellurngen aber nicht ausschließlich auf die Bekundungen des Kindes gestützt. Vielmehr hatte der Angeklagte nach anfänglichem Bestreiten vor der Polizei ein Teilgeständnis abgelegt. Er hatte vor dem Kriminalsekretär Sp», den die Strafkammer als Zeugen vernommen hat, zugegeben, seinen Finger einmal in den Geschlechtsteil des Kindes eingeführt zu haben. In der Hauptverhandlung hat er dies zwar wiederum bestritten, und die Strafkammer hat ihre Feststellungen auch nicht auf seine frühere Darstellung 6®sründet. Immerhin durfte sie ihr entnehmen, daß irsendetwas Unzüchtiges zwischen dem Angeklagten und dem Kinüs vorgegangen war, und brauchte nunmehr hinsichtlich äsr Einzelheiten keine besonderen Bedenken gegen die Glaubwürcigkeit des Kindes zu haben. Hinzu kommt, daß die Lehrerin, die das Kind seit 342 Jahren unterrichtet und mehrmals in dessen Elternhaus war, sich mit eingehender Begründung dahin ausgesprochen hat, das Kind sei zuverlässig. Dieser Äußerung durfte die Strafkammer eine um so größere Bedeutung beimessen, als dieselbe Lehrerin gegenüber der Aussage eines anderen Kindes zur Vorsicht zäinte. "
Ilona SB nat mit ihren Angaben nicht gewechselt. Der Umstand, daß Mädchen ihres Alters besonders leicht Leeinflußbar sind, insbesondere auch durch die Art der Befragung, brauchte die Strafkammer ebenfalls nicht zur Herenziehung eines Sachverständigen zu nötigen. Das Urteil ergibt zweifelsfrei, daß dem Landgericht dieser Erfshrungssatz bekannt gewesen ist. Denn es hat den Angeklasten im Falle Christa StW trotz seiner nach-
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weisbar unwahren Einlassung gerade deshalb freigesprochen, weil sich die Möglichkeit einer suggestiven Befragung nicht hatte ausschließen lassen. Gegen Ilona Wiiprauchte die Strafkammer dieses Bedenken nicht zu haben. Denn die polizeiliche Vernehmungsniederschrift ergibt, daß diesem Kinde ausdrücklich die Frage vorgelegt worden ist, ob der Angeklagte seinen Geschlechtsteil in den des Kindes eingeführt habe. Das Kind hat sich von dieser Frage nicht beeinflussen lassen, ist vielmehr bei seiner selbständigen Darstellung geblieben.
Schließlich durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß der Angeklagte geständig war, der siebenjährigen Brigitte Ko an den Geschlechtsteil gefaßt und dabei onaniert zu haben. Es war deshalb gar keine Frage, daß ihm auch ein Verhalten wie das von Ilona Sm bekundete zugetraut werden konnte. Der Vernehmung eines Sachverständigen, wie sie bei Kinderaussagen sonst in der Regel angebracht ist, bedurfte es deshalb hier nicht.
2. Gegen Brigitte K hat der Angeklagte sich
nach den Urteilsfeststellungen zweimal in der gleichen Weise vergangen. Die Lehrerin sagt diesem Kinde allerdings eine rege Phantasie nach und legt der Aussage des Kindes keinen großen Wert bei; andererseits traut sie dem Kinde eine bewußte Unwahrheit nicht zu. Richtig ist auch, daß Brigitte Ko vor der Polizei weitergehende Angaben gemacht hat als in der Hauptverhandlung. Damals hat sie nämlich behauptet, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil in den ihren gesteckt.
Aber in diesem Falle bedurfte es hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes schon deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil die Verurteilung sich im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gründet, das er in der Hauptverhandlung zum Teil wiederholt, zum Teil widerrufen hat. Die Strafkammer hat das frühere Geständnis in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise
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zit Hilfe eines Sachverständigen aufzuklären, ob das Kind el=ubwürdig sei. Denn eine noch zuverlässigere Bestätirınz der Glaubwürdigkeit, als sie die Kinderaussage durch ein Geständnis erhält, kann auch der erfahrenste Sachvsrständige in keinem Falle geben. Andererseits brauchen auch die stärksten Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Kindes nicht schwer ins Gewicht zu fallen, wo die Lichtigkeit einer bestimmten einzelnen Bekundung d>rert überzeugend bestätigt wird.
