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BGH Urteil vom 25.02.1958 – 1 StR 39/58

1. Strafsenat

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Di

L.StR 39/58

im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

grau Iuise RAM, geb. DAB auc TREE, Tan xreis FÜ, dort gevoren an EEE 1.935,

wegen Moineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Febrvar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz ala Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitizende Richter, Bundesanwalt Dr. EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter I .; als Urkundsbeanter der Geschäftosteile,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Banberg vom 5. Novenber 1957 wird verworfen.

Die Angeklagts hat die Kosten des Rechts. mittels zu Tragen..

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte sagte als Zeugin im Unierhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen den als Vater. in Anspruch genomuesnen Ewald U der Wahrheit zuwider unter zid aus, daß sie innerhalb der gesetzlichen Zmpfängniszeit mit keinem anderen anne als Moser geschlechtlich verkehrt habe. Dee Landgericht verurteilte sie deshalb wegen Meineids zur Gefüngnissirafe von einem Jahr, erkannte ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren ab und erklärte sie für dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision der Angeklagten rügt nur die rechtsirrige fichtanwendung des § 158 StGB; sie ist somit auf den Siralausspruch beschränkt (BGH 1 SiR 860/51 von 18. Juli 1952; BGH IM Nr. .2 zu § 300 SiGB; vgl. auch BGHSt 2, 379, 580 zu § 157 SiGB).

Sachlich ist die Revision unbegründet. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des. § 158 £ SUB. auf Grund folgender Fest-

stellungen verneint:

Die Angeklagte hat ihre Falschaussage berichtigt, jedoch erst, nachdem das den Kläger vertretende Kreisjugendanti die gegen a8 gerichiete Unterhaltsklage zurückgenommen hatte, weil Kgppeinem nach der Aussage erholten Reifegutachten zufolge offenbar unmöglich der Veter des klagenden Kindes sein konnte. Noch vor der Klagerücknahme hat MP. der den Rechtsstreit bis dahin allein geführt hatte, "zumindest mit veranlaßt" äurch die infolge .des Meineids der argeklagten für ihn eingetretene Proßesverschlechterung, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.

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‚ Der Ansicht der Strafkafmer, da? die Angeklagte ihre Aumsage verspätet berichtist haps (§ 158 Abs. 2 SıG3), ist in Ergebnis beizutreten:

1. Die Verspätung ergibt sich allerdings nicht daraus, da3 dis berichtigts Aussage "bei der intscheidung nicht mehr verwertet" warden konnte. Diesur Tatbestand setzt voraus, duß der Rechtszug durch eine snischeidung abgeschlossen worden ist (BGH iM Ir. 3 zu § 158 5tGB). Das war hier nicht der Fall. Die Zurücknahne, der Klage war keine "üntscheidung" im Sinne des § 15€ StCE; sie war kein Spruch des mit dem Verfahren befaßten Gerichts, sondern entzog eiren solchen gerade den Boden. Sie schloß auch nicht, worauf die Revision mit Xecht hinweist, den Rechtszug okne kKöglichkeit der Wiederholung sb; denn der Kläger konnie die Klage jederzeit neu erheben (8 271 Abs. 4 ZPO). Deß es ohne die Rücknahme der Klage aller Vorsussicht nach zu einen Urteil über den Unterhaltsanspruch gekommen wäre und daß hierbei die berichtigte Aussage nicht mehr hätte berücksichtigt werden können, Ist unsrhehlich, zumal Zür die Klagerücknahme nickt die Falschaussage der Angeklagten, sondern das diese widerlegende Gutachten über den Reifegrad des Xl’gers ma3gebend war unä auch für ein (klogabweisendes) Urteil madgevend gewesen wäre.

2. Dagegen hat die Strefkammer zutreffend engerommer, deß die Berichtigung deshalb verspätet war, weil "aus der fat win Nechteil Tür einen anderen entstanden ist". Unter Nachteil in diesem Sinne ist jede nichts nur ideelle 3ceinträchtigung der Rechtsstellung eines arderen, insbesondere eines Verfahrensbeteiligten, zu verstehen (u.a. RG6St 45, 301, 502). #ine solche lag für den im Unterhaltsrechisetreit verklasten WNoser darin, daß er - "zumindest mit" infolge der durch den Meineid der Angeklagi.n für ihn eingetretenen Verschlechterung der Beweislage - einen Rechtsanwalt bestellt

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und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten auf sich genommen hal (vgl. RG aa0, RG JW 1934, 559 Nr. 12, RGSt 70, 142, 144).

Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, daß nicht die Falschaussage der Angeklagten, sondern der - zu unierstellende - Geschlechtsverkehr des Beklagten die Ursache für die mit der Bestellung eines Rechtsanwalts verbundenen geldlichen Nachteile gewesen sei. Ihre Meinung, daß MW auf Grund der Beiwohnung innerhalb der gesetzlichen Empfängnriszeit auch dann als Vater des Kindes gegolten hätte, wenn die Angeklagte schon in ihrer eidlichen Zeugensussage den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann (SEE) zusegeben hätte, und deß MB deshalb den mit Hilfe eines Rechisanwalts zu führenden ‚Beweis der offenbaren Unmöglichkeit seiner Vaterschaft auch bei wahrheitsgemäßer Aussage der An-

geklagten hätte erbringen müssen, ist rechtsirrig. Hat der Kutter innerhalb der Empfängniszeit außer dem als Vater in Anspruch genommenen ein anderer Mann beigewohnt, so ist es nach § 1717 Abs. 1 BGB Sache des klagenden unehelichen Kindes, die offenbare Unmöglichkeit der Zeugung aus der Beiwohnung dieses anderen nachzuweisen. Hätte daher die Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit SB dei ihrer eidlichen Zeugenaussage wahrheitsgemäß angegeben, so hätte die Unterhalisklage gegen MD angewiesen werden müssen, falls nicht der Kläger den Beweis dafür angetreten und erbracht hätte, daß Schaupp offenbar unmöglich sein Vater sein kann. Abgesehen von dissem rechilichem Irrtum der Revision aber ist das Revisionsgericht an dic vom Tatrichter getroffene Feststellung, der Meineiä der Angeklagien sei für den Entschluß des ı ’ einen Rechtsanwalt zuzuziehen, mindestens mitursächlich gewesen, nach § 337 Abs. 1 JtPO gebunden.

-5_ Daß.der Meineid der ungeklagten für den Bcklagten koser nicht festigestelliermaßen der einzige Seveggrund für die 3estellung eines Rechtsanwalts war, rtand der Bejahung der Ursächlichkeit für den entstandenen Rechtsnachteil nicht entgegen (RGSt 60, 159, 160 2). P

3, Da sonach im Zeitpunkt der Aussageberichtigung der An- ; geklagten für den damaligen Beklagten Mein Hachteil ent- R standen und die Berichtigung aus diesen Grunde verspätet war, bedarf ee keines Eingehens auf die Ansicht des Landgerichts, daß § 158 SiGB auch deshalb nicht anwendbar sei, weil durch den Heineid der Angeklagten dem bayerischen Staat ein Nachteil entstanien sei. Dss Landgericht bagründet dies damit, daß die beschworene Falschaussage zugindest mit ursächlich dafür gewesen sci, daß das mit dem Unterhaltsrechtsstreit befaßte Amtsgericht ein Reifeguiachten habe erstellen lassen, für dessen Kosten wegen der Armut des Kirdes die Staatskasse aufkomren müsse, Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem bayerischen Staat die Kosten für ein Reifegutachten - zum Zwecke des Ausschlusses der Vaterschaft des Sp - nicht auch dann erwachsen wären, wenn die Angeklagte die Beiwoknung mit SW : wahrheitsgemäß angegeben kätte (vgl. im übrigen auch IK 8. Aufl. 1957 Anm. 4 d zu § 158 StGB, wo im Anschluß an Schönke-Schröder die Auffassung vertroten wird, daß der Staat überhaupt kein "anderer" im Sinne des § 158 StGB sei).

4. Nech dem Gesagten hat das Landgericht der Angeklagten die Rechtswohltat des § 158 StGB im Ergebnis zu Recht versagt. Die Revision hat ausdrücklich nur diese Entscheidung des Tatrichters angegriffen. Ob gleichvohl die allgemeine Sechrüge als erhoben anzusehen ist, kann dahin gestellt bleiben, weil der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsirrium erkennen läßt. Der Strafmiläorungsgrund des §§ 157 StGB, der im engefochtenen Urteil nicht erörtert ist, steht der Angeklagten. nicht zur Seite. Nach Sachlage kommt als Voriat, deretwegen

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sie eine strafgerichtliche Verfolgung befürentet haben könnte, rur ihre im selben Rechtszug erstattete uneidliche Falschaussage vom 16. Juni 1954 in Betracht; da diese jedoch nit dem später geleierteten Meineid eine ginheitliche Straftat bildet, ist § 157 StGB nicht anwendbar (BGHSi 8, 301, 318 ff; vgl. auch BGEHSi 9, 121). Dr. Peetz kantel Werner

Martin Dr. Bengsberger