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BGH Entscheidung vom 03.01.1958 – 2 StR 597/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2268 087

Im Namea des Volkes

Ir der Straflsuiche gegen

den Grundstücksmakler Hans T in aus U : scvoren au m 1925 ic

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vegen Kuvpelei und Betrugs

het dar 2, Strafsenat des Burdesgerichist.cfs in der Siizung 1

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Februar 1959, an der teilgenornmen haben:

Seratspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzerder, Bundesrichtser Prof.Dr. Busch Sunässrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Dr. Schalscha Bundesrichtsr Dr. Menges

&ıs beisitzends Richter, Bundesanwali:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellier un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagien wird das Urveil des Lanägerichis in Frankfurt (Kain) vom .

9. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In dieser Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosven des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Jer afıguklagio ist wegen Betruges und [lorigesetzter Kupvelei zu einer Gesamtsirafse von einem Jahre Geflängris vorurleili worden. Scine Revision, die Verletzung von Ver-Suhrsesvorschrifter und unrichtige Anwenduns des sachlichen hschts geltend macht, bat Erfolg.

T, Verfcarensrügen.

i, Der Angeklagte rügt Verletzung des § 140 Abs. 2 St20. zwar ist seire Behauptung, der Vorsitzende habe nicht oriit, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bantellurg eines Pflichtiverteidigers erfordere, durch dessen ienrtliche Äußerung widerlegt. Indessen hätte diese Prüfung, snätensens im Laufe der Haupvtverhardlung, zur Beiordnung eines Verteidigers führen müssen, weil die Schwierigkeit

m Sach- und Rechtslage sie erforierte. Der Angoklagte war

in zsröfinangsbeschluß vom 3. Januar 1958 der Beihilfe zur Kupselei der zwitangeklagten u Gurch Genehmigung der Uriaryumietung von zehn Wohnungen an ?rostituierte und des Torignsehzten Betruges beschuldigt wordens im Zröffnungsbeschluß vom 30. April 1958 wurde ihn fortgesetzte genohnheitsmäßigu

und »!gennützige Kuppelei und Unterhaltung eines bordellsriigon Betriebes vorgeworfen und.dabei erwähnt, dad cr ab Januar 1958 Wohnungen zu überköhtem Mietzins an zehn Prostiirierte vermietet und diese dadurch ausgebeutet habe. In

dcr Eauptverhardlung wurde der Angeklagte gemäß § 265 31PO

arauf hingewiesen, daß eine Verurteilung nach § 180 Abs. 3 S1GB such Tür die Zeit vor dem 1. Januar 1958 erfolgen xünne. Verurieilt wurde der Angeklagte weder wegen Beihilfe zur xuppelei noch wegen Haltens eines bordellartigen Betriebes, sondern nach § 180 Abs. 1 und 3 StGB, aber nicht unter dem tesichtspurkt des Ausbeutens, sondern deshalb, weil er Prosti-

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08Permalink zu Rn. 08recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-03/2-str-597-58#rd_6

uıirrte zur Unzucht augehslter nabe. Scnon diese trellrleche Äroerung dss rechslicken Gesichbspunklas zur Frage J=r xuppelei wachte die Rechtslage für den Angeklagten besonders schwierig, Finzu kommt, daß das Landgsricht, wis die Ausführungen zur Suchrüge ergeben werden, möglicherweise Gen Begriff vos Anhaltens zur Unzucht verkannt und infolgedessen ler Angeklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich in bestinmier Richtung zu verteidigen. Zum Vorwurf des Beiruges begegneiv die Frags dos Vermözensscheadens, insbzsondere der Jsukstanzsleichheiö von orstrebtem Vermögensvorteil und Vernögsrnsschaden (vergl. BCHSt 6, 115) immerhin so erheblicher Fuaifeln, daß auch insoweit die 3eioränung eines Verteidigers zehoten war.

2: Hinsichtlich der Kupvelei iss ferner § 265 St?O verletzt. Wie der Wortlaut der Sitzungsnieäerschrifl und dis dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergeben, bezog sich der Hinweis in der Hauptverhandlung nur auf den zeitlichen

Urlang Ger dem Angeklagten vorgeworfenen Ausbeutung der Prostituierten. Darauf, daß er wogen Anhaltens zur Unzuchi verurteilt werden könne, ist der Angeklagte nicht hinzewiesen worden. Da es sich dabei um einen anderen Taibestend handelt, als der Mröffnungsbeschluß annahm, hätte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen. Das Urteil kann auch auf der Unterlessung

des Hinweises beruhen. 3. Unbegründei ist die Rüge, daß die §§ 60, 61 StPO ver-Ictzt seien. Die vorkuppelten Personen können zwar Teil-

ıehmer an der Kupaelei sein; in Urzuchttreiben allein liegi aber noch keire Teilnahme (IK Anm. 8 zu § 180 SiGB und dir dort angeTlünr;e Rechtsprechung; RG HRR 1959 Kr. 1379).

° 60 Nr. 3 SieB ist also durch dic Vereiäigung der Prostiwuierten nicht verlstzt.

Ob die Zeuginnen als Verletzte anzusehen sird, Kaın

wanirgsswellt bleiben. Auch wenn sie das sinäü, äurfte das Gurien; sie nach § 61 StP9$ vereidigen.

ds Die

3enauptung, § 257 StPO sei verletzt worder, wird

drrch das Haupiverhandlungsprotokoll widerlegt,

5 Die Aufklärunssrägen können unerörtert bleiben, weil

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ae Urteil ohnehin aufgehoben weräen mu3. Der Angeklagic

wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die

m erTordGerlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.

I. Betrug.

Das

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„ieteri;z se nimmt

denean er

Landgericht has keinen Täuschungsvorsatz des An-

un.

ı beim Abschluß der acht kKietverträge mit den

nr]. de cortlagten

die als geschädigt angesehen werden, fesigestulli. vielmehr an, daß der Angeklagte diesen kKieterr, - danals möglicherweise noch gutgläubig - zuge-

sichert hatte, daß er ein Wohn- und Geschäftshaus errichte, in dem nur berufstätige Personen wobner würden, bei oder vor ihren Zinzug Aufschluß darüber hätte geben müssen,

daß er jetzt Appariements für Prostituierte vorsah. Hätte er sie aufgeklärt, so wären sie nicht eingezogen, sondern von den Verträgen, auf Grund deren sie Baukostenzuschüsse

gegeben hatten, zurückgetreten. Weil sie es infolge ihrer

Unkenntnis nicht getan haben, sind sie nach Ansicht des Lendgerichts geschädigt. Im Urteil ist diese Auffassung

nähor begründet.

Nsch den bisherigen Feststellungen begegnet jedoch ter Schuldspruch wegen Betruges durchgreifenden Bederken.

Der Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, Gall der Angeklagte auf Grund der bei Vertragsschluß gegehensn Zasicherung, es werde ein ruhiges \Yohn- und Geschäftsheus erstellt, rechtlich verpflichtet war, aen xietarn air Veränderung der Sachlage zu oiferbaron, als er sich ur Versletung an Prostituierte entschloß. Ob aber aus äisser ziviirechtlich begründeten Aufklärungspflicht bzreitis eine strafrechtlich bedeutsame Erlolgssbwerdunesoflicht aus Gerentenstellung hergeleitet werden kann, so Sub 638 Unierlassen tatbostanäsmäßig dem Tun — hier der Täuschungshandlung - gleichzustellen wäre, ist zum Lindestan zweifelhaft. Dafür könnte geltendgemacht werden, 033 der Irrtum der Mieter richt durch äußere Umstände, scndzrn zeraßie durch die Sinnesänderung des Angeklagten verursacht worden ist, Indessen beaarf diese Frage hier reiner abschließerden ärörterung. Denn dem Angeklagten ist nicht nur das Unterlassen der Aufklärung, sondern Yäuschung durch positives schlüssiges Handeln vorzuwerfen.

P2]

„vr Ist nrotweräigerweise mit den Mietern nach Vertragsabschluß, auch nach seiner Sinnssänderung, in enger Verbindung geblieben und hat den Mietern schließlich die fertiggestellte Wohnung zur Verfügung gestellt und ihren Einzug veranlaßt. Darin liegt im Zinzelfall die schlürsige Srklärung, daß sich die Sachlage seit Vertragsabschluß nicht geändert habe. Das Urteil geht nun im allgemeinen davon aus, da3 die Mieter die Baukostenzuschüsse schon voll einbezahlt hatten, als sich Ger Angeklagte zur Vermistung an Prostituierte enischlo3. Es ist jedoch die Möglichkeit offen geblieben, daß einzelne Restizahlungen ncch nachher erfolgten; insoweit fehlen Zinzelfeststellungen. Wern die ületer aolche Nestzahlungen nach Anderung der Sachlage noch geleistet haben, liegt darin

zweifelsfrei eine schädigende Vermögensverfügung. Im übrigen bsstwshen sber gegen die Annahme einer solchen Verfügung durch Unterlassung der. Rückforderung Bedenken. In ständiger Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß das Nichtgeltendaachen einer rechtisbeständigen Forderung eine schädigende Vernögensverfügung im Sinne des § 263 StGB sein kann (vergl.

die zahlreichen in IK § 2653 Anm. 4 angeführten Entscheidungen‘.

Steis aber handelt es sich dabei um Sachverhalte, bei denen eniweder der Getäuschte infolge seines Irrtums seine Forderung endgültig aufgibt oder aber die zeitweilige Hichtgeltendmachung die Realisisrbarkeit verschlechtert; auch der Vorsatz des Täters muB in diese Richtung gehen.

