Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 1 StR 137/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volke
In der Strafsache gegen
den Fabrikarbeiter Heinz F GEEEREERED aus PD, dort
geboren am EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen. haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. MED in üer Verhanälung,
Oberstautsanwalt beim Bundesgerichtshof . bei der Verkündung
als Vertreter der aer Bunäesanwaltschaft, Justizangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten FÜ wird das
Urteil des Landgerichts Zweibrücken von 2. Dezember 1957 hinsichtlich dieses Angeklagten
1. dahin berichtigt, daß in Ziffer I 1 des Urteilssatzes an die Stelle der Torte "in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in neun Fällen!" die Worte "in Tateinheit mii Fahren ohne Führerschein in zehn
Fällen" treten, 2. je mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen Sachhehlerei verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den zur Zeit der Taten 20 Jahre alten Angeklagten FB wegen Diebstahls in zwölf Fällen, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. INr. 1 StVG, wegen Sachhehlerei und wegen eines Vergehens gegen § 248 b StGB unter Einbeziehung einer gegen ihn früher erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamistrafe von zwei Jahren sechs xonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat nur in einen Punkte Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht entsprechend der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 S54PO ausgeführt ist.
2. a) Die Sachbeschwerde führt im Falle II 9 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle der Sachhehlerei nach § 259 StGB in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz schuldig erkannt. Hiergegen bestehen dürch-
greifende rechtliche Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat (u.a. RGSt 40,.199; 44, 2495 57, 73, 753 635 35, 38; BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB), setzt das "Mitwirken zum Absatz" voraus, daß der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch eine strafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel des strafbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Einverständnis wit dem Inhaber dieser Sache und in dessen Interesse - wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wegen - Tätig wird. Daß der Beschwerdeführer unter solchen Voraussetzungen die von dem
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früheren Mitangeklagten Karl-Heinz WR seiner Schwester gestohlene Armbanduhr an die im Urteil nicht genannte dritte Person verkauft oder wenigstens zuvor schon eine auf den, Absatz hinzielende erfolglose (vgl. u.a. RGSt 5, 241; 56, 2 191; BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB) andere Handlung vorgenommen hat, 1äßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. zZ Nach ihnen hat zwar Rip dem Angeklagten die Armbanduhr 4 ausgehändigt, damit sie dieser - ersichtlich höchstens auf 3 gemeinsame Rechnung - veräußere. Dio Anzahlung von 8,- DM, die der Beschwerdeführer auf den Kaufpreis von insgesamt 24,- DM von dem Erwerber erhielt, hai er jedoch sich selbst zugeeignet; darüber hinaus wollte er, wie das Tandgericht bei der rechtlichen Würdigung ausführt, den gesamten Verkaufserlös für sich behalten. War dem so, so kommt es für die rechtliche Würdigung darauf an, ob der Angeklagte von vornherein vor hatte, die Uhr für sich zu verwerten, oder ob er den Entschluß hierzu erst nach Empfang der Uhr gefaßt hat. Im ersteren Falle wäre'er des Betrugs nach § 263 StGB zum Nachteil des von ihm hintergangenen früheren Mitange-Klagten RP schuldig. Im zweiten Falle hätte er sich der erschwerten Unterschlagung der Uhr nach § 246 StGB schuldig gemacht (vgl. u.a. RGSt 70, 7, 85 RG JW 1924, 1739 Nr. 3; BGBSt 10, 151, 153); in sachlichem Zusammentreffen damit, u: könnte er ferner, falls ihm von RBentsprechend dem beider- RB seitigen Willen die Mitverfügungsgewalt über die Uhr zum E Zwecke der Verwertung auf geneinsame Rechnung übertragen ei worden war, auch noch den Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens (vgl. u.a. RGSt 4, 321; 49, 410; 52, 203, 204; 59, 397, 398) und, sofern er vor dem Verkauf der Uhr bereits entsprechend der Vereinbarung mit BEP Handlungen mit dem Ziele ihrer Veräußerung auf Rechnung des Rp allein oder auf (vgl. hierzu ReSt 59, 397, 398)
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gemeinsame Rechnung betätigt hat, zugleich auch den Tatbestand der Hehlerei in der Ausführungsart des Mitwirkens zum Absatz verwirklicht haben. . -
a b) Im übrigen läßt die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen’ Rechtsfehler zu seinem Nachteil ersehen.
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x Dies gilt insbesondere auch, soweit er in den Fällen IT 2, "3, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 18 nicht des unbefugten a Gebrauchs on Kraftfahrzeugen nach § 248 b StGB, sondern des 2 - an den Kraftfahrzeugen begangeren - Diebstahls nach § 242 5 StGB schuldig erkannt worden ist (vgl. hierzu - außer der
N in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidung des > Bundesgerichtshofs VRS 13, 41 - RGSt 64, 259; RG JW 1935,
© 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 17; BGHSt 5, 205, 206 und die von . Dallinger in MDR 1954, 348 f weiter angegebenen äntschei- . dungen des Bundesgerichtshofs).
’ Dem Landgericht ist jedoch insofern ein Versehen unter- -_ laufen, als es den Angeklagten nur wegen neun statt zehn ! (Fälle II 2, 3, 5, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18) mit Dieb-
stahl rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Fahrens ohne Führerschein nach § 24 Abs. I Nr. 1 StVG verurteilt hat. Der Senat kann den Urteilssatz von hier aus berichtigen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Strafkammer hat ferner in dem Fall. II 7, in dem sie, den Angeklagten eines Vergehens gegen § 248 b StGB schuldig erkannt hat, irrtümlich einen Herrn MP als strafantragsberechtigten: Eigentümer des von dem Beschwerdeführer und dem früheren Kitangeklagten Rp unbefugt benutzien Personenkrafiwagens betrachtet. Yie der Senat bei der Prüfung der Frage, ob gegen Poriune ein orünungsgemäßer Strafantirag nach § 248 db Abs. 3 StGB vorliegt, aus den ihm zu diesem Zwecke zugänglichen Strafakten festgesvellt hat, war nicht der erwähnte Moster, sondern der Kaufmann TOIEND aus
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Pirmasens Eigentümer des Fahrzeugs; ebenso hat er - und nicht Bi - form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Daß “oster und nicht Trischen im Urteil als Eigentümer und Aniragsteller genannt ist, beruht nach alledem auf einen bloßen Versehen, das nicht zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führen, sondern durch das .Urteil. des Revisionsgerichts be-
richtigt werden kann.
Auch der Strafausspruch begegnet in keinem der Fälle rect lichen Bedenken. Vor allen läßt es sich nicht beanstanden, daf das Landgericht bei der Straffestsetzung gegen den Beschwerdeführer das Erwachsenenstrafrecht angewendet hat.
3. Das Urteil muß hiernach, soweit der Beschwerdeführer wegen Sachhehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen werden; im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner j “. Hübner