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BGH Urteil vom 03.08.1965 – 1 StR 308/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 030 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_308/65 URTEIL I Fe

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Peter S EB :u: 1 E-ED, zevoren zrı GE 1940 :: >.

wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben;

Scnatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EBD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED :.: GEEED

als Verteidiger, Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. April 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit der damals 12 1/2-jährigen Anni Igpzu einer Gefüngnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Scinc Revision rügt

die Verletzung der Aufklärungspflicht und erlıebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sicht die Revision darin, daß das Landgericht es unterlassen hat, Annis Mutter über zwei Vorkommnisse als Zeugin zu vernehmen.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habc zur Tatzeit nicht gewußt, daß Anni Mggpnoch nicht 14 Jahre alt war; ihm sci allerdings bekannt gewesen, daß sie noch zur Schulo ging. Er habe aber angenommen, sie sci ein Jahr zurückgestellt worden und deshalb über das 14. Lebensjahr hinaus schulpflichtig;5 das habc er aus eincm Gespräch der Eltern Mg entnommen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt hält das Landgericht für widerlegt. U.a. hatte nämlich der Vater lg bekundet, Anni sci zu regelrechter Zeit eingeschult worden, er könne deshalb nichts Gegenteiliges gesagt haben und habe es auch nicht gesagt. Die Revision meint, immerhin sei ein llißverständnis möglich gewesen; deshalb habe das Landgericht auch die Hutter über das fragliche Gespräch vernehmen müssen.

Der Angriff der Revision geht fehl. Frau Mist, ausweislich der Akten, im Vorverfahren nicmals vernonnen worden. Auch bestand für das Landgericht keine Veranlassung; sie von Amts wegen als Zeugin heranzuzichen. Die regelrechte Einschulüng Annis stand dem Urteil zufolge als Tatsache fest; das Landgericht geht ferner davon aus, daß gerade Frau HB dem Angeklagten im Jahre 1964 selbst gesagt habe, Anni befinde sich erst im 7. Schuljahr. Die Revision meint zwar, auch hierzu hätte Annis Mutter vernomnen werden collen»

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-308-65#rd_5

Dazu war das Landgericht jedoch schon deswegen nicht gcdrängt, weil der Angeklagte der Darstellung Annis von diesen Gespräch in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte und das Landgericht hicraus den Schluß zichen durftc, daß

er sie als richtig ancrkenne.

IT. Auch dic Sachrüge kann nicht durchdringen.

1. Gegen den Schuldspruch brinst die Revision nur vor, das Landgericht habe bci der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu.

Das Landgericht hat "keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte zumindest mit einem Alter der Anni IgBuntcr 14 Jahren gerechnet" hat. Allerdings stützt es diese Überzeugung mit auf die früheren Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter, er habe sich über das Alter des Kindes keinc Gedanken gemacht; und freilich würde diese Erwägung für sich allein die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt (BGH IJW 1953, 152 Nr. 21}. Indessen kannte der Angeklagte, wie festgestellt ist, das Hädchen von Kindsbeinen an und wußte, daß es noch zur Volksschule ging. Ihm war auch bekannt,daß es sich erst im 7. Schuljahr befand. Das Urteil führt zwar nur an, dcr Angeklagte habe diese Tatsache "im Jahre 1964" von Annis Nutter erfahren, Indeseen ist dem Zuscmmenhang der Urteilsgründe die Feststellung zu entnchnen, daß diese Mitteilung vor der am 2. Yebzuar 1964 begangenen Tat geschah; andernfalls ergäben die Ausführungen des Landgerichts keinen Sinn, weil einc Untsrrichtung des Angeklagten über Annis Alter nach der Tat für die Feststellungen zur inneren Tatscite bedceutungslos gewesen wäre.

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Hiernach liegt die Bemerkung der Revision, Kinder seien unter Umständen auch nach vollendetem 14. Lebensjehr noch volksschulpflichtig, neben der Sache. Auch ist die Erwägung des Urteils, der Angeklagte habe sich nach früheren Angaben über das Alter des Mädchens "keinc Gedanken gemacht", nicht so zu verstehen, daß er überhaupt keinc Vorstellung von dem Alter des Kindes gchabt hätte. Diese Urteilswendung hat nach den Sachzusemmenkang vielmehr den Sinn, daß der Angeklagte jedenfalls wußte, Anni sci noch nicht 14 Jahre alt, daß ihm das aber gleichgültig ver und er es bei seinem Verhalten in Kauf nahn (vgl. BGH Urt. v. 8. Mai 1962 - 1 StR 150/62). So verstenden, ist der - für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende -— bedingte Vorsatz rechtsfchlerfrei festgestellt.

2. Auch gegen den Strafausspruch bestechen keine durchsrcifenden Bedenken.

Was die Revision in der schriftlichen Begrindung hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Wünschenswert wärc es allerdings gewesen, wenn das Landgericht dic "erheblichen Vorstrafen", die cs strafschärfend berücksichtigt, gcnaucr bezeichnet hätte. Ausdrücklich sagt das Urteil darüber nur, daß der Angeklagte zur Verbüßung von Strafen ab und zu längere Zeit von scinen früheren Heimatort abwesend war. Wie hieraus entnommen werden kann, lagen den früheren Verurteilungen Taten von Gewicht zugrunde, die jedenfalls mit nicht unbedeutenden Freiheitsstrafen geal.ndet vorden sind, die der Angeklagte auch mindestens teilweise hat verbüßen müssen. Daher durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, daß er sich hierdurch nicht von

einen weiteren Rechtsbruch hat abhalten lassen (EGH Urt, v. 17. April 1958 - 4 StR 93/58). Den Unmstend, daß die Vorstraftaten nicht einschlägig waren, hat das Landgericht ausdrücklich als mildernd gewertct.

Da das Landgericht im übrigen - unter Annahme mildernder Umstände - die Mindeststrafe nicht erheblich übcerschritten und diese Überschreitung nicht nur mit den Vorstrafen, sondern auch mit den Uuständen der Tatausführung begründet hat, ist die Revision in vollen Unfang zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Seibert

Hübner und Bundesrichter Mai befinden sich im Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.

Hübner

Fischer

Loesdau