Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Urteil vom 29.01.1958 – 2 StR 251/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

et 2264 092 Stpo § 358 Abs: 2, § 395 Abs. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 &) Die Berufung des Nebenklägers gegen ein Urteil des b) Schöffengerichts, durch das der Angeklagte des Nebenklagedelikts für schuldig befunden und wegen gefährlicher Körperverletzung - begengen mittels eines gefährlichen Werkzeugs - verurteilt worden ist, betrifft nicht notwendig nur den Strafausspruch, sondern kann den Schuldspruch erfassen, wenn zusätzlich die Begehungsweisendes hinterlistigen Überfalls oder der lebensgefährdenden Behandlung in Betracht kommen. Wird der Schuldspruch auf diese Weise der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten entzogen, so kann das nach Verweisung mit der Sache befaßte Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilen und die Strafe dem § 211 StGB entnehmen, ohne das Verbot der Schlechterstellung zu verletzen. BER, Urt. v. i. Oktober 1958 - 2 StR 251/58 Schr@ Wuppertal Im Janen des Volkes Iı der Strafsache gegen den Schlosser Otto Aug t & A aus RB, geboren am n R zur Zeit in Untersuchufgshaft, . wezon versuchten -!ordes hat der 2. 5trufsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung von 1. Oktober 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Rundesrichter Scharpenssel Sundsesrichter Dr. Schalscha Burdesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Zundesanwalt Dr. ) in der Verhandlung, Rundesarwalt 2 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizungestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ir Rasnt ertaniute Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 29. Januar 1958 "ird verworfen. Der Angelrlagte hat die Kosten seines RechtswLttels zu tragen. Die seit dem 30. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate lbsroteigt. aur die Strafo angerechnet. Yon Rechts wegen Nyg Gründes Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB, begangen eu sein

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

et

2264 092

&) Die Berufung des Nebenklägers gegen ein Urteil des

b)

Schöffengerichts, durch das der Angeklagte des Nebenklagedelikts für schuldig befunden und wegen gefährlicher Körperverletzung - begengen mittels eines gefährlichen Werkzeugs - verurteilt worden ist, betrifft nicht notwendig nur den Strafausspruch, sondern kann den Schuldspruch erfassen, wenn zusätzlich die Begehungsweisendes hinterlistigen Überfalls oder der lebensgefährdenden Behandlung in Betracht kommen.

Wird der Schuldspruch auf diese Weise der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten entzogen, so kann das nach Verweisung mit der Sache befaßte Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilen und die Strafe dem § 211 StGB entnehmen, ohne das Verbot der Schlechterstellung zu verletzen.

BER, Urt. v. i. Oktober 1958 - 2 StR 251/58

Schr@ Wuppertal

Im Janen des Volkes

Iı der Strafsache

gegen

den Schlosser Otto Aug t & A aus RB, geboren am n R zur Zeit in Untersuchufgshaft, .

wezon versuchten -!ordes

hat der 2. 5trufsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung von 1. Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Rundesrichter Scharpenssel Sundsesrichter Dr. Schalscha Burdesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Zundesanwalt Dr. ) in der Verhandlung, Rundesarwalt 2 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizungestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ir Rasnt ertaniute

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 29. Januar 1958 "ird verworfen.

Der Angelrlagte hat die Kosten seines RechtswLttels zu tragen.

Die seit dem 30. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate lbsroteigt. aur die Strafo angerechnet.

Yon Rechts wegen

Nyg

Gründes

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB, begangen eu seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Gefängnisstrafie von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch die nachträglich als Nebenklägerin zugelassene Verletzte unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, daß das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Seiner geschiedenen Ehefrau die Tatbestendsmerkmale des versuchten Mordes erfülle, hob deshalb das Urteil auf Grund beider Berufungen auf und verwies die Sache an das nach § 80 GVG zur Entscheidung berufene Schwurgericht. Die hiergegen gerichtete Nevision des Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht als unbe;ründet verworfen.

nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten kordes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und iln die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jehren aberkannt.

Die Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren beansteude: und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne ürfolg.

l.} Im Schuldspruch wird das Urteil durch die Feststellungen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite getragen. Insbesondere ist in zureichender Weise dargetan, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen sowie heimtükkisch gehandelt hat. Was die Revision insoweit einwendet, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdi.gung des Schwurgerichts und ist daher unbeachtlich.

2.) Entgegen Ger Auffassung des Beschwerdeführers ist das urtail aber auch im Strafausspruch richt zu beanstan-

3_

den. Zwar ist es richtig, daß die Berufung der Nebenklägerin gegen dus Urteil des Schöffeugerichts-. insofern unzulässig war, als mit ihr die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten liordes erstrebt wurde; denn das Recht, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, stand hier der Verletzten gemäß § 395 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 374 Aos. 1 Nr. 3 StPO allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vergehens der gefährlichen Körperver-, letzung nach § 223 a StGB zu. Sie konnte daher ihre Berufung in zulässiger Weise nur darauf stützen, daß diese Vorschrift verletzt worden sei. Das hat aber auch das Schwurgericht nicht verkannt. Es ist jedoch der Auffassung, daß es auf Grund der Berufung der Nebenklägerin, soweit

‚sie sich xegen die unvollkommene Anwendung des der Neben-

klage zugänglichen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung richtete, berechtigt und verpflichtet war, das Vorgolen Ass Angeklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Lesichtspunkten, ulso auch unter dem Gesichtspunkt ses zu dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Gesetzeskonkurrenz stehenden Verbrechens des verruchten Mordes zu prüfen und bei dessen Vorliegen die Strafe dem hierfür vorgesehenen Strafrahmen zu entnehmen. Den ist zuzustimmen.

