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BGH Entscheidung vom 23.09.1958 – 1 StR 357/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IanaNamen des volkes. In der Strafsache gegen

‘den jetzigen Bergmann Kurt W EEE : s NW x:r=. DEEEEEEED. zevoren an U '952 in Ta 55.

wegen fortges. Untreue U. &.

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hat’der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. "Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ‚beim Bundesgerichtshof PR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-. gerichts Darmstadt vom 15. April 1958 °

1. im Falle 2 ( ) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Betrugs verurteilt ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen 1 und 5 (Untreue zum Nachteil von Reise-. unternehmungen und der Frau ) in vollem Umfang,

b) im Falle 2 (ME) im Strafausspruch, o) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfange der ‚Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs, wegen Untreue und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zur Gesamtetrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, .als Reisevermittler in selb-

ständiger oder unselbständiger Stellung tätig zu sein.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel in den Fällen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Zeugen Ke@®, des versuchten Betrugs zum Schaden des italienischen Reisebüros GIT und des fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zum Nachteil der Frau ZUM (3, 4 und 5 der Urteilsgründe):, “

2. Zur Verurteilung ‘des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (Ziff. 1 der Urteilsgründe) ist folgendes zu bemerken;

Eine Untreue gegenüber den Reiseunternehmungen (Reisegesellschaften oder Reisebüros) kommt nur insoweit in Frage, als der Angeklagte mit ihnen schon vor Begehung der ihm zur Last gelegten Handlungen in Geschäftsverbindung stand (Fälle a bis f); denn,nur hier kann davon ausgegangen werden, daß dte Reiseunternehmungen - durch die Entgegennahme

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früherer Aufträge — die Bereitschaft bekundeten, auf eine

gewisse Dauer mit dem Angeklagten unter den im Reisebürowesen üblichen Bedingungen zusatıenzuarbeiten. In diesen Fällen ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte stillschweigend zum Inkass der von den Reiseinteressenten zu zahlenden Gelder ermächtigt und im Rahmen eines Treueverhältnisses verpflichtet war, die eingenommenen Gelder orönungsmäßig an die Reiseunternehmungen abzuführen (vel. BER NIW 1953, 1600 Nr. 24).

Anders verhält es sich in den Fällen 1 g und h der Urteilsgründe. Hier ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer aus dem im Urteil geschilderten einmaligen Anlaß mit dem Reisebüro Fb ir Dep GEB uni Ger Fluggesellschaft Air France in Verbindung getreten ist, um Reisen buchen zu lassen. Inwiefern hier der Angeklagte verpflichtet gewesen sein soll, auf Grund eines

bestehenden Treueverhältnisses die Vermögensinteressen seiner

Geschäftspartner wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Bestard zwischen diesen und dem Beschwerdeführer vorher keine Geschäftsverbindung, so kann der Angeklagte von ihnen — jedenfalls vor Bestätigung der in Auftrag gegebenen Buchungen — nicht zum Empfang der Reisegelder ermächtigt worden und demgemäß zu deren Weiterleitung verpflichtet gewesen sein.

Eine Untreue des Angeklagten gegenüber dem Reisebüro Harmening und der Air France ist demnach bisher nicht ausreichend dargetan. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch in den Fällen 1 a bis f, weil das Landgericht sämtliche Untreuehandlungen gegenüber den- Reiseunternehmungen zu einer forigesetzten Tat zusammengefaßt hai.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegeberenfalls auch zu prüfen haben, ob sich der Beschwer-

deführer in den Fällen 1 g und h des Betrugs gegenüber den Kunden oder gegenüber dem Reisebüro FÜ und ser Air France schuldig gemacht hat. Die gß Reise wurde an 1. Juli 1955, die Flugreise nach Berlin im Dezember 1955 bestellt, -also zu Zeiten, in denen sich der Angeklagte kaum mehr einer Täuschung über seine aussichtslose wirtschaftliche Lage hingegeben haben kann (nach der FTeststellung des Landgerichts leistete er am 15. September 1955 den Offenbarungseid). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er von vornherein die Absicht hatte, die von den Kunden Fe und Schißheszaniten Reiseveträge nicht bestimmungsgemäß weiterzuleiten.