Hier durfte die Strafkammer ihr Augenmerk in erster Linie darauf richten, was von der wechselnden Einlassung des Angeklagten zu halten war. Insoweit ergibt der Akteninhalt - der dem Revisionsgericht infolge der Aufklärungsrüge zugänglich ist -, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren vor Bekanntwerden des Falles Brigitte Kin unter zahlreichen anderen Personen auch gerade die Mutter dieses Kindes als Zeugin für seine "harmlose Kinderliebe" benannt hat. Später hat er die ihm zur Last gelegten teiden Vorfälle vor der Polizei gestanden; und in der Hauptverhandlung hat er einen davon zu beschönigen gesucht, mit der Behauptung, es sei dem siebenjährigen Kinde um eine Selbstbefriedigung zu tun gewesen.
wenn der Tatrichter unter solchen Umständen von den wechselnden Schilderungen des Kindes seinem Urteil diejenige zugrundelegt, die den Angeklagten am wenigsten belastet, so kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht die hede sein.
3. Entsprechendes gilt im Falle Karla St
Allerdings hat der Klassenlehrer dieses Kind, wie die Revision zutreffend hervorhebt, äußerst ungünstig beur-
‚ teilt. Nach seiner Äußerung ist sie faul, "verpetzt" gem
ihre Mitschülerinnen, gibt Gehörtes und Erlebtes ab-
„ichend und übertrieben wieder, lügt in der Schule und zu Hause auf das Schlimmste, ist ablenkbar, eitel, kindisch, zerfahren und beeinflußbar.
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Trotzdem bedurfte es auch hier keiner weiteren Aufklırung, ob dem Kinde seine Darstellung der Vorfälle mit den Angeklagten geglaubt werden konnte. Denn der Angevlarte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren folgend-rnasen geäußert:
"Karla Str ist öfters bei mir gewesen. In etwa drei Fällen habe ich Karla unsittliich angefaßt. Ich habe ihr die Hose heruntergezogen und dann an ihrem Geschlechtsteil gespielt. Karla mußte dann auch meinen Geschlechtsteil anfassen. Es ist möglich, daß es bei mir zum Samenerguß gekommen ist. Ich habe auch verschiedentlich versucht, mit meinem Geschlechtsteil an das Geschlecht der Karla zu kommen."
Anzssichts dieser früheren Kinlassung des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung etwas abzuschwächen gesucht hat, brauchte die Strafkammer keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von Karla Stribirski in diesem Falle gemachten Aussage zu haben.
4. Der Fall Karin GEB unterscheidet sich von den drei anderen Fällen dadurch, daß er nicht erst nach über zwei Jahren, sondern sofort nach der Tat bekanntgeworden urd bei der Polizei angezeigt worden ist. Hier entfallen also die Bedenken, die wegen der langen Zwischenzeit von der Levision in den übrigen Fällen geltend gemacht werden. Die Revision trägt in diesem Falle nicht vor, daß das Kind beeinflußt sein könne. Diese Möglichkeit scheidet auch in der Tat völlig aus. Das Kind ist - wie sich aus der Darstellung des Angeklagten und erwachsener Zeugen ergeben hat - vergnügt und unbefangen mit dem Angeklagten mitgegangen. Es ist von dem Zusammensein mit ihm weinend nach Hause gelaufen und dort in völlig aufgelöstem Zustande angekommen. Es hat seinen Eltern die unzüchtigen Angriffe des Angeklagten mit zahlreichen Einzelheiten geschildert, diese Schilderung noch am selben Tage bei
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no.
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Baum man
der Poli.zeı und fünf Monate später in der Hauptverhandlung ohne Abwejchungen wiederholt.
Karin CggWist ei? Jahre alt. Sie wird von der Schule als sachlich. ruhig, schlicht, einfach, kindlich, ordentlich, durchaus g’subwürdig und zuverlässig bezzichnet.
Der Angeklagte hal zwar stets bestritten, sich in unzüchtiger Weise an diesem Kinde vergriffen zu haben. Gleichwoh] beruht das Urteil auch hier nicht ausschlieB- lich auf der Aussage des Kindes. Vielmehr hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung auch erwogen, daß die Schilderung des Angeklagter von seinem Zusammensein mit
. dem Kinde aus inneren Gründen unwahrscheinlich sei.