“le schon das Reichsgericht in der auch vom Schwurgr7icht angeführten Entscheidung RGSt 65, 60, 62 näher dargelest «as, eröffnet sich allerdings für den Nebenkläger keins Wöglichkeit der Beschwerde wegen unrichtiiger Geset-Zeserwendung, wenn in dem von ihm angefochtenen Urteil das Gesetz, das die Webenklage trägt, angewendet ist und sich dabei kein Auhalt für die Behauptung unzulänglicher Anwendung ergibt. In einem solchen Falle ist für die Zulassung eines Nechtsmittels des Nebenklägers zuungunsten des Angeklaten kein Raum; denn der Nebenkläger ist nicht beschwert, werı und soweit durch die Anwendung des von der

ee

Nebenklage erfaßten Gesetzes dieser Genüge geschehen ist. Hier ist jedoch der Sachverhalt anders. Zwar hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223.2 StGB und damit aus dem der tebenklaze zugänglichen Gesetz verurteilt. Gleichwohl war die Anwendung dieser Vorschrift nicht erschöpfend im vorstehend bezeichneten Sinne.

Das Schöffengericht hatte, wie sich aus seinem Ürteil ergibt, den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden, weil er seine geschiedehe Frau mittels eines gefährlichen: Werkzeugen körperlich verletzt hatte. Hiermit hat es nur. eine der Begehungsarten bejaht, bei deren Vorliegen eine ‚Körperverletzung als gefährliche im Sinne des § 223 a StGB zu beurteilen ist. Ob äber das Vorgehen des Angeklagten zugleich andere gleichgeorädnete Arten der Begehung in sich schloß, ob also die Körperverletzung etwa mittels eines .hinterlistigen Überfalls oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, wird in den schöffengerichtlichen Urteil nicht erörtert. Imter diesen Umständen kann trotz der Verurteilung des Angeilagten aus § 223 a StGB von einer vollkonnenen Anwendung des zur Nebenklage berechtigenden Gesetizes nicht die Rede sein. Im Hinblick auf den Tathergang; wie er schon im Urteil des Schöffengerichts geschildert ist, und vor allem nach den Feststellungen, die das Schwurgericht dazu getroffen hat, ist es nämlich nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, daß auch die Tatbestanäsmerikmale "mittels eines hinterlistigen Überfalls" und "mittels einer das Leben. gefährdenden Behandlung" durch die llanälungsweise des "Angeklagten erfüllt waren, und daß dauit der Umfang seiner. Schuld wesentlich größer wer oder jedenfalls sein kohnte, als das Schöffengericht angenomnen hatte. Somit ist nicht auszuschließen, daß die Nebenilägerin auch in der Schuldfrage durch eine unzureichenie inwendung des Gesetzes, auf das sich ihr Klagerecht

Un

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-29/2-str-251-58#rd_12

bezog, beschwert war. Infolgedessen war sie zur Anfechtung des Urteils des Schöffengerichts in vollem Umfange befugt, so daß ihre Berufung nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuläspruch erfaßte und danit auch diesen der Recktskraft zuungunsten des Angeklagten entzog.

Demzufolge ergab sich auf Grund der Berufung der Nebenklägerin für das Schwurgericht, wie es zutreffend angenommen hat, die Pflicht, die der Urteilsfindung unterworfene Handlung unter allen in Betracht kommenden recht- . lichen Gesichtspunkten nachzuprüfen und alle für verletzt erachteten Gesetze anzuwenden, gleichviel, ob sie zur Nebenklage berechtigten oder nicht, Diese Pflicht zur Anwendung aller in Trage kommenden Gesetze beschränkte sich auch nicht auf den Schuldspruch, sondern bezog sich ebenso auf die Straffestsetzunig, wie im Anschluß an die vom “ Reichsgericht in der - schon angezogenen .- Entscheidung RGSt 65, 60, 65 vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Wissenschaft allgemein angenommen wird. Das Schwurgericht war also, nachdem es die Tat des Angeklagten rechtsirrtunsfrei ale versuchten Mord gewürdigt hatte, gehalten, die Strafe dem hierfür vorgesehenen Strafrahmen zu eutnehmen.

Daren war es auch nicht dürch.das Urteil des Oberlandesgeri.chts gehindert, das auf die Revision des Angexlagsen gegen die Entscheidung der Strafkanmer ergangen ist, in der die Verweisung der:Sache an das Schwurgericht ausgesprochen wurde. In den Gründen jenes Urteils’ heißt es zwar, die Webenklägerin hätte, nachdem ein Schuldspruch aus dem der Nebeuklage zugänglichen. Gesetz ergangen war, mangels Beschwer in der Schuläfrage allein den Strafausspruch anfechten können. Diese Rechtsansicht war indessen für das Schwurgericht - und demit auch für den erkennenden Senat - nicht bindend, weil die Voraussetzungen des § 358 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Danach hat

PP

nur im Felle der Aufhebung eines Urteils der Tatrichter, an don die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen ist, seiner Intscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung beruht. !fier hat jedoch das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Angeklagten verworfen, so daß die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts keine bindende Wirkung für das Schwurgericht haben konnte. Im übrigen beruht auch auf jener kecktsmeinung die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. ‘sie ans den Gründen seines Urteils deutlich hervorgeht.

„ach alledem bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß das Schwurgericht bei der Festsetzung der Strafe den Strafrahmen der §§ 211, 43 StGB herangezogen und den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe verurteilt hat, gegen deren She ebenfalls keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.

3e2.LdUs Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges