Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 4 StR 93/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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weg,
2252 002
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tiefbauarbeiter Vol? 7 ii zu: vemm-:EEED, dort geboren au. ED ww;
wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen U8s
hat der 4. Strafsenat: des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme - Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als bsisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter wip " als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts in Essen vom 18. Dezember 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
I: Der verheiratete Angeklagte ist von der Strafkammer wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Der festgestellte Sachverhalt ist im wesentlichen folgender: Eines Abends im September 1957 'gegen 23 Uhr war äle 31 Jahre alte Frau Waltraud Hiiie mit dem Fahrrad auf dem Heimweg. Plötzlich tauchte der ihr unbekennte Angeklagte neben ihr auf und hielt das Rad fest. Als sie daraufhin abgesprungen war, umfaßte der Angeklagte Frau HB und griff ihr wit einer Hand unter den Rock an den Geschlechtsteil. Die Sberfallene rief? laut um Hilfe, versuchte, sich zu befreien, und riß ihn an den Haaren. Der Angeklagte ließ sie jedoch nicht los, sondern schlug ihr mit der Faust gegen das Kinn und ins Gesicht. Als sie aber ständig weiter um Tilfe schrie, ließ er’ schließlich von ihr ab und verschwand in der Dunkelheit. Als Frau HB nach Mitternacht mit ihrem inzwischen bei ihr eingetroffenen Verlobten nochmals zum Tatort kan, trafen sie dort den Angeklagten an. Er wurde dann festgenommen. Sein Blutalkoholgehait hatte, zur Zeit des Überfalls 1,0 %o betragen.
Daß der Angeklagte ein Notzuchteverbrechen beabsichtigt hatte, ließ sioh nicht mit letzter Sicherheit nachweisen. Das Landgericht hat dagegen die Voraussetzungen des § 176 Abs. I Nr. 1 und des § 223 StGB für vorliegend erachtet (Strafantrags B1. 2 a.a:).
Der Tatrichter führt weiter aus:
"Bei der Strafzumessung fiel mildernd ins Gewicht, daß der Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. DEE zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von
1,0 %o hatte und daß die Voraussetzungen des § 51
Abs. II StGB nicht auszuschließen sind. Eierauf deutet auch das unverständliche Verhalien des Angeklagten nach der Tat hin, ‘der geraums Zeit später in der Nähe des Tatortes festgenommen werden konnte. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. II StGB).
Das Gericht hat ihn äaher nildernde Umstände zugebilligt.
Erschwerend war züu’beachten, daß der Angeklagte 4 Mal vorbestraft ist und daß er sich in besonders brutaler Weise an der Zeugin Hin vergangen hat. Unter Abwägung all dieser Umstände hat die Kammer auf eine Strafe von 1 Jahr Gefängnis erkannt, die aus § 176 StGB entnommen worden ist".
II. Gegen den Schuldspruch der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn auch das Urteil die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt. Die Revision will insoweit offenbar folgendes geltend ‚machen: Der Angeklagte habe sich durch sein Verbleiben am Tatort völlig unverständlich verhalten. Dermn ein Täter,:der sich seiner Handlungsweise bewußt. sei, werde niemals am Tatort verweilen, sondern sich sofort entfernen. Die- Verteidigung will damit anscheinend vorbringen, daß bei dem Angeklagten eine Bewußtaeinsstörung in Sinne des § 51 Abs._ 1 StGB vorgelegen habe. Für eine solche Annahme besteht nach den Feststellungen’ der Strafkamner, die zudem zwei ärztliche' Sachverständige gehört hatte (Bl. 43 d.A.), kein Anhalt. Daß der Beschwerdeführer ungewöhnlich alkoholempfindlich gewesen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Das landgericht hat zudem, wie schon be-
he
merkt, "auch das unverständliche Verhalten des Angeklagten nach der Tat" zu seinen Gunsten berücksichtigt. Übrigens war er zunächst in der Dunkelheit verschwunden (S. 2 UA).