Wird weiterhin auch hier berücksichtigt, daß der Angeklagte kein völlig unbescholtener und unverdächtiger Nearn ist, sondern zugestandenermaßen schon mehrere anduıre Kinder in unzüchtiger #eıse angagriffen hatte, so unterliest es keinem Bedenken, daß die Strafkammer hier geglaubt hat, von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen zu können.
Ti.
Die Revision erblıckt einen Verstoß gegen die Denkzesetze darin. daß die Strafkemmer die Darstellung des ang.sklagten vor der Polizei als zutreffend angesehen hat, soneit er geständig war, d=ß sie ihm jedoch nicht geelaubt hat, soweit er seinc Unschuld beteuert hat. Das ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich, KLılzens auch völlig abwegig. Geständnisse haben wegen der Folgen, die sie für den Gestehenden mit sich bringen, fast immer einen hohen Grad von innerer wahrscheinlichkeit. Das läßt sü.ch on üneckuldsbsteuerungen nicht saren, Dic Revision veıstößt selbst gegen die Denkgesl.t-a, wenn sie den Schluß zishen will, daß jemand, der eir.en Teil gesteht. hinsichtlich des bestrittenen Teils une-huldig sein müßte.
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IIl.
Die Revision macht der Strafzumessung zum Vorwurf, da3 sie Teile des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend verwerte.
Das ergebe sich einmal aus dem Satz der Urteilsgründe, im Falle Karin C@Bhabe der Angeklagte sich in der typischen Art der sogenannten "Mitschnacker" betätigt. Das ist jedoch keineswegs ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs.1 ziff.3 StGB. Es gehört nicht zum Tatbestand dieser Vorschrift, daß der Täter Kinderliebe zur Schau trägt und das Kind auf diese weise an sich lockt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, in dieser Art der Ausführung einen strafschärfenden Unstand zu sehen.
weiterhin meint die Revision, es hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, daß der Angeklagte den Kindern Geld geschenkt habe; das gehöre zum Tatbestand des Verleitens. — Auch das ist unrichtig. Atgesehen davon, daß das Verleiten nicht gerade mit Geld zu geschehen braucht, übersieht die Revision, daß der Angeklagte nicht wegen Verleitens der Kinder zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen, sondern wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den Kindern verurteilt ist.
Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Urteil zum Strafmaß ausführt, der Angeklagte sei ein gefährlicher Mann, der sich an der Jugend versündige. Das sei, so meint die Revision, bei Verbrechen gegen 8 176 Abs.1 Ziff.3 StGB immer der Fall. - Daß der Angeklagte "sich an der Jugend versündige", heben die Strafzumessungsgründe nicht besonders hervor. Daß er "ein gefährlicher Mann!" !st, und zwar über das bei jeder Verwirklichung des § 176 Abs.1 zZiff.3 StGB gegebene Maß hinaus, belegen die Urteilsgründe mit einer Fülle von Feststellungen.
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Dasselbe gilt von der Bemerkung der Strafkamner, sie habe von dem Angeklagten keinen guten Eindruck gewonnen. Dieser Satz wird schon durch die Feststellung verdeutiicst, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Schilderıng ein Yann ist, der sich sehr viel mit seinem eigenen Sexuslleben befaßt hat.
Schließlich bemängelt die Revision die Annahme der Str.fkammer, die angebliche Kinderliebe des Angeklagten sei "nur ein Mäntelchen, mit dem er seinen unnatürlicnea Umgang mit den Kindern zu erklären, vielleicht sogar sich selbst vorzumachen versucht". - Es bedarf keiner Ausführung, daß die Strafkammer es durchaus mit Recht abgelehnt hat, in dieser Art von "Kinderliebe"* einen Strafmiläerungsgrund zu sehen. Die erhöhte Versuchung, die aus einer derart abartigen Veranlagung erwächst, braucht nickt mildernd berücksichtigt zu werden, weil sie solchen Taten imner zugrundeliegt und deshalb schon bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens bedacht worden ist; völlig normal veranlagte Menschen begehen solche Taten überhaupt nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bunlesanwalts .
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka ‚ Schmidt