3. Im Falle MM (zit. 2 aer Urteilsgründe) ist der Angeklagte zu Recht des Betrugs schuldig gesprochen worden. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. zwar hat der Beschwerdeführer durch das Versprechen, für die Tochter EB ED seinen Flugplatz nach Amerika buchen zu lassen und die Reiseformalitäten zu erleäigen, insbesondere das Visum zu beschaffen, die Besorgung eines Geschäfts im Sinne.der $S 675, 665 Z£ BGB übernommen. Indes begründet nicht jede Verpflichtung dieser Art ein. Treueverhältnis zwischen dem Beauftragten und seinem Geschäftsherrn. Ein solches erfor-Gert im allgemeinen die Erstreckung des Auftrags über eine gewisse Zeit und über bloße Einzelfälle hinaus; in jedem Falle aber setzt es voraus, daß dem Beauftragten bei der ‚Besorgung. des Geschäfts ein Spielraum zu freier Entschlie-Bung und Betätigung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 3,.289, 294; BGH 1 StR 63/58 vom 13. Mai 1958). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Angeklagte hatte den genau umgrenzten Auftrag, der Tochter MÜEBeine Fiugkarte sowie das Visum für Amerika gegen Zahlung der hierfür anfallenden

Kosten zu besorgen. Irgendeine Bewezgungsfreiheit oder Selb- ‚ständigkeit, die Ausdruck eines besonderen Vertrauens des Zeugen MED gewesen wäre una die Annahme rechtfertigen könnte, Nischler habe dem Angeklagten insoweit die Betreuung seiner Vermögensinteressen übertragen, stand dem Beschwerdeführer nicht zu; seine Verpflichtung erschöpfte sich darin, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, daß die Tochter OD 3er Angeklasten zur Besorgung des Visums ihre Personalpapiere überieß, Zwar brachte sie ihm damit ein gewisses Vertrauen in persönlicher Hinsicht entgegen; das verpflichtete ihn aber zu nichts weiter, als die Papiere sorgfältig zu verwahren und über ihren Inhalt zu schweigen; ein Auftrag, die Vermögensinteressen der Tochter | wahrzunehmen, 158t sich hieraus nicht herleiten.

Der Senat ist auf Grund der Feststellungen des Landgerichts in der Iage, abschließend zu beurteilen, daß sich der Angeklagte keiner Untreue zum Schaden des iD schuldig gemacht hat. Er’ kafin daher den Schuldspruch von hier aus richtigstellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die erkannte Einzelstrafe aufzuheben, damit das Landgericht eine dem verminderten Unrechtsgehalt der Nat entsprechende neue Strafe festsetzen kann.

4. Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend für den Fall Bit: 5 der Urteilsgründe). Auch hier handelte ‘os sich um einen klar umschriebenen Einzelauftrag, der dem Angeklagten keinerlei Ermessensspielraum ließ. Den Feststellungen des Landgerichts ist. nicht einmai zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Xundin bei der Auswahl des

Reiseunternehmens beraten hat. Abgesehen davon rechtfertigen die in Reisebüros allgemein übliche Unterrichtung von Reiseinteressenten über Reisemöglichkeiten; -bedingungen und -einzelheiten sowie eine damit etwa verbundene Beratung noch nicht die Annahme, daß es das Reisebüro übernimmt, im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses die Vermögensinteressen der Kunden im Sinne von § 266 StGB wahrzunehmen. Unterrichtung und Beratung gehören zum allgemeinen Kundendienst von Reisebüvos; sie setzen weder ein besonderes Vertrauen der Reiselustigen in die Richtigkeit der Auskünfte noch Vertragsabschlüsse voraus.

Der Schuldspruch begegnet in diesem Falle noch einen weiteren Bedenken. Frau xD" o11:e an einer Ferienfahrt der Reisegellschaft | teilnehmen. Mit dieser aber stand der Angeklagte in Geschäftsverbindung (vgl. 1 e der Urteilsgründe). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Grunde das handgericht den Fall KfPrechtlich anders als die aa0 unter dem Gesichtspunkt der Untreue gegenüber der HB Reise-cmbH behandelten Fälle beurteilt wmd ihn aus dem dort angenommenen Fortsetzungszusammenhäng ausge- ‚schieden hat. Daß Frau xD von der Reise zurückgetreten ist und daß deshalb im Ergebnis nicht die Reissgesellschaft Huf, sondern die Kundin geschädigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil der Angeklagte das gezahlte Reisegeld noch vor dem Rücktritt der Frau KB: 2150 zu einer Zeit für sich verbrauchte, als es (wirtschaftlich) der EB -Reisc-enbn, nicht der Kundin sustand,

Auch im Falle KfiPrann daher die Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. Sollte der Angeklagte

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in der neuen Hauptverhandlung einer Untreue zum Nachteil der Reisegesellschaft Hug) nicht überführt werden, so wird auch hier die Frage eines Betrugs gegenüber den Reiseunternehmen oder gegenüber Frau Ki zu prüfen sein.

5. Die in den Fällen 3, 4 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen können bestehenbleiben, da nach Sachlage auszuschließen ist, daß sie durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung der übrigen Fälle beeinflußt sind, Dagegen ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot mitaufzuheben.

Dr. Geier Mantel Werner

Martin Dr.Hengsberger