Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.08.1956 – 1 StR 474/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Straflsache stegen
den Keufmann Horst DI — ‚aus Sm. geboren en 1925 ir SED;
wegen betrügerischen Bankrotts u. &s
. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12,- März 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident. Dr. Hörchner als Vorsitzender, _ Bundesrichter Dr. Peetza Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GE :n der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE ©: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 1956 mit den Feststellungen in den Fällen II 1 bis 4, 7 und 9 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Ehrenrechtsverlust aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entschei- . dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.-
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen .
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen einf8 ‚chen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Die Verfahrensrügen sind allerding: offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachbeschwerde in dem aus dem Bntscheidungssatz ersichtlichen Umfange Erfolg.
Le Zu der Verurteilung wegen Betrugen gegenüber der c EEE Bank (Fall II 1 des Urteils) ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Der Angeklagte hatte der Bank zur Sicherheit ‚für eine Teilleistung von 1. 085 ,-— DM auf ein Aufbaudarlehen seinen. Hauptentschädigungsanspruch als Vertriebener abgetreten, eine celhstschuldnerische Bürgschaft seiner Ehefrau beigebracht und eine Reihe von Gegenständen im angeblichen Werte von 1.062,-—- DM übereignet, die er aber überhaupt nicht besaß. Die Strafkammer nimmt deshalb an, daß die Bank statt der erwarteten vollwertisen Sicherheit nur eine unzureichende Sicherstellung erhalten habe, Sie folgert dies auch daraus, daß sich die Bank später noch den Entschädigungsanspruch der Mutter des Angeklagten abtreten ließ, Damit ist ein Vermögensschaden der. Bank nicht nachgewiesen. Das. Urteil erörtert nicht die Höhe des. ‚Hauptenwschädigungsanspruchs. des Angeklagten. Nach der Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, daß dieser Anspruch allein bereits das Darlehen. deckte. Das Urteil stellt auch nicht fest, daß die Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten wertlos gewesen sei. Es fenit deshalb an dem Nachweis, daß der - Rückzehlungsanspruch der Fank gefährdet war. —
Zur inneren Tatseite, insbesondere zum Schädigungsvorsatz enthält das Urteil ebenfalls keine Feststellungen.
Die Verurteilung wesen Betruges zum Nachteil der Liefe-
kasck slagte sei ab Februar 1955 zahlungsunfähig gewesen und habe dennoch bei 35 Lieferanten Waren im Werte von 12.559,74 DM bestellt, hierbei mit der Möglichkeit gerechnet, sie nicht bezahlen zu Können, und auch tatsächlich nur 346,54 DM fristgemäß bezahlt sowie Waren im Werte von etwa le 000 ,-- DM zurückgeschickt, so daß sich der Schäden auf über 11.000,- DM belaufe, Damit ist ein Vergehen nach § 263 Abs 1 StGB nicht nachgewiesen.
Ein Betrug setzt zunächst eine Täuschung des Geschädigten voraus, entweder dureh ein Tun oder durch ein Verschweigen. Hierzu trifft das Urteil keine Feststellungen. ‚Wer Waren be-
tellt, sichert allerdings in der Regel ZU; den Kaufpreis
zu dem vereinbarten oder zu dem im Geschäf +szweige üblichen Zeitpunkt zahlen zu können und zu wollen; in dieser Erwartung liefert auch der Verkäufer. Indessen ist dies eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfalle zu prüfen und zu entscheiden
hat; denn es kann auch anders sein, ZeBo wenn ein Geschäfts-. mann schon vorher längere Zeit seine Verpflichtungen demselben Vertragspartner gegenüber nicht erfüllt hat. Möglich ist andererseits auch, daß der Angeklagte auf Grund eines Vertrauens-
verhältnisses, das ihn mit seinen Lieferanten oder einigen von
ihnen infolge früherer Geschäftsbeziehungen verband, rechtlich verpflichtet war , eine etwa eingetretene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen. ‚Verhältnisse zu offenbaren (vgl RGSt 70, 151 ff, auch BGHS+ 6, 198). Dem Urteil 18ßt sich dies jedoch nicht entnehmen. . \
Es fehlen auch Feststellungen zur inneren Tatseite. Bemerkt sei noch folgendes:
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe damit. gerechnet, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können. Damit ist ein Schädigungsvorsatz nicht festgestellt. Wer darauf vertraut, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten, handelt nur fahrlässig. Vorsatz Setzt voraus, daß der
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Täter den Erfolg billigt.