So liegt der Fall hier nicht. Die Tatsache der Vermietung en Prostituierte müßte alsbald offenbar ‚werden, und der .ngeklagte wußte das. Nicht einmal’ eine Gefährdung. der Rückforderungsansprüche ist festgestellt, ‚geschweige, ‚denn .. sine Verschlechterung durch ‚die Verzögerung ihrer Geliendmachung: Eu

Zum Schaden im: Sinne den. x 263 StGB: können: auch nicht die im Urteit einzeln’ Sufästührten- Unkosten: der“ Hieter ge-' rechnet werden, weil insoweit keins Substenzgleichheit “

zwischen erstrebtem ‚Vernögensvarteit ‚und Vernögensschaden. besteht (vergl. BEHSt & aa5):. :

Daß die Mister. ‚keine den. yereiktanten ‚Wert! entsprechende Wohnung erhalten haben). ger Ahgeklägte: ‘also "schlecht" erfüllt het, begründet noch. ‚keinen ‚Betrug ‚Wergl. ‚hierzu allgemein RGSt 14, 310; 42, "585. 73, 384. sowie: ‚die‘ dort‘ Zitierien E Entscheidungen). . Die: Nichtgeitendmachüng' ‘des: Rücktritisrechts ist Keine. ‚Vermögensverfügung,. ‚die ‘einen. Schaden in Sinne des § 263 StGB’ zur‘ "Folge gehabt‘ Hätte; Die Straf-. kammer nimmt das — was die Wohnung ‚selbst angeht — offenbar

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auch nicht an. Daß die Mieter wegen Schlechtsrfüllung sinen „indsrungsanspruch hatten, wurde ihnen alsbald nich cam sinzug Offenbar. Verständlicherweise konnte daher

der „ngeklagte nicht davon ausgehen, die Mieter durch sein Schweigen über diesen xinderungsanspruch irrezuführen.

Des Urteil entkält euch keine solche Feststollung zur innarın Tatscite.

Das Lundgrrickt hat Gen Tatbestand des § 180 Ahbs.2 5163 vernciny; es hat auch nicht übersehen, daß die Verniotung ar. Ciea Proscitulerien, die sämtlich das 18. Lebensjahr vollendet hasten, nur urter den besonderen iu Malbsalz 2 dcs §§ 180 Abs. 3 StGB vorgesehenen Umständen zu besirafen ist, Dabei hat es weder eine Ausbeutung noch ein Anwerben, wohl aber ain Anhzlten der Dirnen zur Unzucht engenownen. Diesss sicht die Strafkanuer in folgenden Vorfällen:

a) Die Zeugin I | wurde einige Nele von der Angeklagten aufgefordert, in seine in Gemselben Haus, In den sich die Wohnungen befanden, gulegene Wirtschaft zu kommen, es sei ein Gast da, der nach ihr Irage.

b) Einmal bat er Frau IR, sus ihrer Woanung in sein. Lokal zu kommen, ea seien Männer da.

c) Den Frauen Ip: Te: TUE, Sic entgegen

seinen Verbot sich auf der Straße vor dem Hause sufhielten, rief er öfters zu, sie Sollten ine Lokal konmen, es seien Känner da. Die Muiuiiiiun bat er, zu einem in letzter Zeit eusgeblisbenen Gas‘ zu gehen, damit er die Wirtschaft wieder besuche. ihr und der Heggggp warf er vor, sie seien immer dünn nicht in Lokal, wenn Gäste da seien; in ährlicher heise sprach er die Fi ar.

Die Strafkamner sisht in diesen Verhalten cin Stärken des willens dieser Dirnen zur Unzucht. Sie übersielut dabei, daß unter "Anhalten zur Unzucht" eire nachdrückliche und andauerrde Beeinflussung zu vsreetofen ist, während hier nur gelegentliche Außferungen fesizcstellt sing (vergl. RG in DR 1944, 993 unä OLG Ireron ÜDR 1951, 553). Der Schuldepruch kann deher nicht bestvenen bloiben. Indesssn wird zu prülicn sein, ob nicht die festgestellten Verhaltensweisen des Anzeklagten in Einzelfall - unabbängig von der Wohnungsvorrieiung -— strafbare Kupselei nach § 180 Abs. 1 StGB Jävrssellen.

I: übrigen hat die Stralkammer "Ausbeutung" der Dirner im Sirne des § 180 Abs. 3 StGB wit unzureichender und fehlerhafter Begründung verneint, Zum Begrif? der Ausbeutung wird auf R6St 62, 345; 63, 166; 71, 293; BuyObLG in TIW 1955, 1198 verwiesen. kin Vergleich des kieizinses, den die getäuschten acht Mieter zu zahlen hatten, mit den Tagesmieten von 15.- bzw.

19,- Di, die von den Dirnen verlangt wurden, zeigt deuilick, daß es sich hier auch unter Berücksichtigung dsr den Dirren gewährten Sonderleistungen nicht mehr nm einen bloßen "Urbequemlichkeitszuschlag" handelte. Die angebliche Auskunft der Polizei, deren Richtigkeit nachzugeken sich aus der richterlichen Aufklärungsoflicht ergibt, könnte nur für die innere Tatseite von Bedeutung scin. Was objekiiv noch zulässig ist,

hei das Gericht zu bestimmen; aus einer "Übungs" ergibt sich die Zulässigkeit nicht. Busch Bundesrichter Dr.Dotwierweich '

.21dus ist im Urlaub oriscbwesend und deshelb verhindert zu unterschreiben. : Baldus Dr. Schalscha Menges “

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