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BGH Entscheidung vom 17.09.1958 – 4 StR 290/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 290/58 2256 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Kraitfahrer Friedrich (> aus 7 amp dB

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2.) den ini ar “aD zus DB: Aor geboren

am @B. 3.) die ar ‚enhändlerin Anna Ma EI UCEED aus DEE, dort geboren an @. > GD,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Länägerichisrat Dr. Em»

als Verireter der Bundesanwaltschaft, Jus kizangestellter a

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bssen vom 6. Mai 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grürde:

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I. Das Landgericht in Essen hat u.a. die Rohprodukten-

nändlerin Anna Ma weger fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt, ferner die Angeklagien vB vaa SEP, unter Freisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei zu je einem Monat Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagiven, welche die allgemeine Sachbeschwerde erheben, Die Ange-

klagte MaiB rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies indes durch Tatsachenangaben zu belegen

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

II. Die Angeklagte Ha veireibt seit 1952 einen Schrotis-

handel, nechdem ihrem Ehemann wegen seiner Vorstraien die Ausübung dieses Gewerbes untersagt worden war. In dem Betrieb der Angeklagten Mei sind ihr Bruder, der Angeklagte Friedrich UWE als Kraftfahrer und der Angeklagte NEW, ein Neffe ikres Ehemanns, als Platzarbeiter beschäftigt. Die Angeklagte hat wiederkolt von dem Mitangeklagten HD Kupferabiälle angekauft, die dieser bei seiner Firma entwendet hatte. In einem weiteren Fall (Vorkommnis vom 21. Juni 1957; S. 5, 6 UA) kam es nicht zum Ankauf, weil die Täter und die Beauftragten der ängeklagten Kap: UEEBB und EB, veim Umladen von einer Polizeistreife überrascht wurden.

Die Verurteilung der Angeklagten Anna “eilB unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bezüglich des als versuchte Hehlerei gewürdigien Vorfalls vom 21. Juni 1957 (S. 10 UA). Der 5 259 StGB seizt

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zwar voraus, daß die von der Hehlerei betroffene Sache vom Vortäter bereits "mittels einer strafbaren Handlung erlangt" war. Änderseits hat das Landgericht bei den Vortätern HWED und Sch in diesem Fall nur versuchten Diebstahl angenommen, weil sich die Kupferabiälle "noch zumindest in Kitgewahrsam" der Eigentümer-Firna befunden hätten (S. 9 unten UA). Jedenfalls aber hatte dieser "Versuch" bereits zur Erlangung der Beute durch die Vortäter geführt, wie die Sachverhalisfestsiellungen des Urteils (S. 6 UA) ergeben (Umladen abseits der Autobahn). In solchem Fall kann aber unbedenklich von einer durch strafbare Handlung erlangien Sache gesprochen werden

(RG GA Bd. 61 S. 126; Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. V zu § 259 S. 906).

Hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht, wie seine Darlegungen erkennen laesen, bestimmten Vorsatz der Angoklsgten Kalb angeromnen (S. 7 Un), und zwar Nspätestens bei dem wiederholten Ankauf". Das ist dahin zu versiehen, daß siemindestens vom zweiten Ankauf ab wußte, daß die Kupferabfälle äurch strafbare Handlung erlangi waren, .

Auch der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich.

III. Die Angeklagten UEWD una se sind nur wegen des bereits erwähnten Vorkommnisses vom 21. Juni 1957 verurteilt worden, und zwar wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei. Auch insoweit läßt das Urteil keine zur Aufhebung führenden Rechtsfehler erkennen. Zunächst kann insofern auf das zur Revision Me@ilB Ausgeführte verwiesen werden, Zur inneren Tatseite legt das Landgericht dar, die beiden Angeklagten hätten gewußt, daß sie es mit uneälichen Gut zu tun hatten. In Yirklichkeit hat aber das

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Landgericht ie Beweisregel angewendet, wie die weiteren Ausführungen ergeben: "Unter diesen Umständen mußte sich ihnen die Überzeugung aufärängen ..." (5. 8 VA); vgl. wegen der Anwendung der Beweisvermutung auf den Gehilfen: 3GHSt 2, 146. Es kann dabei dahin stehen, ob hierfür genügen würne, daß beide Angeklagten "bereiis mehrfach wegen Vermögenssiraftaten vorbestraft sind". Enischeidende Grundlage der satrichterlichen Überzeugung war indes das verabredungsgemäße Umladen abseits der Autobahn (S. 8 UA). Dies war rechtlich unbedenklich.

Das Streben nach Sicherung des bisherigen Arbeitsplatzes genügt zur Bejahung eines Handelns in Vorteilsabsicht (BGH NIW 1954, 481 Nr. 10; BGEHST 6, 60, 61).

Die für diese Angeklagten bestehende gewisse Zwangslage hat ihnen der Tairichter bei der Strafzumessung zugutegehalten. Dagegen glaubte das Landgericht bei ihnen "von der durch die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung" angesichts ihrer zahlreichen Vorsirafen absehen zu müssen. Auch hiergegen ist rechtlich nichte zu erinnern. Zunächst kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Erstrichter erkannt hatte, daß nur zu einer. versuchten Hehlereivergehen Beihilfe geleistet worden war. - Die "zahlreichen Vorsirafen" werden zwar nur dahin erläutert, daß ihnen im wesentlichen vermögensrechtliche Verfehlungen zugrundelagen (S. 12 UA). fäbere Angaben wären zweckmäßig gewssen. Ihr Fehlen kann indes rechtlich nicht beanstandet werden. Dies hat der Senat in der von der Bundesanwalischaft angezögenen üntscheidung von 17. April 1958 - 4 StR 93/58 = 19 Kls 26,557 StA Essen - bei: ähnlicher Sachlage bereits dargelegi. - Die Ablehnung einer Strafaussetzung ist in erster Lirie

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auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, also nicht auf die Vorsirafen gestützt worden.

IV. Nach alledem sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu verwerfer.

Rotberg Krunge Sauer Seibert Dr. Hengsberger