III. Im wesentlichen wendet sich die Revision denn auch mehr gegen dis Sirafzumessung. Jedoch gibt das Urteil insoweit gleichfalls keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Lendgericht hat dem Angeklagten wegen seiner möglicherweise zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungs-
fähigkeit mildernde Umstände zugebilligt (§ 176 Abs. 2 StGB).
Der Tatrichter hätte nun die danach zu verhängende Gefängnisstrafe auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) mildern können. Er sagt darüber in den Urteilsgründen nichts. Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, daß das Landgericht sich dieser Möglichkeit bewußt war. Dem Schweigen des Urteils ist zu entnehmen, daß
das Landgericht eine solche Strafmilderung nicht vornehmen wollte. Darin lag hier kein Rechtsfehler (vgl. BGH VRS 5,
283 am Ende), wenn es auch zwecknäßiger gewesen wäre, 'die Strafkamner hätte ausdrücklich ‘dazu Stellung genommen.
Die straferschwerende Bewertung des besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten gegen äie Überfallene Frau ist rechtlich unbedenklich. Das Landgericht war auch befugt, etrafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits "4 Mal vorbestraft ist". Es ist zwar nicht ganz einwandfrei, daß die Strafkammer, die auch über Werdegang und Persönlichkeit des Angeklagten nichts angibt, diese vier früheren Verurteilungen, die ibnen zugrundeliegenden Straftaten, ihre Verbüßung und dergleichen in keiner Weise näher schildert. Solche Angaben wären wünschenswert gewesan. Sie hätten dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des
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Strafausspruchs und späteren Lesern des Urteils, z.B. den Vollstreckungs- und Gnadenstellen die ‚Beurteilung des Angeklagten erleichtert. Indes macht die Revision selbst nicht geltend, den vier Vorverurteilungen hätten nur verhältnismäßig harmlose Zuwiderhandlungen (etwa wegen Übertretungen) zugrundegelegen, oder die früheren Taten seien, entgegen
§ 261 StPO, in der jetzigen Hauptverhandiung nicht erörtert oder nicht hinreichend festgestellt worden (wie etwa in dem Fall BGHSt 1, 51, 52, wo eine dahin zielende Verfahrensbeschwerde ausdrücklich erhoben war). Hier dagegen wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur allgemein eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO gerügt. Dieser Vorschrift ist indes entsprochen; denn die für die Zumessung bestjmmenden Umstände (besonders brutales Vorgehen; Vorliegen von vier Vorstrafen) sind angegeben.
Auch ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Verstoß liegt nicht vor. Der Senat entnimnt dem Urteilszusammenhang, daß den früheren Verurteilungen zwar nicht einschlägige Taten, aber immerhin Verfehlungen von einigen Gewicht zugrunde lagen. Das Landgericht hat ersichtlich sagen wollen, daß auch die Tatsache einer viermaligen gerichtlichen Verurteilung, die den Angeklagten von dem erneuten Rechtsbruch - nicht abhielt, dazu nötige, ihn diesmal schärfer anzufassen-So betrachtet, ist diese Zumessungserwägung rechtlich nicht angreifbar. Der vom Generalbundesanwalt angezogene Fall Drewello, der ebenfalls ein Urteil der VII. Gr. Strafkammer betraf (BGH 4 StR 717/57 vom 30. Januar 1958 = 16 Kıs 7/57 StA Essen), hatte eine Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Rückfalldiebstahls (Entwendung einiger Hühner durch einen erheblich vermindert Zurechnungsfähigen) zum Gegenstand. - Wenn G&emnach das Landgericht eins Gefängnisstrafe von einem Jahr für schuläangemessen gehalten hat, so kann dieser tatrichterlichen Ermessensentscheidung nit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (§ 337 StPO).
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IV. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil, unter Verwerfung der Revision im übrigen, im Strafausspruch aufzuheben, und zwar wegen nicht ausdrücklicher Stellungnahme
zu § 44 StGB und unterlassener Schilderung der vier Vor-
strafen.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauar ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
Rotherg
Seibert Lang-Hinrichsen