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BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 1 StR 63/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Ingeni. ter 5 en N er ; geboren am 1906 in

wegen Untreue uU.4.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 13. ‚Mai 1958, auf die Hauptverhanälung vom 6. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

‚Oberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in ‚der Verhandlung, -- 'Oberstaatsanwalt. beim Bundesgerichtshof | is: -: “der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter BE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen: vom 4. November 1957 aufgehoben,

a) mit den Peststellungen, soweit er wegen Untreue und wegen fortgesetzten Betruges (zum Nachteil verschiedener Gläubiger),

b) ünter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuläspruch, soweit er wegen Betruges im Falle. Ta»

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‚ hat die Staatskasse zu tragen..

verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück

verwiesen. 2

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Die weitergehende Revision .des Angeklagten und die ’ Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; 3% die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft 3

Von Rechts wegen

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agten führt im wesentlichen zum Erfolg.

1.) Untreue (Fall 3 des Eröffnungsbeschlusses).

Der Beschwerdeführer konnte einen am 10. Dezember 1951 fälligen Wechsel nicht einlösen. Er bot deshalb dem Gläubiger Verlängerungswechsel an. Dieser war einverstanden und übersandte seinerseits dem Angeklagten zur Einlösung des ursprünglichen Wechsels den dazu erforderlichen Geldbetrag. Der Angeklagte erhielt ihn jedoch erst am 13. Dezen-

ber 1951. Inzwischen war der Wechsel, am 12. Dezember 1951,

zu Protest gegangen. Der Angeklagte verwendete das Geld später für sich, \

Es kann auf sich beruhen, ob die Erwägungen des Landgerichts stichhaltig sind, daß der Beschwerdeführer keinen . Versuch machte, "den Protest aufzuhalten! (Art. 38 Abs. 1,

. Art, 44 ‚Abs, :3 we): ‚oder ‚den Wechsel wenigstens nachträglich, .

eänzulösen (Art; 45 #6). Seine Verurteilung wegen Untreue .

u hält’ der Nachprüfung. jedenfalls deswegen nicht stand, weil . die Übersendung des Geldbetrages zur Einlösung des Wechsels u

ihm weder die Befugnis ‚verlich,. über fremdes Vermögen ZU

verfügen noch -. ‚entgegen - der Meinung des Landgerichts - "ihn verpflichtete, die ‚Vermögensinteressen seines Gläubi-

gers wahrzunehmen. Beides würde voraussetzen, daß ihm bei

Ausübung einer- solchen Befugnis ‘oder bei ‚Erfüllung derarti-. . ger Treupflichten ein Ermessensspielraum und eine selbständige Freiheit der Entschließung ‚bel [agsen war (RGSt 69, 58, 61f

und 69; 279; BEHSt 3, 289, 29313 4, ‚/112). Davon ist hier

keine Rede; denn der Angeklagte hatte den bündigen Auftrag . - erhalten, das Geld zur Einlösung des Wechsels zu verwenden,. ':

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sollte also bloß als Bote tätig werden (RÜSt 69, 58, 62),% Dieser Rechtsansicht steht das Urteil des 5. Strafsenats 3 vom 10. September 1957 - 5 StR 261/57 - nicht entgegen. E: Dort ist (nebenher) bemerkt, daß auch ein Einzelauftrag an eine Bank, mit einer bestimmten Geldsendung genau bezeich 4 nete Schecks einzulösen, eine Treupflicht des Bankinhabersä begründe, weil Bankinhaber gegenüber ihren Kunden die sel ständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen hätten, die P. § 266 StGB voraussetzt. Demnach liegt dem Urteil ein ganz ; anderer Sachverhalt zugrunde; Beauftragt war eine Bank, E- zu deren Wesensaufgaben es gehört, fremde Vermögensinier- = essen zu betreuen, und überdies. handelteues. I... ::- a sich ersichtlich um einen Auftrag im Rahmen eines bereits 3 bestehenden Kundenverhältnisses. E

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Dagegen ist rechtlich möglich, daß sich der Beschwerall führer der Unterschlagung schuldig gemacht hat, wenn er nach dem Willen der Gläubigerin nicht selbst Eigentümer des Geldes werden sollte, wofür. die Sachlage spricht 3 (RG GA 53, 78,. vgl. RGSt.20, 436, 439 12; 54,158). Wen

er von vornherein beabsichtigt "haben sollte, ' sich das Geld für eigene: Zwecke zu verschaffen, ! ‚käne Betrug in Betracht. %

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2.) Fortgesetzter Betrug zum Nachteil verschiedener Gläubiger (Fall, 6 © des Eröffuungsbenchlüsses).

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Nachden. der Kngsklagte am 1. Oktober 1951 ‚die "Zahlung eingestellt" Hatte; ging er "noch eine erhebliche Zahl von. & Verbindlichkeiten" ein, ohne seine Vertragsgegner über seine ; wirtschaftliche‘ Lage aufzuklären. Nach der Annahme des’ Land gerichts. täuschte ‚er sie. dadurch über seine Zahlungsfähig-® ‘ keit und veranlaßte. sie.so zur Leistung, löste aber selbst.ä seine Verpflichtungen nicht -einz das hatte er von ‚vornhereiff für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Hiernil

steht die Feststellung nicht im Einklang, daß Mitte Dezember 1951 an ihn 21 000 DM "auf dem Wege'waren, die auch seinem Bankkonto gutgebracht wurden. Denn dieser Betrag

war ihm "avisiert" und eine vertraglich - also notwendig einige Zeit vorher — ausbedungene Vorauszahlung. Daß sie zweckgebunden war unänur für einen bestimmten Auftrag verwendet werden durfte, ist nicht festgestellt. Daher

ist an sich nicht/möglich, daß er damals im Vertrauen auf diesen Geldeingang seine Zahlungsunfähigkeit noch nicht erkannt hatte, zumal er seinen Betrieb mit etwa 20 Arbeitnehmern bis Januar 1952 fortführte. Freilich war die Auszahlung des Betrages von Bedingungen abhängig, "die der Angeklagte nicht erfüllen konnte", und es beruhte auf einem Versehen, daß der Betrag dennoch ohne Sicherung der gestellten Bedingungen seiner Bank überwiesen wurde. Es ist aber nicht festgestellt, welches die Bedingungen im einzelnen waren, inwiefern sie für den Beschwerdeführer, obwohl vertraglich ausgehandelt, unerfüllbar wären .und ob und wann er dies erkannt hatte.

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In der heuen Verkandtung wird das Landgericht "auch nach der Art der Verbindlichkeiten prüfen müssen,. ob'der. Angeklagte allein. ‚dadurch, daß er sie einging, seine:

Veriragsgegner über seine Leistungsfähigkeit oder Erfüllungs-

bereitschaft täuschte (vgl. BGH 1 StR 474/56 vom 12.. März

1957). | 2

3.) Betrug zum Nachteil Krap (Fall 6 A des Eröffnungs-: .

beschlusses).

Zum Schuläspruch ist die Revision hier an sich unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der. Angeklagte nicht willens war, den Scheck über DM 105,80 einzulösen, durch dessen Hingabe er Kreis zur Leistung veranlaßt

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hatte. Daher ist unerheblich, ob er dazu wirtschaftlich :® der lage gewesen wäre; die darauf zielenden verfahrens- E: und sachlichrechtlichen Revisionsangriffe gehen ebenso Fekiß% wie die weitere - nicht ordnungsgemäß ausgeführte (BGHSt PR 168) - Rüge, die Strafkammer habe nicht aufgeklärt, warum 2 der Angeklagte nicht. für die Einlösung des Schecks gesorg hat. Indessen kann das Urteil auch in diesem Punkte nicht & bestehen bleiben, weil möglicherweise Straffreiheit eintritt (siehe dazu unter I 4):

Auch den Strafausspruch beanstandet die Revision mit ” Recht. Das Zanägericht hat dem Angeklagten wegen seiner ve denkenlosen Handlungsweise und wegen des nicht geringen 3 Schadens mildernde Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB in beide Betrugsfällen versagt. Die erste. Erwägung ist ersichtlich # von dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges beeinflustf der aufgehoben wird; die zweite trifft für den Fall Kraus nicht zu. Somit bleiben hier nur. die tatsächlichen Feststellungen zum Schuläspruch besteheh,

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es ) Die übrigen. Ausführungen der Revision, insbesonderä | die zahlreichen. Aufklärungsrügen, kann die Strafkammer in ID neuen Verhandlung berücksichtigen,- soweit sie von Bedeutung $ erscheinen. on $-

Ob dem Angeklagten Straffreiheit zugute komnt, bestinnfä sich nach dem Zeitpunkt. des Inkrafttretens des Straffrei- W heitsgesetzes (BEHSt 7, 145 f). ‘Daher sind bei dieser Prage:® nicht nur die Straftaten zu berücksichtigen, ‚derentwegen der Angeklagte hier abgeurteilt ist, sondern auch diejenige derentwegen dies nicht" möglich war, weil insoweit seine Aust lieferung nicht- bewilligt ist. Allerdings kommen dafür nur Rx

‚diejenigen Straftaten in Betracht, deren der Angeklagte Be. nicht bloß verdächtig; sondern nach der Überzeugung des & Landgerichts wirklich schuldig ist, wenn auch seiner Verur-&

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teilung insoweit entgegensteht, daß dazu die Auslieferung nicht genehmigt worden ist.

II. Die R vision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Sie wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdeführers von der Anklage wegen Unterschlagung und wegen Betruges in Falle MD - Hohenzollerische Landesbank Sigmaringen — Indessen hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht widerlegen können, daß ihm bei Übereignung der Schleifmaschine an die Bank deren frühere Übereignüng an Friede nicht gegenwärtig war. Es fehlt daher nicht nur der Nachweis rechtswidrigen Zueignungswillens im Sinne des § 246 StGB, wie die Staatsanwaltschaft nicht bezweifelt, sondern auch der Nachweis vorsätzlicher betrügerischer Täuschung nach § 263 StGB.

Diese Auffassung der Strafkänmer greift die Staatsanwaltschaft zu Unrecht mit der Behauptung an, der Angeklagte habe der

Bank "ins Blaue hinein" versichert, Eigentümer der Maschine . : zu sein.. Das ist im. Urteil nicht festgestellt (§ 337 StPO).

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waltschaft nicht vertreten.

Dr.Geier

Martin

Dr.Peetz

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Bundesrichter We ist wegen Krankk« beurlaubt und da verhindert, dası zu unterschreibe

Dr.Geier :

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