3: In den Fällen II 3 und 4 hat der Angeklagte zwei Handwerkern, die auf Zahlung drängten, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Webwaren gegeben. Darin findet die Strafkammer je eine Unterschlagung. Das Urteil stellt nicht fest, daß diese Waren nicht zu denen gehörten, die sich der Angeklagte auf betrügerische Weise verschafft haben soll. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß sie darunter. fallen. Dann aber ist die Weitergabe, der Webwaren als straflose Nachtat zu beurteilen (TeHst 6, 67).
Nach 5 13 der Binheitsbedingungen der. deutschen Textil-Industrie dürfen, wie die Strafkammer hervorhebt, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußert werden. Die Strafkamner geht mit Recht davon aus, daß die Weitergabe der Webwaren an die beiden Handwerker durch § 13 aa0 nicht gedeckt sei. Die hat aber nicht geprüft, was sich der Angeklagte bei den Geschäften mit den Randwerkern im Hinblick auf 913 aa0 morgenteint hat.
A, Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. in ‚den Fällen II5 und 6 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Was die Revision vorhringt, liegt entweder auf tatsächlichen Gebiet, oder es ist offensichtlich unbegründet. Bei der einfachen Sach- und Rechts-
lage sind ausdr ückliche Feststellungen Zum Unrechtsbewußtsein entbehrlich, zumal der. Angeklagte zugegeben hat, in beiden Fällen einer Unterschlagung schuldig zu sein.
5. Die Verurteilung nach § 240 Kbs I Nr 3 Ko ) (Fall ıı 7) kann nicht bestehen bleiben. Die Buchführungspflicht nach § 38 HGB trifft nur den Vollkaufmann. Das Urteil räumt die Möglich-
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keit ricnt völlig aus, daß auf den Geschäftsbetrieb des Angeklagten die Voraussetzungen des § 4 HGB zutrafen, Außerdem ist nicht dargelegt, daß der Angeklagte seine Handelsbücher
so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewähren, Schließlich enthält das Urteil überhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer muß sich darüber schlüssig machen, ob’und inwieweit der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig oder gar schuldlos gehandelt hat, weil dies für den Schuldumfang und damit
für die Strafzumessung von Bedeutung; ishe
6. Zur Verurteilung nach $: 240 Abs 1 Nr ı RO (Ball ı II 9) Zehlen wiederum Feststellungen zur inneren Tatseite. Sie sind aus den unter 5 angeführten Gründen unentbehrlich. In der nouen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, soweit es auf tatsächlichem Gebiet liegt.
7, Die Verurteilung wegen n Meineides in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott (Fall II 10) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer a
8. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt; st offensichtlich unbegründet. Eine Stellungnahme erübrigt sich daher. | 2 |
In den Pällen TI 5, 6 und 10 kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Er ist ersichtlich nicht von der bisher unzureichend begründeten Annahme der Strafkammer beeinflußt daß sich der Angeklagte in den übrigen Fällen schuldig gemacht habe,
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Hit der Gesamtstrafe ist auch der wegen Meineides ausgesprochene Ehrenrechtsverlust aufzuheben (vgl § 76 StGB).
ZLuf ihn ist deshalb erneut zu erkennen. Hingegen bleitt die
£berkennung der Eidesfähigkeit bestehen;
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mante!:
Werner Dr.Hengsberger